Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Checkliste zur Identifizierung des Kunden und Risikoüberprüfung des Geschäftsvorgangs
Hinweis: Diese Checkliste dient als Hilfestellung für den verpflichteten Gewerbetreibenden; sie ersetzt nicht die gesetzlich geregelten Verpflichtungen!
Bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der wirtschaftlich Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag zur identifizieren und zu überprüfen.
Weitere Details: siehe Beiblatt
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Beiblatt zur Checkliste Identifizierung des Kunden und Risikoüberprüfung des Geschäftsvorgangs
Überprüfung von Personalausweisen und Pass?
Im PRADO – Öffentliches Online-Register echter Identitäts- und Reisedokumente – können ausländische Ausweise auf ihre notwendigen Merkmale überprüft werden.
Wirtschaftlicher Eigentümer?
Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine natürliche Person, unter deren Kontrolle oder in dessen Eigentum der Kunde letztlich steht, sowie sind natürliche Personen, in deren Auftrag ein Geschäft/eine Transaktion oder eine Tätigkeit ausgeführt wird. Darunter fallen z. B. Vollmachtgeber, Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft (juristischen Person) etc.; bei Trusts der/die Settlor/Trustor(en); der/die Trustee(s); die Begünstigten etc.; bei Stiftungen und Fonds die Gründer, die Begünstigten etc.
Identifikation und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers?
Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register
Achtung:
Verpflichtende Einsicht in das „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“ jedenfalls bei jeder Neubegründung einer Geschäftsbeziehung!
Auch bei nur einmaligen Geschäftsvorgängen (Transaktionen) wird die Einsicht in dieses Register empfohlen.
Zusätzliche Überprüfung, falls erforderlich.
„Politisch Exponierte Person“ (PEP)?
Als Politisch Exponierte Person (PEP) gilt eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter (im Inland oder Ausland) ausübt oder ausgeübt hat, deren Familienmitglieder sowie dieser natürlichen Person nahestehende Personen.
Das betrifft daher u. a. amtierende und ehemalige (12 Monatsfrist) Staatschefs, Regierungschefs, sonstige Regierungsmitglieder, Parlamentsabgeordnete, Parteiführer, Diplomaten, Höchstrichter etc.
Der Kunde muss immer (unabhängig von der Risikoeinschätzung) nach seinem PEP-Status gefragt werden. Handelt der Kunde für einen Vollmachtsgeber/im Auftrag des Wirtschaftlichen Eigentümers, so muss dieser Vollmachtsgeber/wirtschaftliche Eigentümer nach seinem PEP-Status gefragt werden.
Bei der Abfrage nach dem PEP-Status sollte der Kunde/Wirtschaftliche Eigentümer erstmals darüber aufgeklärt werden, was überhaupt ein „PEP“ ist. Eine schriftliche Selbsterklärung des Kunden/des wirtschaftlichen Eigentümers ist dafür vorab notwendig und sinnvoll.
PEP-Infos als PDF
- Info deutsch
- Info englisch
- Info französisch
- Info italienisch
- Info spanisch
- Info arabisch
- Info russisch
- Info japanisch
- Info chinesisch
Wenn der Kunde einen PEP-Status hat, müssen immer die verstärkten Sorgfaltspflichten eingehalten werden!
Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer PEP ist die Zustimmung der Geschäftsleitung dazu einzuholen.
Es sollte immer soweit wie möglich überprüft werden, ob es sich um eine PEP handelt. auch wenn der Kunde dies verneint! (z.B. durch Internetrecherche)
Nützlicher Link: KSV 1870 Compliance Check (kostenpflichtig)
Wenn es nicht möglich ist, zweifelsfrei festzustellen, dass es sich um keine PEP handelt, sollte das Geschäft nicht abgeschlossen werden und eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle erfolgen.
Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt
Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle erfolgen ausschließlich über goAML. Verdachtsmeldungen, die ohne vorherige Zustimmung der Geldwäschemeldestelle über andere Kommunikationskanäle wie z.B. E-Mail erfolgen, gelten als nicht eingebracht.
