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Ver­bands­­­­­verant­wortlich­keits­­gesetz ("Unter­nehmens­­­straf­recht")

Unter welchen Voraus­setzungen können Verbände strafrechtlich belangt werden?

Lesedauer: 9 Minuten

Verbände können für gerichtlich strafbare Handlungen ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden. 

Anwendungsbereich

Durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) wurde in Österreich eine Verantwortlichkeit von Verbänden eingeführt. Verbände nach dem VbVG sind juristische Personen und Personengesellschaften (insbesondere Aktiengesellschaft, Europäische Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Privatstiftung, Verein, Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung).

Straftatbestand

Verbände können belangt werden, wenn ein Entscheidungsträger oder ein Mitarbeiter eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat und diese dem Verband zugerechnet werden kann.

Voraussetzung für die Zurechnung (Verantwortlichkeit)

Ein Verband kann nur für Straftaten einer natürlichen Person belangt werden, die dem Verband nach dem VbVG zugerechnet werden können. Grundvoraussetzung für eine Zurechnung ist, dass

  • die Straftat zu Gunsten des Verbandes begangen wurde oder

  • durch die Straftat Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen (Verbandspflichten).

Zu Gunsten“ des Verbandes bedeutet, dass der Verband bereichert wurde (oder hätte werden sollen) oder dass sich der Verband einen Aufwand erspart hat (oder dem Verband ein Aufwand erspart hätte werden sollen). Straftaten zum Nachteil des Verbandes (z.B. Warendiebstahl durch Mitarbeiter) fallen daher nicht unter das VbVG. Als Delikte kommen z.B. Bestechung, Betrug oder die Strafbestimmungen des UWG oder Urheberrechtsgesetzes in Betracht. Als Bestimmungstat (Anstiftung) oder Beitragstat (Mithilfe) kommen z.B. auch Untreue oder Geschenkannahme durch Machthaber in Betracht - Delikte, die auf den ersten Blick zum Schaden eines Unternehmens begangen werden.

Beispiel: 
Ein Verkäufer und Prokurist (P) einer Industrieanlagenbaugesellschaft (IG) lädt den Einkäufer und Geschäftsführer (GF) einer Betreibergesellschaft (BG) auf eine teure Reise ein oder zahlt dem GF eine Provision für einen Geschäftsabschluss. Schließt der GF daraufhin ein nachteiliges Geschäft für die BG ab, begeht der GF das Delikt der Untreue. Die Untreuehandlung des GF ist zum Nachteil der BG und kann daher der BG nicht zugerechnet werden. Anders auf Seite der IG: Deren Prokurist stiftet (bestimmt) den GF zur Untreue an (bzw. beteiligt sich daran). Das Delikt soll der IG einen Geschäftsabschluss (Vorteil) bringen und führt – als Entscheidungsträgerdelikt – direkt zur Verbandsverantwortlichkeit der IG. Achtung: Auch wenn das Geschäft nicht zu nachteiligen Bedingungen für die BG abgeschlossen wird, begeht der GF der BG dennoch ein Strafdelikt („Geschenkannahme durch Machthaber“).

Die zweite Fallgruppe betrifft Verbandspflichten eines Unternehmens: Diese ergeben sich einerseits aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften, die auf die jeweilige Unternehmenstätigkeit anwendbar sind (z.B. GewO, Arbeitsschutzbestimmungen), und andererseits aus Bescheiden (z.B. Betriebsanlagengenehmigung), die an das Unternehmen gerichtet sind. Dadurch besteht für diesen Zurechnungsbereich quasi eine Verwaltungsakzessorietät: Wenn ein Verband sämtliche anwendbare öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält, kann eine Straftat – außer die Straftat erfolgte zu Gunsten des Verbandes – nicht zugerechnet werden. In diese Fallgruppe fallen sämtliche gerichtlich zu ahndende Fahrlässigkeitsdelikte, wie z.B. Delikte des Lebensmittelstrafrechts oder fahrlässige Körperverletzungsdelikte.

