Das korrekte Impressum für Flyer & Co in Printform

Gesetzliche Vorschriften für Printprodukte

Lesedauer: 2 Minuten

Allgemeines

Im Gegensatz zum Website-Impressum gibt es für einen Flyer, ein Flugblatt, eine Postwurfsendung, eine jährliche Broschüre die in Printform herausgegeben wird oder ein Plakat wenige gesetzliche Vorschriften betreffend das Impressum.

Impressumspflicht nach der GewO

Gewerbetreibende haben sich bei der Bezeichnung ihrer Betriebsstätten (Geschäftsbezeichnung) und bei ihrer Unterschrift ihres Namens (bzw. wenn sie ins Firmenbuch eingetragen sind, ihrer Firma) zu bedienen. Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind (Angaben auf Geschäftspapieren), sowie auf ihrer Webseite (Website-Impressum) haben sie ihren Namen (bzw ihre Firma) und den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Für Rechnungen gibt es Sonderbestimmungen.

Nach der GewO (§ 63 Abs 1 Satz 3) dürfen im übrigen Geschäftsverkehr (also wenn keiner der obigen Fälle vorliegt), insbesondere in Ankündigungen (Bsp.: Werbeaufschrift am Auto, Werbeanzeige in einer Zeitung):

  • Name oder
  • Abkürzungen des Namens oder
  • andere Bezeichnungen

verwendet werden, wenn die verwendeten Ausdrücke zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind und Unterscheidungskraft besitzen. Die Ausdrücke dürfen keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Verwaltungsstrafe

Bei einem Verstoß gegen § 63 GewO ist eine Geldstrafe bis zu EUR 1.090 möglich (§ 368 GewO). 

Impressumspflichten nach dem Mediengesetz

Nach dem Mediengesetz hat das Impressum folgende Angaben zu enthalten (§ 24 MedienG):

Auf jedem Medienwerk sind anzugeben:

  • der Name oder die Firma des Medieninhabers und
  • der Name oder die Firma des Herstellers und
  • der Verlags- und
  • der Herstellungsort

Ein Medienwerk ist ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt. 

Medieninhaber ist, wer

  • ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt. Das ist dann der Fall, wenn von diesem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung und Verbreitung oder seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst werden.
  • sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst.

Unter dem Begriff „Hersteller“ ist derjenige zu verstehen, der die Massenherstellung von Medienwerken besorgt.

Verwaltungsstrafe

Bei fehlendem, unrichtigem oder unvollständigem Impressum droht eine Geldstrafe bis zu EUR 20.000,- (§ 27 MedienG).

Beispiel:

Johann Müller hat eine Tischlerei mit Standort in Linz und will einen Werbeflyer, den ihm die Werbeagentur Schmied Creativ GmbH entworfen hat, bei der „Werbedruck Mayer GmbH“ in Aschach drucken lassen. Es wird zwar im Beispiel kein externer Verlag eingeschaltet, es wird aber empfohlen, in diesem Fall den Sitz des Medieninhabers (als „Verlagsort“ des „Eigenverlags“) anzugeben. Sein Impressum lautet daher:

Medieninhaber: Hans Müller, 4020 Linz

Hersteller: Werbedruck Mayer GmbH

Herstellungsort: 4082 Aschach 

Stand: 05.07.2022

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