Zweigniederlassung inländischer Unternehmen - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 4 Minuten

  1. Was ist eine Zweigniederlassung?
  2. Wer darf die Zweigniederlassung rechtlich vertreten und zum Firmenbuch anmelden?
  3. Welches Gericht ist für die Registrierung einer Zweigniederlassung zuständig?
  4. Wie hat die Firma einer Zweigniederlassung zu lauten?
  5. Wie ist der Antrag auf Eintragung einer Zweigniederlassung zu gestalten?
  6. Welche Vorteile hat die Errichtung einer Zweigniederlassung?
  7. Welche Kosten fallen bei der Registrierung an?
  8. Braucht die Zweigniederlassung eine Gewerbeberechtigung?
  9. Kann eine Zweigniederlassung geklagt werden?

1. Was ist eine Zweigniederlassung?

Der Begriff der Zweigniederlassung ist gesetzlich nicht näher definiert. Als Zweigniederlassung wird ein vom Hauptsitz räumlich getrennter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Gesamtunternehmens verstanden, wobei dieser unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer hin angelegt ist. Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend zum Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.

Zwar muss sich die Tätigkeit der Zweigniederlassung nicht zwangsläufig auf sämtliche Geschäftszweige der Hauptniederlassung erstrecken. Bloße Verkaufsstellen, Warenlager, Exposituren, Räumlichkeiten zur Vornahme vorbereitender Arbeiten, reine Übernahmestellen oder Messestände erfüllen die genannten Kriterien aber meist nicht. Obgleich die Anmeldung beim Firmenbuchgericht in solchen Fällen unterbleiben kann, mag weiterhin eine Meldung gemäß der gewerberechtlichen Vorschriften (insb. Meldung weiterer Betriebsstätten) geboten sein.

2. Wer darf die Zweigniederlassung rechtlich vertreten und zum Firmenbuch anmelden?

Da die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, müssen sie betreffende Rechtsgeschäfte von den vertretungsbefugten Organen des dahinterstehenden Rechtsträgers geschlossen werden.

Dessen ungeachtet besteht die Möglichkeit, die Vertretungsbefugnis von Prokuristen ausdrücklich auf einzelne (oder mehrere) Zweigniederlassungen zu beschränken („Filialprokura“). Ebenso können erteilte Handlungsvollmachten entsprechend ausgestaltet werden.

3. Welches Gericht ist für die Registrierung einer Zweigniederlassung zuständig?

Anträge auf Eintragung von Zweigniederlassungen sind bei inländischen Unternehmern an das für den Sitz der Hauptniederlassung zuständige Landesgericht (als Firmenbuchgericht) zu richten. Bei Wiener Unternehmen wäre das somit das Handelsgericht Wien. 

4. Wie hat die Firma einer Zweigniederlassung zu lauten?

Der Firmenwortlaut einer Zweigniederlassung hat jenen des dahinterstehenden Rechtsträgers im Wesentlichen zu enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, darf geführt werden (z.B. "Niederlassung Wien“). Abweichende Zusätze sind zulässig, solange die allgemeinen firmenrechtlichen Grundsätze gewahrt bleiben (insb. Firmenwahrheit). Führt die Zweigniederlassung eine vom dahinterstehenden Rechtsträger abweichende Firma, muss diese den Zusammenhang zwischen der Zweigniederlassung und dem Träger des Gesamtunternehmens erkennen lassen.

5. Wie ist der Antrag auf Eintragung einer Zweigniederlassung zu gestalten?

Der Antrag muss den Antragsteller sowie das zuständige Gericht ebenso klar erkennen lassen wie das Antragsbegehr. Das Gericht ist darüber zu informieren, dass eine Zweigniederlassung bereits tatsächlich errichtet wurde. Neben der Firma der Zweigniederlassung sind deren Standort und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift bekanntzugeben. Der Antrag ist mit einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift zu versehen.

Dem Antrag beizuschließen sind die beglaubigten Musterzeichnungen sämtlicher Geschäftsführer und Prokuristen (ausgenommen jener, deren Filialprokura ausschließlich für eine andere Zweigniederlassung erteilt wurde). Regelmäßig verlangen Firmenbuchgerichte eine Bescheinigung über die tatsächliche Errichtung der Zweigniederlassung. Das bedeutet, dass die wesentlichen räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für den bevorstehenden Betrieb bereits geschaffen wurden. Eine entsprechende Bescheinigung kann z.B. durch Vorlage des Mietvertrags erfolgen.

6. Welche Vorteile hat die Errichtung einer Zweigniederlassung?

Das Errichten von Zweigniederlassungen erlaubt die Schaffung selbstständiger Organisationseinheiten, ohne hierfür eine eigene Tochtergesellschaft gründen zu müssen. Insofern lassen sich Kosten sparen. Weiters ist weder Eigenkapital aufzubringen, noch muss die Zweigniederlassung ihre Beschlüsse protokollieren. Ebenso wenig sind die Abhaltung von Generalversammlungen und die Veröffentlichung eigener Bilanzen erforderlich.

7. Welche Kosten fallen bei der Registrierung an?

Abgesehen von den Kosten einer eventuellen Rechtsvertretung (Notar, Rechtsanwalt) und der Beglaubigung von Unterschriften fallen bei der Eintragung einer Zweigniederlassung in das Firmenbuch Gerichtsgebühren an. Die gebührenrechtliche Praxis ist in Österreich nicht immer einheitlich. Jedenfalls sind Eingabegebühren in der Höhe von 36 EUR bis 100 EUR und Eintragungsgebühren in der Höhe von 365 EUR bis 600 EUR zu zahlen. Die genauen Gebühren werden vom Firmenbuchgericht ermittelt und dem Antragsteller anschließend vorgeschrieben.

8. Braucht die Zweigniederlassung eine Gewerbeberechtigung?

Übt das Unternehmen am Standort der Zweigniederlassung eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, so ist auf Grundlage der Gewerbeberechtigung der Hauptniederlassung bei der für den Standort der Zweigniederlassung zuständigen Gewerbebehörde (in Wien Magistratisches Bezirksamt, sonst Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) die Ausübung des Gewerbes in Form einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen. Übt die Zweigniederlassung eine von der Hauptniederlassung verschiedene gewerbliche Tätigkeit aus, hat sie bei der für ihren Standort zuständigen Gewerbebehörde einen eigene Gewerbeberechtigung zu lösen.

Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Zweigniederlassung) einen für die gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlichen Filialgeschäftsführer bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung mitbringen und in der Lage sein muss, sich im Betrieb ausreichend zu betätigen (Anordnungsbefugnis).

Nach der Gewerbeordnung sind Gewerbetreibende verpflichtet, ihre (weitere) Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen des Gewerbetreibenden bzw. die Firma des Rechtsträgers und einen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens zu enthalten.

9. Kann eine Zweigniederlassung geklagt werden?

Obwohl die Zweigniederlassung keine (von der Hauptniederlassung unabhängige) Rechtspersönlichkeit besitzt, kann der dazugehörige Rechtsträger am Standort der Zweigniederlassung dennoch geklagt werden, sofern der Klageanspruch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht.

Stand: 01.10.2023

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