Lächelnde Person mit schulterlangen braunen Haaren steht mit verschränkten Armen und einer floralen Bluse in einem Büro während im Hintergrund mehrere Personen bei einem Schreibtisch sitzen
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Verein als Unternehmer

Als Träger unternehmerischer Tätigkeiten treten im Wirtschaftsleben auch Vereine auf

Lesedauer: 4 Minuten

Verein

Schließen sich mindestens zwei Personen zu einer auf Dauer angelegten Organisation zusammen, die einen bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweck verfolgt, so spricht man von einem Idealverein. Das Vereinsgesetz 2002 verlangt, dass der Verein selbst nicht auf Gewinn gerichtet sein darf. Dennoch kommt er als Unternehmensträger in Frage, weil er sich auch erwerbswirtschaftlich betätigen darf (Nebenzweckprivileg) und sogar Gewinne erzielen darf, wenn er diese nur nicht an die Vereinsmitglieder ausschüttet bzw. er als Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder dient.

Wird der erzielte Gewinn vielmehr wieder dem Verein – insbesondere zur Erreichung seiner ideellen Zwecke – zugeführt, kann der Idealverein auch gewerblich tätig sein (z.B. Fußballverein betreibt gewinnorientiert ein Sportplatzbuffet). Für eine ausschließlich gewinnorientierte Tätigkeit steht allerdings die Rechtsform des Vereines nicht zur Verfügung!

Ist ein Verein zulässigerweise erwerbswirtschaftlich tätig, hat er sich freilich auch an die Spielregeln, sprich alle rechtlichen Vorschriften zu halten, die auch für seine Konkurrenten, die gewinnorientierten Betriebe, gelten.

Errichtung und Entstehung

Mindestens zwei (natürliche und/oder juristische) Personen sind zu einer Vereinsgründung notwendig. Zur Errichtung bedarf es einer Vereinbarung (Statuten mit Name, Sitz, Zweck etc.), der Bestellung von Vereinsorganen (zumindest eines zweiköpfigen Leitungsorgans, der Mitgliederversammlung und zweier Rechnungsprüfer bzw. eines Abschlussprüfers je nach Vereinsgröße) und der Anzeige an die örtlich zuständige Vereinsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion).

Als juristische Person entsteht er aber erst entweder mit der bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Errichtungsanzeige oder nach Verstreichen einer vier- (bzw. sechs)wöchigen Frist nach der Anzeigenerstattung an die Vereinsbehörde, wenn von ihr kein Untersagungsbescheid ergeht.

Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich nur der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Die Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich mit ihrem Privatvermögen nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

Dem Verein gegenüber persönlich haften die Organwalter für Schäden aus sorgfaltswidriger Erfüllung ihrer Pflichten (z.B. zweckwidriges Verwenden von Vereinsvermögen, Inangriffnahme von Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung, Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften, Verschleppung eines notwendigen Insolvenzantrags, Verletzung von Abgabenvorschriften oder etwa im Verwaltungsstrafrecht, also bei deliktischem Verhalten im Rahmen der Vereinsfunktion).

Umgekehrt trifft den Verein für deliktisches Handeln seiner Organe die Haftung und Verantwortung für strafgerichtlich zu ahndende Delikte und bestimmte Finanzvergehen seiner Entscheidungsträger und gegebenenfalls auch seiner Mitarbeiter nach Maßgabe des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.

Rechnungslegung

Überschreiten die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben eines Vereins nicht die Schwelle von 1 Mio. EUR, genügt eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung für den Verein.

Übersteigen diese Einnahmen/Ausgaben zweier aufeinander folgender Jahre diesen Grenzwert ist einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Übersteigen Einnahmen/Ausgaben sogar die Grenze von 3 Mio. EUR in zwei aufeinander folgenden Jahren (einschließlich Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten) oder beträgt das Spendenaufkommen mehr als 1 Mio. EUR, ist ein erweiterter Jahresabschluss notwendig und hat die Abschlussprüfung durch einen besonders qualifizierten Abschlussprüfer zu erfolgen.

