Verbraucherkreditgesetz und Ratenzahlungsgeschäfte

Allgemeiner Überblick

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Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) betrifft nicht nur Kreditverträge im engeren Sinn, sondern auch andere Formen der Kreditierung zwischen Unternehmern als Kreditgeber und Verbrauchern als Kreditnehmern.

Erfasst werden z.B. entgeltliche Zahlungsaufschübe und damit insb. die im Geschäftsverkehr häufigen Ratenzahlungsgeschäfte. Entscheidend ist, ob der Kreditierung eine Entgeltlichkeitskomponente zugrunde liegt. Wenn daher z.B. die Summe der Anzahlung und aller Raten nicht höher ist als der Barverkaufspreis, gelten die Bestimmungen des VKrG nicht. Ausdrücklich ausgenommen sind Verträge mit einem Gesamtkreditbetrag bis zu 200 Euro sowie Kredite, die binnen 3 Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen. Auch auf Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilleistungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet, kommen die Vorgaben des VKrG nicht zur Anwendung.

1. Vorgaben für die Werbung

Es besteht keine Pflicht, irgendwelche die Kosten einer Ratenzahlungsvereinbarung betreffende Angaben in der Werbung zu nennen. Wenn aber in der Werbung für Ratengeschäfte Zinssätze oder sonstige auf die Kosten des Ratengeschäftes bezogene Zahlen genannt werden, dann muss die Werbung auch klar, prägnant und auffallend bestimmte gesetzlich vorgegebene Standardinformationen anhand eines repräsentativen Beispiels enthalten.

2. Vorvertragliche Informationspflichten

Der Verbraucher muss rechtzeitig bevor er durch den Vertrag oder ein Angebot gebunden ist, vom Unternehmer umfangreiche! Informationen (u.a. Art des Kredits, Gesamtkreditbetrag, Laufzeit, Sollzinssatz, effektiven Jahreszinssatz, Barzahlungspreis der Ware, das Rücktrittsrecht etc. auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt erhalten. Diese müssen mittels eines eignen Formulars erteilt werden ("Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“, das in Anhang II des VKrG im BGBl I 2010/28 enthalten ist). 

3. Verpflichtung zur Prüfung der Bonität des Verbrauchers

Jeder Kreditgeber hat vor Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er − soweit erforderlich − vom Verbraucher verlangt. Erforderlichenfalls sind auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.

Wenn die Bonitätsprüfung erhebliche Zweifel ergibt, hat der Unternehmer den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen. Wenn der Unternehmer die Ratenzahlungsvereinbarung aufgrund einer Datenbankabfrage ablehnt, hat er den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der Datenbank zu informieren.

4. Vorgaben für den Vertrag selbst

Das VKrG beinhaltet umfassende Vorgaben über Angaben, die im Kreditvertrag bzw. in der Ratenzahlungsvereinbarung zwingend enthalten sein müssen! Die Vereinbarung ist auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen, wobei der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung stellen muss. 

5. Rücktrittsrecht

Der Verbraucher kann von Kreditverträgen und damit auch von Ratenzahlungsvereinbarungen innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Angaben, die in der Ratenzahlungsvereinbarung selbst zwingend enthalten sein müssen, erst später, so beginnt die Frist aber erst mit diesem Tag zu laufen.

6. Ratenzahlungsvereinbarungen: Zwei "verbundene Verträge“ oder "ein" Vertrag?

Ein verbundener Kreditvertrag ist ein Kreditvertrag, der

  • ganz oder teilweise der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen dient und
  • mit dem finanzierten Vertrag objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Von einer wirtschaftlichen Einheit ist insb. dann auszugehen, wenn der Kredit dem Verbraucher vom Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer selbst gewährt wird. Für „verbundene Kreditverträge“ sieht das Gesetz an sich vor, dass sich der Rücktritt vom Kreditvertrag (der von einer Bank gewährt wird) nicht automatisch auf den (kreditfinanzierten) Vertrag (z.B. über den Kauf einer Ware) auswirkt. Tritt der Verbraucher vom Kreditvertrag zurück, dann kann er aber binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung betreffend den Kreditvertrag auch vom anderen Vertrag (also z.B. vom Kaufvertrag mit einem anderen Unternehmer) zurücktreten. Es braucht also eine eigene Erklärung des Rücktritts hinsichtlich des durch den Kreditvertrag finanzierten Vertrages.

Wenn der Verbraucher dagegen aufgrund anderer Verbraucherschutzbestimmungen vom Kaufvertrag (z.B. bei Vorliegen eines Haustürgeschäfts) zurücktritt, gilt dieser Rücktritt jedenfalls auch automatisch für einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag. 

7. Vorzeitige Rückzahlung

Ein Kreditnehmer kann den Kreditbetrag jederzeit zum Teil oder zur Gänze vorzeitig zurückzahlen. 

8. Regelung zum Terminverlust

Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. 

Stand: 01.10.2023

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