Person mit Brillen sitzt an Tisch und sichtet Dokumente, aufgeklapptes Notebook und Wasserglas auf Tisch platziert
© Drobot Dean | stock.adobe.com

Was muss ich bei der Auswahl meiner Domain alles beachten?

Das Merkblatt gibt einen Überblick über mögliche Rechtsverletzungen bei der Domain-Registrierung

Lesedauer: 6 Minuten

Bei der Auswahl der Domain ist darauf zu achten, dass die gewählte Internet-Adresse (Domain) nicht in Rechte Dritter eingreift. Solche Rechte Dritter können sich in Österreich insbesondere aus dem

  • Markenschutzgesetz (MSchG),
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
  • Urheberrechtsgesetz (UrhG) und
  • Namensrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) 

ergeben. 

Domain und Markenrecht

Marken sind Zeichen, die dazu dienen, etwa bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen und gleichartige Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es gibt verschiedene Arten von Marken: Am häufigsten sind Wortmarken, Bildmarken und Wort-Bild-Marken. Einen markenrechtlichen Schutz erlangt man grundsätzlich durch Eintragung in das Markenregister beim Patentamt. Dabei sind nach einer vorgegebenen Klasseneinteilung jene Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben, für die die Marke bestimmt ist.

Durch die Markeneintragung erlangt der Markeninhaber ein Ausschließungsrecht, dh er kann Dritten die Benutzung gleicher oder ähnlicher Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen (richtet sich nach der Klasseneinteilung) im geschäftlichen Verkehr verbieten, sofern dabei Verwechslungsgefahr besteht.

Bei berühmten Marken (z.B. Coca Cola oder Red Bull) ist die Verwendung der Marke - auch unabhängig von der Waren- oder Dienstleistungsklasse - unzulässig, wenn dadurch die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung ausgebeutet oder beeinträchtigt wird.

Mit der Eintragung einer Domain bei der Registrierungsstelle allein muss noch kein Eingriff in ein bestehendes Markenrecht vorliegen, da dies regelmäßig noch keine Benutzung einer Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes darstellt. Eine Benutzung ist aber dann anzunehmen, wenn unter der Domain tatsächlich eine Website betrieben wird oder die Domain in Form einer E-Mail-Adresse verwendet wird und dadurch die Marke in verwechslungsfähiger Form verwendet wird. Der Oberste Gerichtshof wertete allerdings die bloße Registrierung einer Domain dann jedoch bereits als Benutzung (und insofern als Markenrechtseingriff) wenn bereits zum Registrierungszeitpunkt ersichtlich war, dass die unter der Domain geplante Website gegen Markenrechte verstoßen wird (z.B. die Domain-Registrierung "coca-cola.at“). 

Tipp:

Auch wenn die gewünschte Domain bei der Registrierstelle noch nicht „besetzt“ ist, wird daher nachdrücklich empfohlen, sich beim Patentamt zu erkundigen, ob die für die Domain gewünschte Bezeichnung bereits durch einen Dritten markenrechtlich geschützt worden ist und für welche Waren- bzw Dienstleistungsklassen dieser Schutz erwirkt wurde. Das markenrechtliche Ausschließungsrecht gilt nämlich (außer bei berühmten Marken) nur für die eingetragenen Klassen (z.B. Bauwesen oder Werbung).

Tipp:

Es ist jedoch umgekehrt möglich, eine Bezeichnung als Domain und als Marke rechtlich absichern zu lassen. Hierzu ist eine Registrierung der Bezeichnung als Marke beim Patentamt erforderlich. Zu beachten ist jedoch, dass gewisse Zeichen nicht in das Markenregister eingetragen werden können (z.B. wenn das Zeichen nur beschreibenden Charakter hat z.B. billige-reifen.at). 

Kein Markenrechtseingriff liegt jedoch dann vor, wenn eine Domain vor der Markenrechtseintragung eines Dritten benutzt wird und wenn die unter der Domain abrufbaren Webinhalte schon vor der Registrierung der Marke bekannt waren.

Wer aber mit einer Domain fremde Markenrechte verletzt, kann vom Markeninhaber auf Unterlassung und Beseitigung der Domain geklagt werden. Zusätzlich hat der verletzte Markeninhaber Anspruch auf angemessenes Entgelt bzw. bei schuldhafter Markenverletzung anstelle des angemessenen Entgeltsanspruchs Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns oder die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzter durch die Markenverletzung erzielt hat. Sofern die Markenrechtsverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, kann der Markeninhaber unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens das Doppelte des angemessenen Entgelts verlangen. Zusätzlich kann auch eine Urteilsveröffentlichung begehrt werden. 

Domain und Unternehmenskennzeichen

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt jemand rechtswidrig, wenn er im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, eine Unternehmensbezeichnung oder eine registrierte Marke derart benutzt, dass Verwechslungen mit dem Namen, der Firma, der Unternehmensbezeichnung oder der registrierten Marke hervorgerufen werden können, deren sich ein anderer befugter Weise bedient.

Eine Firma ist der ins Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers.

Auch die Benutzung einer Domain kann einen derartigen Kennzeichenmissbrauch darstellen, wenn diese Domain geeignet ist, Verwechslungen mit dem Kennzeichen hervorzurufen, dessen sich ein anderer befugter Weise bedient. Das wird idR aber nicht anzunehmen sein, wenn die beiden Kennzeichen in völlig verschiedenen Branchen verwendet werden.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verletzter (Domain-Inhaber) und der Verletzte in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Auch ohne Markenschutz kann daher eine Geschäftsbezeichnung im Rahmen des UWG geschützt sein.