Beispiel:
Ein LKW-Lenker (Mitarbeiter) hält das Arbeitszeitgesetz (Ruhebestimmungen) nicht ein und verursacht wegen seiner Übermüdung einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (Fahrlässige Körperverletzung). Das Arbeitszeitgesetz ist eine Verbandspflicht gemäß VbVG. Wenn zusätzlich auch noch ein wesentlicher Fehler in der Unternehmensorganisation vorliegt (siehe „Organisationsverschulden“), der das Risiko von Ruhezeitüberschreitungen und damit das Unfallrisiko wesentlich erhöht hat, droht dem Unternehmen (Verband) eine Geldbuße. 

Straftaten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern

Bei der Zurechnung wird unterschieden, ob ein „Entscheidungsträger“ oder ein „Mitarbeiter“ die Straftat begangen hat.

Entscheidungsträger sind:

  • Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen, oder Personen mit vergleichbarer Vertretungsmacht für den Verband.

  • Aufsichtsrat- oder Verwaltungsratmitglieder oder Personen, die sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben.

  • Personen mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung.

Mitarbeiter sind Personen mit/im/als:

  • Arbeits-, Lehr- oder anderem Ausbildungsverhältnis

  • Heimarbeiter (Heimarbeitsgesetz)

  • Arbeitnehmerähnlichem Verhältnis

  • Überlassene Arbeitskraft (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) 

Die Straftat eines Entscheidungsträgers kann sofort zugerechnet werden. Für die Zurechnung einer Mitarbeiterstraftat müssen zusätzliche Kriterien erfüllt werden. 

Wann werden Straftaten von Mitarbeitern zugerechnet?

Eine zurechenbare Straftat liegt vor, wenn ein Mitarbeiter rechtswidrig gehandelt hat. Ein Verschulden des Mitarbeiters ist nicht erforderlich.

Zusätzlich muss ein „Organisationsverschulden des Verbandes“ vorliegen, das heißt, die Tat muss durch die Sorgfaltswidrigkeit von Entscheidungsträgern ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein, insbesondere wenn zumutbare und gebotene technische, personelle oder organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen wurden (Risikoerhöhung).

Beispiel:

In einem Supermarkt werden im Regal verdorbene Lebensmittel gefunden. Es stellt sich heraus, dass für die Filiale niemand zur Sicherung der Lebensmittelhygiene bestimmt ist oder dass der zuständige Mitarbeiter keinerlei spezifische Ausbildung oder Erfahrung hat. Maßnahmen zur Sicherung der Lebensmittelhygiene sind notwendig und zumutbar. Werden notwendige Sicherungsmaßnahmen unterlassen, wird das Risiko für Lebensmittelstraftaten wesentlich erhöht.

Das Gesetz stellt nicht zwingend auf die konkrete Verurteilung eines Mitarbeiters ab. Es kann auch zu einer Verbandsverantwortlichkeit kommen, wenn den Mitarbeiter selbst kein Verschulden an der Straftat trifft.

Beispiel:
Bei einem Tunnelbau kommt es zu einem Wassereinbruch im Entlüftungsschacht. Ein Mitarbeiter (örtlicher Bauleiter) pumpt ohne wasserrechtliche Bewilligung das Wasser ab. Es wird dadurch Beton ausgeschwemmt und aufgrund des erhöhten pH-Werts der Fischbestand stark geschädigt. Von Seiten der Unternehmensleitung bestand immer massiver Druck, das Bauvorhaben unter allen Umständen fertig zu stellen.

