Innovationspartnerschaft

Zur Entwicklung von innovativen Waren, Bau- oder Dienstleistungen

Lesedauer: 2 Minuten

Was ist die Innovationspartnerschaft?

Die Innovationspartnerschaft wurde mit §§ 118 ff (bzw. 285 ff für den Sektorenbereich) BVergG 2018 als neues Verfahren in Österreich eingeführt. Sie soll sowohl die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung als auch den anschließenden Erwerb der entwickelten Leistung umfassen. Dabei muss es sich um eine Leistung handeln, die am Markt noch nicht verfügbar ist.

Bei einer Innovationspartnerschaft werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten zur Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung aufgefordert. Danach wird über den Auftragsinhalt (Entwicklung und anschließender Erwerb der daraus hervorgehenden Leistung) verhandelt.

Welche Phasen gibt es bei der Innovationspartnerschaft?

  1. Phase vor Zuschlagserteilung zur Auswahl des Partners bzw. der Partner für die
    F&E-Phase
  2. Forschungs- und Entwicklungsphase (F&E-Phase)
  3. Erwerbsphase

Ablauf einer Innovationspartnerschaft:

1. Phase vor Zuschlagserteilung zur Auswahl des Partners bzw. der Partner für die
F&E-Phase

Die 1. Phase beruht auf dem Verhandlungsverfahren (einschließlich einer Präqualifikation) und endet mit dem Zuschlag. Wie im normalen Verhandlungsverfahren sind auch bei einer Innovationspartnerschaft nicht verhandelbare Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien in der Ausschreibung festzulegen sowie Immaterialgüterrechte (z.B. Verbleib beim Partner als Urheber, Übertragung an den öffentlichen Auftraggeber, geteilte Nutzung) zu regeln. Im Unterschied zum herkömmlichen Verhandlungsverfahren besteht eine Verhandlungspflicht. Der Zuschlag darf somit nicht ohne weitere Verhandlungen auf das Erstangebot erfolgen. Der Auftraggeber ist gemäß § 120 Abs 2 BVergG allerdings in der Schlussphase berechtigt, nur mit einem Bieter zu verhandeln.

Der Vertrag sollte die Phasen der Durchführung der Innovationspartnerschaft mit Zwischenzielen und Kündigungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs 3 BVergG sowie die einzuhaltende Kostenobergrenze, das Leistungsniveau sowie die Regelung der Immaterialgüterrechte enthalten. Diese erste Phase endet mit dem Abschluss des Vertrages über die Innovationspartnerschaft mit einem oder mehreren Partnern.

2. Forschungs- und Entwicklungsphase (F&E-Phase)

Sofern eine Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern durchgeführt wird, arbeiten die Partner nicht zusammen, sondern führen parallele Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch. Der öffentliche Auftraggeber definiert Zwischenziele, die entsprechend vergütet werden und gliedert damit die F&E Phase. Am Ende jeder Phase kann der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder die Zahl der Partner durch Kündigung einzelner Verträge reduziert, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibung darauf hingewiesen hat und Kriterien dafür festgelegt hat.

3. Erwerbsphase

Der öffentliche Auftraggeber darf die entwickelte Leistung nur bei Einhaltung der festgelegten Leistungs- und Kostenobergrenze erwerben; Wird das vereinbarte Leistungsniveau unter- bzw. die vereinbarte Kostenobergrenze überschritten, muss die Innovationspartnerschaft spätestens nach Abschluss der F&E Phase beendet werden. Ein allfälliger Erwerb der Leistung darf nur nach Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens erfolgen.

Für den Auftraggeber besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zum Erwerb.

Im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern kann der öffentliche Auftraggeber entweder die zu erwerbende Lösung anhand der im Vertrag über die Innovationspartnerschaft festgelegten Kriterien auswählen oder er kann mehrere Lösungen von mehreren Partnern („multiple sourcing“) gemäß Vertragsbestimmungen erwerben. Gegen diese Auswahlentscheidung des Auftraggebers gibt es nur allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten, keinen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten, weil das Vergabeverfahren bereits vor der F&E Phase beendet ist.

Worin besteht die Besonderheit?

Die Besonderheit der Innovationspartnerschaft besteht darin, dass sie insbesondere auch Regelungen für die Zeit nach Zuschlagserteilung (Erbringung der Forschungs- und Entwicklungsleistung sowie Erwerbsphase) enthält.

Stand: 01.01.2024

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