Schneider:in lächelnd in Atelier stehend
© alex from the rock | stock.adobe.com

Sonstige Rechte ("Neben­rechte") von Gewerbe­treibenden

Beispiele zu den Nebenrechten gem. § 32 GewO

Lesedauer: 13 Minuten

Die Nebenrechte räumen Gewerbetreibenden das Recht ein, bestimmte Tätigkeiten anderer Gewerbetreibender auszuüben, ohne dass hiefür eine zusätzliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Sie sind als sonstige Rechte in § 32 Gewerbeordnung (GewO) geregelt und stehen allen Gewerbetreibenden unabhängig von deren Einstufung als Erzeuger, Händler oder Dienstleister zu. Darüber hinaus gibt es noch für bestimmte Branchen spezielle Nebenrechte.

Bei der Ausübung müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Eine bestimmte Mindestqualifikation ist nicht vorgesehen. Eine Lehrabschlussprüfung ist jedenfalls ausreichend.

Die Beurteilung, ob die die Tätigkeit ausführende Person entsprechend ausgebildet oder fachlich erfahren ist, obliegt dem Gewerbetreibenden. Das Risiko einer falschen Beurteilung (allfällige Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung, Verwaltungsstrafen) trägt ebenfalls der Gewerbetreibende.

Werden die nachstehenden sonstigen Rechte (Nebenrechte) überschritten, liegt eine unbefugte Gewerbeausübung vor. Wenn die Überschreitung durch Ausübung freier Gewerbe erfolgt, hat die Behörde vor einer Bestrafung den Gewerbetreibenden aufzufordern, die erforderlichen Anzeigen innerhalb von 3 Wochen zu erstatten. Wird dieser Aufforderung entsprochen, ist eine Verfolgung des Gewerbetreibenden unzulässig.

Standes- und Ausübungsregeln sind für alle Tätigkeiten, somit auch für Vor- und Vollendungsarbeiten, einzuhalten. Es dürfen auch Tätigkeiten ausgeführt werden, die ansonsten anderen reglementierten oder freien Gewerben vorbehalten sind. 

§ 32 Abs 1 Z 1 GewO

Alle Gewerbetreibenden sind berechtigt, Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen. Diese Arbeiten müssen dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, absatzfähig zu machen.

Das gleiche Recht steht auch Dienstleistungsgewerbetreibenden zu. Auch diese sind berechtigt, Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten für ihre Dienstleistungen zu erbringen, wenn diese dazu dienen, ihre Dienstleistung absatzfähig zu machen.

Beispiele:

  • Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen
  • kleinere Sprengarbeiten im Rahmen von befugten Erdbewegungsarbeiten
  • Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an (bereits) im Eigentum eines Gebrauchtwagenhändlers befindliche Kfz
  • Durchführung von Heizlastberechnungen
  • Zuschneiden von Folien durch einen Händler
  • Schimmelbekämpfung durch Baumeister oder Maler
  • Wuchten von Autoreifen anlässlich der Montage durch einen Reifenhändler
  • Anpassen (Kürzen, Schneiden, Biegen von Baustoffen und –Kleineisen) durch entsprechende Handelsbetriebe 
  • Blumenbinden und Kranzflechten, Kaffeerösten sowie das Gewürz- und Mohnmahlen durch Händler

§ 32 Abs 1 Z 2 GewO

Der Gewerbetreibende darf Maschinen, Werkzeuge und sonstige Werksvorrichtungen ausschließlich für den Selbstgebrauch anfertigen.

§ 32 Abs 1 Z 3 GewO

Erlaubt Gewerbetreibenden eine Instandhaltung und Instandsetzung der eigenen Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe, sowie der Betriebsgebäude. 

Instandhaltung bedeutet Betriebseinrichtungen, Werkzeuge etc funktionsfähig zu erhalten (z.B. Reinigen und Warten von Werkzeugen und Maschinen).

Instandsetzung bedeutet selbige wieder voll funktionsfähig zu machen (z.B. Reparatur schadhafter Heizungsanlagen). 

Die Errichtung von Betriebsgebäuden ist nicht erlaubt. 

§ 32 Abs 1 Z 4 GewO

Jeder Gewerbetreibende kann seinem Werkvertragspartner das Material zur Verfügung stellen, aus dem die bestellte Ware dann hergestellt wird. 