Es liegt das Delikt „fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt“ vor. Den Mitarbeiter selbst trifft kein Verschulden, da ihm entschuldigender Notstand aufgrund des massiven Drucks der Unternehmensleitung (Gefahr des Arbeitsplatzverlustes) zu Gute kommt. Das Delikt kann aber dem Unternehmen (Verband) zugerechnet werden.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen aber jedenfalls objektive Sorgfaltspflichten (z.B. Verkehrssicherungspflichten) verletzt worden sein. Es muss aber nicht konkret festgestellt werden, welcher Mitarbeiter sorgfaltswidrig gehandelt hat. Dadurch soll es ermöglicht werden, derzeit schwer verfolgbare Delikte in arbeitsteiligen Organisationen zu erfassen. Vorsatzdelikte führen nur dann zur Verbandsverantwortlichkeit, wenn zumindest ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat. 

Sanktionen

Das VbVG sieht folgenden Sanktionskatalog vor:

  • Geldbußen (berechnet nach Tagsätzen = TS)

  • Bedingte oder teilbedingte Nachsicht der Geldbuße

  • Weisungen, insbesondere Auftrag zur Schadenswiedergutmachung

  • Diversion

Die angedrohten Geldbußen bemessen sich am Jahresertrag des Unternehmens. Ein TS ist 1/360 des Jahresertrags, dieser Wert kann um ein Drittel über- oder unterschritten werden, um die sonstige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen. Mindestens muss ein TS 50 Euro betragen, höchstens 30.000 Euro. Die angedrohten Geldbußen sind nach der Schwere der Delikte gestaffelt. Für Straftaten, die mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, sieht das VbVG bis zu 40 TS vor. Die schwersten Delikte sind mit bis zu 180 TS bedroht.

Für die Strafbemessung sind Milderungs- und Erschwerungsgründe vorgesehen.

Geldbußen von nicht mehr als 70 TS können unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu drei Jahren – gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen – bedingt nachgesehen werden. Als strafgerichtliche Weisung kommt insbesondere der Auftrag zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens in Betracht.

Geldbußen von mehr als 70 TS können – gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen – zum Teil bedingt nachgesehen werden, das heißt, nur ein Teil der Strafe muss dann unbedingt bezahlt werden.

Für Weisungen, mit denen technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen aufgetragen werden, ist die Zustimmung des Verbandes erforderlich. Ein Verband wird seine Zustimmung nur dann erteilen, wenn mit den Weisungen eine bedingte oder teilbedingte Nachsicht der Geldbuße verbunden ist. 

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Ein Verfahren nach dem VbVG kann auch ohne Verhandlung und ohne Verurteilung durch eine diversionelle Maßnahme beendet werden. Der Vorteil der Diversion liegt darin, dass es zu keiner Verurteilung kommt, da der Staatsanwalt von der Verfolgung zurücktritt! Das setzt aber u.a. voraus, dass der entstandene Schaden wieder gut gemacht wurde und keine general- oder spezialpräventiven Gründe gegen den Rücktritt von der Verfolgung sprechen. Mit der Diversion sind folgende Sanktionen verbunden:

  • Geldbetrag von bis zu 50 TS und Begleichung der Verfahrenskosten oder

  • Verhängung einer bis zu dreijährigen Probezeit allenfalls in Verbindung mit Weisungen oder

  • Erklärung des Verbandes innerhalb einer Frist von bis zu sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen. 

Ausgewählte Verfahrensfragen

Sämtlichen Entscheidungsträgern des Verbandes (nicht nur jenen, die im Verdacht stehen, die Straftat begangen zu haben) sowie jenen Mitarbeitern, die im Verdacht stehen, die Straftat begangen zu haben, werden vom VbVG Beschuldigtenrechte zuerkannt.

Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter Beschuldigtenrechte zu. Dies bedeutet, dass der Verband jedenfalls auch in diesen Verfahren Rechtsmittel gegen die Verurteilung der natürlichen Personen einlegen kann, soweit daraus eine Voraussetzung der Verbandsverantwortlichkeit abgeleitet wird. 

Wie kann man sich vorbereiten? Strafrechtliches Risk-Management!