Verein im Unternehmens- und Konsumentenschutzrecht

Der Unternehmensbegriff des Unternehmensgesetzbuches (UGB) stellt ausdrücklich nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht ab! Damit können also auch Vereine vom UGB erfasst werden. Dies dann, wenn sie Leistungen regelmäßig auf dem Markt gegen Entgelt anbieten. Finanziert ein Verein seine Leistungen allerdings über Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und Sponsoring, also ohne unmittelbares Entgelt für die jeweilige Leistung, oder zu einem nicht auf Kostendeckung kalkulierten Entgelt, kann nicht von einem Unternehmen ausgegangen werden.

Tritt er hingegen auf dem Markt mit seinen wirtschaftlich werthaften Leistungen (z.B. Wochenendbetrieb in der Vereinskantine, Verkaufsshop für Vereinsartikel) nach außen (auch bei Nichtmitgliedern) auf, ist von einem Unternehmen nach UGB auszugehen und unterliegt dieser Verein bei seinen Rechtsgeschäften den UGB-Bestimmungen über unternehmensbezogene Geschäfte.

Ein Verein ohne Außentätigkeit wie etwa ein wöchentlich zusammentretender Tarockclub, der seine Ausgaben bloß über seine Mitgliedsbeiträge finanziert, ist kein Unternehmen. Dieses Kalkül gilt auch für außenorientierte Vereine, die karitative Leistungen erbringen. Sie geben zwar werthafte Leistungen ab. Es besteht aber kein Austauschverhältnis mit dem Leistungsempfänger, weil dieser ein angemessenes Entgelt gar nicht aufbringen könnte.

Kommt einem Verein Unternehmereigenschaft zu, so gilt dies auch für das Konsumentenschutzrecht, d. h. der Verein ist auch nach diesem Gesetz als Unternehmer zu behandeln. Schließt er mit Vereinsmitgliedern Verträge, die nicht bloß mitgliedschaftsrechtliche Rechtsverhältnisse (wie z.B. Mitgliedsbeitragszahlungspflicht = echter Satzungsbestandteil), sondern sonstige wechselseitige Schuldverhältnisse begründen, gilt der Verein als Unternehmer und sein Mitglied als Konsument mit allen damit verknüpften Schutzansprüchen (z.B. Rücktrittsrechte).

Verein im Gewerberecht

Betätigt sich ein Verein erwerbswirtschaftlich, benötigt er auch eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung, und zwar unabhängig davon, ob er nach UGB als Unternehmer zu qualifizieren ist. Diese ist schon dann notwendig, wenn der Verein auch bloß wirtschaftliche Vorteile seinen Vereinsmitgliedern verschaffen will bzw. das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, mag er auch nicht öfter als einmal pro Woche diese Tätigkeit wahrnehmen. 

Am Unternehmensstandort hat der Verein das Gewerbe für das Unternehmen anzumelden und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Auch betriebsanlagenrechtliche Vorschriften bzw. Vorschriften im Zusammenhang mit seiner Gewerbeausübung hat der Verein selbstverständlich zu beachten.

Verein im Steuerrecht

Für einen Verein kommt nur dann die Steuerbegünstigung bzw. –befreiung von der Körperschaftsteuer in Betracht, wenn er gegenüber der Finanzverwaltung als „Gemeinnütziger Verein“ einzustufen ist. Dies trifft dann zu, wenn der Verein, dem die Begünstigung zukommen soll, nach dem Gesetz, der Satzung oder jeder sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient; auch ein für die Erreichung der angeführten gemeinnützigen Zwecke unentbehrlicher Hilfsbetrieb eines Vereines (z.B. kleine Verkaufsveranstaltungen wie Schi-Basar), der sonst keine darüber hinausgehenden Aktivitäten ausführt, beeinträchtigt nicht den Gemeinnützigkeitsstatus.

Führt jedoch ein Verein einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb mit Gewinnabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, so verliert der Verein gegenüber der Finanzverwaltung seinen Begünstigungsstatus; der Verein wird somit im vollen Umfang und unbeschränkt körperschaftsteuer- sowie umsatzsteuerpflichtig, soweit nicht das zuständige Finanzamt auf Antrag eine gänzliche oder teilweise Ausnahmebewilligung erteilt oder eine solche als erteilt gilt. Für den Verein gilt jedoch bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerbefreiung.

Tipp: Broschüre des BMF: Vereine und Steuern – Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. 

Stand: 19.07.2023

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