Beispiele: 

  • Brauerei bestellt Metallfässer bei einem Metallwarenerzeuger und stellt ihm das Material zur Verfügung.
  • Ein Hotelbetrieb lässt am Grundstück Bäume fällen und beauftragt einen Tischler, aus diesem Holz Möbel zu erzeugen.

§ 32 Abs 1 Z 5 GewO

Jeder Gewerbetreibende kann die Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten für seine Produkte selber herstellen und bedrucken. 

Beispiele: 

  • Der Hersteller von CDs kann darf die Verpackung selber herstellen und bedrucken.  
  • Ein Lebensmittelhändler, kann Stoffsäcke/kleine Holzkisten herstellen, in denen die Produkte verkauft werden.
  • Ein Mechatroniker, der spezielle Maschinen herstellt, darf auch die notwendigen Spezialverpackungen für den Transport aus Karton, Plastik oder Holz anfertigen und mit seinem Firmenlogos bedrucken.

§ 32 Abs 1 Z 6 GewO

Gewerbetreibende dürfen Gegenstände, die sie hergestellt, verkauft oder vermietet haben, selbst aufstellen und montieren.

Weiters dürfen sie schadhafte Bestandteile dieser Gegenstände austauschen. Sie dürfen die Behälter dieser Gegenstände auch nachfüllen, Zubehör anbringen und die Gegenstände regelmäßig warten.

Beispiele für zulässige Tätigkeiten: 

  • Ein Einrichtungsfachhändler darf eine Küche montieren, einen Elektroherd an eine vorhandene Stromversorgung anschließen, einen Geschirrspüler aufstellen und an eine vorhandene Wasserinstallation anschließen sowie eine Wasserarmatur anschließen.
  • Unter „Aufstellung“ und „Montage“ (der verkauften Gegenstände) sind allerdings nur Tätigkeiten mit ausschließlichem Servicecharakter zu verstehen.
  • Montage ist das Anbringen von an sich bereits gebrauchsfertigen Gegenständen an ihren Bestimmungsort.
  • Ein Hafner, der Gaskamine verkauft, ist zu Wartungsarbeiten an diesen Geräten berechtigt.
  • Der Anschluss von Beleuchtungskörpern an bestehende Stromauslässe durch Handelsgewerbetreibende ist zulässig.
  • Den Erzeugern von Transparenten und Werbeschildern steht das Recht zu, diese Erzeugnisse zu montieren. Dabei sind die baurechtlichen Vorschriften der Länder zu beachten, aus denen sich gegebenenfalls die Heranziehung von Baugewerbetreibenden ergeben kann.
  • Ein Händler von Fertiggaragen darf diese Garagen auch warten. Reparaturarbeiten (z.B. abbröckelnder Verputz, mangelnde Schließfunktion des Tores) sind aber nicht gestattet.
  • Der Hersteller von Verkehrsschildern (z.B. Vorrangzeigen, Geschwindigkeits-beschränkungen etc) ist berechtigt, diese auch aufzustellen bzw. zu montieren, da es sich dabei um das sonstige Recht des Aufstellens bzw. der Montage handelt, das dem Erzeuger zusteht.
  • Das Auswechseln schadhafter Bestandteile steht allen Gewerbetreibenden somit auch Händlern zu.
  • Die Montage von vorgefertigten Spielgeräten steht einschlägigen Händlern zu.
  • Erzeugern steht das Aufstellen, die Montage etc. von Gegenständen, zu deren Herstellung sie berechtigt sind, als inhärentes Recht zu. Sie müssen diese Gegenstände nicht selbst hergestellt haben. Andere Gewerbetreibende (z.B. Händler, Dienstleister) dürfen nur die hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände aufstellen, montieren etc.
  • Im Hinblick auf die für eine sichere Verankerung notwendigen statischen Kenntnisse steht die Montage von Schultafeln grundsätzlich jedenfalls dem Gewerbe Tischler, Schlosser oder Baumeister zu.
  • Anschrauben von Sonnenkollektoren, Herstellung der hydraulischen Verbindung zwischen den einzelnen Kollektormodulen können im Rahmen des Montagerechtes des Handels ausgeübt werden.
  • Alle genannten Tätigkeiten (Aufstellen, Montieren, Austausch von beschädigten Bestandteile, Nachfüllen von Behältern, Anbringen von Zubehör, regelmäßige Wartung von Gegenständen) dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Gegenstand vom Gewerbetreibenden selbst hergestellt, verkauft oder vermietet wurde. 