Unzulässig ist auch die ausbeutende Nutzung eines bereits bekannten Unternehmenskennzeichens, auch wenn kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt.

Tipp:
Erkundigen Sie sich vor der Registrierung Ihrer Domain beim Patentamt und beim Firmenbuchgericht Ihres Sitzes, ob bereits eine Marke/Firma eingetragen ist, bei denen unter Umständen Verwechslungen mit der gewünschten Domain auftreten können. Zusätzlich sollten Erkundungen über Internetsuchmaschinen oder Branchenverzeichnisse eingeholt werden.

Einen Schutz nach dem UWG genießen weiters nur solche Kennzeichen, die eine Unterscheidungskraft besitzen. Das sind grundsätzlich nur frei erfundene Phantasiewörter oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware oder Dienstleistung für die sie bestimmt sind, in keinem (näheren) Zusammenhang stehen (nach dem OGH z.B. "Internetfactory“ für die Dienstleistung der Internetwerbung). Trotz Zusammenhangs kann ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs Unterscheidungskraft besitzen, wenn diesem im Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung, für die es steht, Verkehrsgeltung zukommt.

Ein nach dem UWG geschützter Kennzeichenberechtigter hat gegen den verletzenden Domain-Inhaber neben einem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Verschulden besteht auch Anspruch auf Schadenersatz.

Domain und Urheberrecht

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen Titel von Werken der Literatur (z.B. von Zeitungen, Zeitschriften und Bücher) oder der Kunst (z.B. Musik- und Filmtitel) Schutz. Zweck dieses Schutzes ist, eine Täuschung zu vermeiden (Verwechslungsgefahr). Grundvoraussetzung für einen urheberrechtlichen Titelschutz ist, dass der Titel Unterscheidungskraft besitzt. Eine solche fehlt, wenn der Titel z.B. aus einem bloß beschreibenden Begriff ohne Verkehrsgeltung besteht. So wurde z.B. der Titel "Steuerprofi“ für ein EDV-Programm zur Arbeiternehmerveranlagung als ein bloß beschreibender Titel ohne Verkehrsgeltung qualifiziert. Hingegen wurde der Titel "Krone“ für eine Tageszeitung für unterscheidungskräftig empfunden.

Der Titelschutzberechtigte hat gegen den Verletzer einen Unterlassung- und Beseitigungsanspruch. Weiters besteht auch hier ein Anspruch auf angemessenes Entgelt, bei Verschulden auch ein Schadenersatzanspruch inkl entgangenen Gewinn. Der Verletzte kann bei Verschulden des Verletzers auch ohne Nachweis des konkreten Schadens das Doppelte des angemessenen Entgelts oder die Herausgabe des durch die Titelverletzung erzielten Gewinns verlangen. Dabei kommt es auf den Grad des Verschuldens nicht an. Zusätzlich hat er Anspruch auf eine Urteilsveröffentlichung.

Tipp:
Es sollte daher kein Titel einer Zeitung- oder Zeitschrift verwendet werden.

Domain und Namensrecht

Durch eine Domain erhält die Website eine Adressierungsfunktion im Internet. Gleichzeitig erfüllt sie aber auch eine Identifikation des dahinterstehenden Domain-Inhabers. Die Domain hat deshalb auch eine Namensfunktion. Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig wirken, fallen daher einerseits unter den namensrechtlichen Schutz des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), andererseits kann dadurch aber auch in ein fremdes Namensrecht eingegriffen werden.

Nach der Rechtsprechung ist die Verwendung eines Namens als Domain unabhängig vom Inhalt der Website dem jeweiligen Namensträger vorbehalten. Dies kann eine Person, aber auch etwa eine Körperschaft, wie eine Stadt, Gemeinde oder ein Land sein. Ohne Zustimmung des Namensträgers ist die Verwendung des Namens durch Dritte unzulässige Namensanmaßung.

Nun kann es jedoch vorkommen, dass beide den gleichen (Familien-) Namen führen, aber nur einer diesen als Domainnamen registriert hat ("first come, first served"). In einem derartigen Kollisionsfall ist eine Interessenabwägung zwischen den beiden Namensträgern (Domain-Inhaber und Dritter) anzustellen. Derjenige, der die schutzwürdigeren Interessen hat, ist im "stärkeren“ Recht. Die schutzwürdigen Interessen richten sich unter anderem nach dem auf der Website angebotenen Inhalt. So können schutzwürdige Interessen des gleichen Namensträgers grundsätzlich dann beeinträchtigt sein, wenn der Anschein einer wirtschaftlichen oder ideellen Beziehung zwischen dem Namensträger und dem Namensverwender erweckt wird. Bei gleicher Interessenlage gewinnt der Prioritätsältere, dh derjenige, der seinen Namen zuerst als Domain registrieren hat lassen ("first come, first served").

Tipp:

Sollte ein Ortsname in einer Domain verwendet werden, sollte die Domain bereits so erklärend und aufklärend gestaltet sein, dass aus ihr selbst hervorgeht, dass die Website nicht vom Namensträger (z.B. der Gemeinde) betrieben wird. 

Bei einem unzulässigen Namenseingriff kann der verletzte Namensträger die Unterlassung und Beseitigung der Domain verlangen. Im Rahmen des allgemeinen Schadenersatzrechts kann er auch einen Schadenersatzanspruch stellen.

Stand: 01.09.2022

Weitere interessante Artikel
  • Miniatureinkaufswagen mit kleiner Einkaufstasche und Kartonagenpäckchen auf Tisch
    Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG)
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    EuGH-Urteil: Direkte „Social Plug-ins“ (Like-Button) auf Webseiten problematisch
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Informationspflichten nach dem Mediengesetz für Websites
    Weiterlesen