Werbeveranstaltungen

Zulässigkeit von Werbeveranstaltungen

Lesedauer: 2 Minuten

Unter Werbung ist die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit zu verstehen, die einer Verbesserung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen und der Imagepflege eines Unternehmens dienen.

Die Gewerbeordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Werbeveranstaltungen zulässig sind.

Gewerbetreibende, die Werbeveranstaltungen außerhalb ihrer Betriebsstätte oder Wohnung durchführen wollen, müssen diese bei der Behörde des Veranstaltungsortes (Magistratisches Bezirksamt, Bezirkshauptmannschaft) spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung anzeigen. Findet die Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens 6 Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen.


Achtung: Unzulässig sind die Entgegenahme von Bestellungen und der Barverkauf bei Werbeveranstaltungen! Werbeveranstaltungen dienen nur dem Kundenkontakt und sind nicht auf das Sammeln von Bestellungen ausgerichtet.

Anzeige:

Die Anzeige hat folgenden Inhalt aufzuweisen:

  1. Name/ Firma des Gewerbetreibenden und Anschrift,
  2. Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,
  3. Art der angebotenen Ware oder Dienstleistung,
  4. Text der geplanten an die Privatpersonen gerichteten Werbezusendung und
  5. Name/ Firma und Anschrift des Gewerbetreibenden, dessen Waren/ Dienstleistungen beworben werden.

Werbezusendung:

Die Werbezusendungen für die Veranstaltungen müssen folgenden Inhalt aufweisen:

  1. Name/ Firma des Gewerbetreibenden, Anschrift und Ort der Veranstaltung,
  2. Beschreibung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen, im Fall der Bewerbung von Reisen, den Namen/ Firma und den Standort des Reiseveranstalters
  3. Hinweis auf das Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung.

Verbotsliste:

Verboten sind Werbeveranstaltungen, einschließlich Werbe- und Beratungspartys hinsichtlich folgender Waren:

Nahrungsergänzungsmittel, Gifte, Arzneimittel, Heilbehelfe, Waffen und Munition, pyrotechnische Artikel (auch harmlose pyrotechnische Scherzartikel), Grabsteine und Grabdenkmäler und deren Zubehör, sowie Kränze und sonstiger Gräberschmuck. 

Gründe für eine derartige Beschränkung sind der Schutz des Lebens und der Gesundheit, die Pietät, die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und letztendlich der Schutz der Konsumenten vor psychologischem Kaufzwang und Irreführung. 

Untersagung:

Werden Anzeigepflicht oder Informationspflicht gegenüber Konsumenten nicht erfüllt oder wird wiederholt gegen einzelne Bestimmungen dieser Verpflichtungen verstoßen, hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Überdies stellen diese Verstöße eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 2180 EUR zu bestrafen ist. Es liegt im Ermessen der Behörde neben der verhängten Geldstrafe auch den Verfall der Waren auszusprechen.

Wird eine ordnungsgemäß angezeigte Werbeveranstaltung nicht spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin bescheidmäßig untersagt, so darf sie durchgeführt werden. Verspätete Anzeigen oder gar das Unterlassen der Anzeige können in keinem Fall dazu führen, dass damit ein Durchführen rechtlich zulässig wäre. 

Untersagung bei im Ausland stattfindenden Werbeveranstaltungen:

Werden die Anzeigepflicht oder die Informationspflicht nicht erfüllt oder wird wiederholt dagegen verstoßen, so hat die Behörde das Anbieten der Werbeveranstaltung zu untersagen. Die Untersagung einer im Ausland stattfindenden Veranstaltung kann aufgrund der territorialen Grenzen der Gewerbeordnung nicht erfolgen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens 2 Wochen vor dem geplanten und ordnungsgemäß angezeigten Anbieten erlassen, darf die Veranstaltung angeboten werden.

Werbeveranstaltungen in Privathaushalten:

Die in Privathaushalten stattfindenden Werbeveranstaltungen müssen nicht angezeigt werden. Auch müssen die oben im Punkt „Werbezusendungen“ angeführten Angaben gegenüber Konsumenten nicht gemacht werden. In Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen können von der Behörde nicht untersagt werden.


Achtung: Die Verbotsliste ist aber jedenfalls auch bei Werbeveranstaltungen in Privathaushalten zu beachten!

Stand: 24.02.2023

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