Beispiele für unzulässige Tätigkeiten:

  • Dem Holz- und Baustoffhändler steht kein Montagerecht für Fertigparkette/-böden zu, weil diese nicht „montiert“, sondern verlegt werden müssen, wodurch eine andere Funktionalität erst geschaffen wird.
  • Montage von Lenker und Vorderrad und Zusammenbau von Minibikes: Aufgrund der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (Montage und Überprüfung der Scheibenbrems-anlage, Anbringung des Lenkers und diverser Verkleidungsteile) ist diese Tätigkeit den Kfz-Technikern vorbehalten und kann nicht als Montage im Rahmen einer Handelsberechtigung durchgeführt werden.
  • Der Einbau eines Kotflügels kann nicht im Rahmen des sonstigen Rechtes gem. § 32 Abs. 1 Z 6 (Austausch schadhaft gewordener Bestandteile) und auch nicht mit der Berechtigung "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)" durchgeführt werden.
  • Ein Ziegelwerk und/oder Baustoffhändler darf Ziegel nicht als Dachdecker, Fliesen nicht als Fliesenleger verlegen oder Ziegel zu einem Gebäude aufmauern.
  • Die Montage einer aus Fertigteilen bestehenden "Carports" durch Händler ist nicht zulässig. Vielmehr ist eine Gewerbeberechtigung für Zimmermeister bzw. Tischler erforderlich.
  • Das Verlegen von Fliesen stellt keine Montage dar und kann daher vom Händler nicht durchgeführt werden.

§ 32 Abs 1 Z 7 GewO

Gewerbetreibende dürfen Abfälle selbst sammeln und behandeln bzw. aufbereiten. Regelungen des Abfallrechts müssen sie dabei jedoch beachten. 

Beispiele: 

  • Ein Verarbeiter von Erdölprodukten (freies Gewerbe „Verarbeitung von Erdölprodukten“) darf Altöl ohne zusätzliche Gewerbeberechtigung sammeln und behandeln. Das Altöl wird dabei von ihm unter der gleichzeitigen Trennung von Wasser (= Behandlung) entsorgt.
  • Ein Gewerbetreibender, der Industriekatalysatoren wartet und aufbereitet (freies Gewerbe „Wartung einschließlich der Aufbereitung von Industriekatalysatoren im Bereich der erdölverarbeitenden Industrie (Petrochemie), ausgenommen Tätigkeiten, die den reglementierten Gewerben Metalltechnik für Metall und Maschinenbau oder Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik vorbehalten sind“) darf die dabei entstehenden Abfälle sammeln und behandeln. 

§ 32 Abs 1 Z 8 GewO

Das Recht Arbeiten zu planen, steht jedem Gewerbetreibenden im Rahmen des zulässigen Umfangs seiner Gewerbeberechtigung insoweit zu, als gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. 

Beispiele: 

  • Ein Tischler plant einen begehbaren Schrank.
  • Ein Gärtnern erarbeitet einen Plan für eine Gartengestaltung.
  • Planung und das Anbieten von maßgefertigten Möbeln eines Händlers; nicht aber Erstellung von statischen Plänen, Bauplänen, Einreichplänen oder Ähnliches. Bei Werbung und im Auftreten im Geschäftsverkehr darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Händler wäre selbst Erzeuger.

§ 32 Abs 1 Z 9 GewO

Gewerbetreibende dürfen Gesamtaufträge übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen.

Anmerkung: Die Befugnis zur Übernahme eines „Gesamtauftrags“ hat zur Folge, dass sich ein Gewerbetreibender als „Generalunternehmer“ vertraglich zur Herstellung eines Gesamtwerkes verpflichten kann. Dabei muss ihm ein wichtiger Teil des Auftrages zukommen. Grundsätzlich ist jede für ein Gesamtwerk wesentliche Teilarbeit „wichtig“; wesentliche Bestimmungsgründe sind die Bedeutung des Auftragsteiles für das Gesamtwerk sowie der Anteil an der Gesamtauftragssumme.

Weiters ist erforderlich, dass die Arbeiten, für deren Ausführung der „Generalunternehmer“ keine Gewerbeberechtigung besitzt, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lässt. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausnahmen im Abs 1a zu verweisen.