Für die Abgabe einer Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle steht dem Gewerbetreibenden im Unternehmensserviceportal (USP) eine goAML-Webapplikation zur Verfügung.
Bevor der Gewerbetreibende eine Verdachtsmeldung über goAML abgeben kann ist eine einmalige Registrierung in der goAML-Webapplikation Voraussetzung. Informationen über goAML (Meldung über goAML, Registrierung und Unterlagen) finden Sie auf bundeskriminalamt.at.
Länder mit hohem Risiko/ Personen mit hohem Risiko
Länder die mit Sanktionen und/oder Embargos belegt sind.
Dies kann u.a. Länder betreffen, die Krieg führen, in denen Bürgerkrieg herrscht, die des internationalen Terrorismus verdächtigt werden, die keine funktionierenden Staatsorgane haben etc.
Länder mit hohem Risiko
Personen, die mit Sanktionen belegt sind
- personenbezogene Embargos
- KSV 1870 Compliance Check (kostenpflichtig)
Aufzeichnungspflicht
Alle Schritte zur Identifizierung des Kunden/der wirtschaftlichen Eigentümer/der Begünstigten und zur Risikoeinschätzung, alle Schritte und Maßnahmen sowie alle Unterlagen zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung und des Ablaufes des Geschäftsfalles sind aufzuzeichnen.
Aufbewahrungspflicht und Aufbewahrungsfrist
Bis 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach Durchführung des bestimmten, überprüften Geschäftsfalls sind diese Unterlagen und Aufzeichnungen aufzubewahren.
Die Behörde kann jederzeit die Einsicht bzw. die Herausgabe von Aufzeichnungen und Unterlagen vom Unternehmer verlangen.
Auffällige Geschäftsbeziehungen
(Auszug, Quelle FMA-Finanzmarktaufsicht, Rundschreiben Meldepflichten vom 03.06.2019)
Beispiele für Auffälligkeiten betreffend Geschäftsbeziehungen, Geschäfte und Transaktionen:
- Erzeugen von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss;
- Rechtskonstruktionen mit besonderer Komplexität, deren Eigentums- oder Kontrollverhältnisse nur schwer zu klären bzw. zu verstehen sind;
- Verweigerung üblicher Auskünfte ohne Angabe von Gründen;
- Diskrepanz zwischen agierenden Personen und Geschäft, z.B. wenn das beabsichtigte Geschäft im Hinblick auf Alter, Kenntnisse etc. nicht zum Kunden passt;
- auffälliges Verhalten des Kunden, unerwartete und unpassende Änderung der Geschäfte;
- Kunden, die falsche oder irreführende Angaben machen;
- Kunden, die den direkten Kontakt zum Verpflichteten auffällig meiden, oder allzu auffällig den Kontakt zu bestimmten Angestellten suchen;
- Geschäfte und Transaktionen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen;
- Geschäfte, die eine erhebliche und nicht plausible geographische Distanz zwischen Verpflichtetem und Wohnsitz/Hauptsitz des Kunden aufweisen;
- Geschäfte mit Ländern, die gesellschaftsrechtliche Konstruktionen anbieten, die die Feststellung und Überprüfung der Mittelherkunft erschweren und in denen laut glaubwürdiger Quellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht;
- wiederholte Transaktionen bzw. Vertragsabschlüsse knapp unterhalb der Identifizierungsschwelle („Smurfing“);
- ungewöhnliche Bargeschäfte;
- Abweichungen des tatsächlichen Kundenverhaltens vom zu erwartenden Kundenverhalten, z.B. im Hinblick auf tatsächlich durchgeführte Transaktionen und Geschäfte;
- Export-/Import von Hochrisikogütern bzw. in Länder, die Sanktionen, Embargos oder ähnlichen Maßnahmen internationaler Organisationen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterworfen sind;