Ansatzpunkte für ein strafrechtliches Risk-Management sind:

  • Verbandspflichten: Wenn die das Unternehmen treffenden (verwaltungs-)rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, kommt eine Zurechnung einer Straftat nicht in Betracht. Anhand der konkreten Verbandspflichten können „strafgefährdete“ Bereiche ermittelt werden. Für diese Bereiche ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verbandspflichten eingehalten werden.

  • Organisationsstruktur: Straftaten von Mitarbeitern sind nach dem VbVG - anders als Straftaten von Entscheidungsträgern – nicht sofort zurechenbar. Die Zurechnung ist abhängig von der Unternehmensstruktur. Eine Straftat kann nur dann zugerechnet werden, wenn durch die Unternehmensorganisation eine bestimmte Risikoerhöhung eingetreten ist. Was ist nun eine „strafrechtskonforme“ Unternehmensorganisation? Folgende Kriterien lassen sich aus der Judikatur zur strafrechtlichen Haftung für Organisationsverschulden ableiten:

    • Grundsätzlich gilt auch in einer Unternehmensorganisation der Vertrauensgrundsatz. Man darf auf das sorgfaltsgemäße Verhalten eines anderen vertrauen, sofern man sich selbst objektiv sorgfaltsgemäß verhält. Der Vertrauensgrundsatz gilt aber nur, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten eines anderen nicht eindeutig erkennbar ist oder doch auf Grund konkreter Umstände nahe liegt.

    • In hierarchischen Organisationen gilt der Vertrauensgrundsatz nur, wenn eine sorgfältige Personalauswahl erfolgt ist, angemessene Kontrollmechanismen eingerichtet sind und ganz allgemein eine adäquate Ablauforganisation eingerichtet ist.

    • Gefährliche Arbeitsabläufe oder Produktionsabläufe müssen – soweit dies technisch und personell möglich und zumutbar ist – Gefahren begrenzend organisiert sein.

  • Krisenvorbereitung: Vorbereitung eines Krisenplans, für den Fall, dass ein Verfahren nach dem VbVG eingeleitet wird oder eine Einleitung droht. Festlegung eines Krisenmanagers, der als Informationsknotenpunkt fungiert. Weiters sollten bereits fachkundige Berater – Rechtsanwalt und allenfalls Public Relations Agenturen – festgelegt werden. Zudem sollten Verhaltensweisen und Abläufe festgelegt werden, wenn das Unternehmen plötzlich mit Ermittlungsmaßnahmen z.B. einer Hausdurchsuchung konfrontiert ist. 

Risikoverminderung

  • Schulung der Mitarbeiter

  • Ausgliederung: Straftaten im ausgegliederten Rechtsträger können nur diesem selbst zugerechnet werden. Ein Durchgriff auf die Muttergesellschaft – insbesondere bei der Berechnung der Verbandsgeldbuße – ist nicht vorgesehen. Verurteilungen scheinen nur im Bußgeldregister des ausgegliederten Rechtsträgers auf.

  • Versicherung: Das Risiko der Verbandsgeldbuße selbst ist nicht versicherbar. Ein derartiger Versicherungsvertrag wäre sittenwidrig. Es können jedoch die Verfahrenskosten (auch für das Verfahren gegen den Verband) durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden.

  • Ein Regress der Gesellschaft bei ihren Organwaltern für die Geldbuße selbst ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Regress für die Verfahrenskosten oder sonstigen Schadenersatz ist aber möglich. Der Deckungsumfang von D&O Versicherungen (Haftpflichtversicherungen für Manager) sollte dahingehend überprüft werden.

Für die Erteilung von Auskünften darüber, ob ein Verband im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes nach den Eintragungen in der Verfahrensautomation Justiz eine Verurteilung aufweist und ob er als Beschuldigter geführt wird, ist die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zuständig.

Stand: 08.08.2023

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