Beispiele: 

  • Ein Baumeister bietet die Errichtung eines Hauses samt Elektroinstallationen und Errichtung des Dachstuhles an.
  • Ein IT-Dienstleister bietet ein technisches und organisatorisches Gesamtkonzept unter Beiziehung eines Unternehmensberaters an.

§ 32 Abs. 1 Z 10 GewO

Gewerbetreibende sind berechtigt, Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind. 

Mit dieser Regelung wird eine allgemeine Handelsbefugnis für alle Gewerbetreibenden statuiert. Davon nicht umfasst sind der Handel mit Medizinprodukten, sowie jene Handelsbefugnisse, die einzelnen reglementierten Gewerben vorbehalten sind. Darunter fallen beispielsweise der Kleinhandel mit Kontaktlinsen (Kontaktlinsenoptiker), Kleinhandel mit Giften, mit bestimmten Präparaten, Verbandsmaterial und Arzneimitteln (Drogist), Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen), Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, Handel mit Waffen und Munition (Waffengewerbe).

Weiters wird ein allgemeines Recht aller Gewerbetreibenden bestimmt, Waren zu vermieten und zu vermitteln, wobei es unerheblich ist, ob die Waren in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Gewerbetreibenden stehen oder nicht. Bei der Vermittlung ist es irrelevant, ob tatsächlich ein Kaufvertrag zwischen den Vertragspartnern zustande kommt.

§ 32 Abs. 1 Z 11 GewO

Gewerbetreibende dürfen einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben.

Es können nur einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben erbracht werden, nicht jedoch deren Kerntätigkeiten.

Beispiele:

  • Händler sind z.B. zu folgenden Tätigkeiten berechtigt: Fahrradtechnik, Bespannung von Tennisschläger, Einstellung von Schibindung und Schischuhe.
  • Der Aushub von Künetten und Gräben bis zu einer Tiefe von 2,5 m im Rahmen des Gärtnergewerbes
  • Die Ausübung eines Abfall- oder Gefahrgutbeauftragten

§ 32 Abs. 1 Z. 12 GewO

Teilgewerbe und die freien Gewerbe Änderungsschneiderei, Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, Autoverglasung, Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge, Entkalken von Heißwasserbereitern, Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten, Erzeugung von Speiseeis, Fahrradtechnik, Friedhofsgärtnerei, Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen, Huf- und Klauenbeschlag, Instandsetzen von Schuhen, Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio), Nähmaschinentechnik, Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen, Schleifen von Schneidewaren, Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern, Wäschebügeln, Zusammenbau von Möbelbausätzen dürfen ausgeübt werden, soweit diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen.

Der fachliche Zusammenhang besteht, wenn bei der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit und dem Teilgewerbe gleiche oder ähnliche Tätigkeiten durchzuführen sind, gleiche oder ähnliche Ausgangsmaterialien bzw. Maschinen und Vorrichtungen zu verwenden sind.

Teilgewerbe sind Tätigkeiten reglementierter Gewerbe, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen.

(Anmerkung: Die 1. TeilgewerbeV wurde mit der 1. GewO-Novelle 2017 aufgehoben.)

§ 32 Abs. 1 Z. 13 GewO

Gewerbetreibende sind zur Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern berechtigt.

Anmerkung: Andernfalls läge eine konzessionspflichtige Güterbeförderung vor. 

Beispiel: 

  • Ein Baustoffhändler darf zur Wiederveräußerung erworbene Baustoffe im Werkverkehr befördern.

§ 32 Abs 1 Z. 14 GewO

Gewerbetreibende sind zur Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs befugt.

Anmerkung:  Andernfalls läge eine konzessionspflichtige Personenbeförderung, z.B. in Form eines Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes vor.

Beispiele: 

  • die unentgeltliche Beförderung der Mitarbeiter zur Baustelle
  • die unentgeltliche Beförderung der Leiharbeiter an den Einsatzort durch den Arbeitskräfteüberlasser
  • die unentgeltliche Beförderung des Flugpersonals an den Einsatzort durch das Flugunternehmen

§ 32 Abs 1 Z 15 GewO

Alle Gewerbetreibenden sind berechtigt, Getränke unentgeltlich auszuschenken. Für diese Tätigkeit darf nicht geworben werden. Es dürfen keine ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden. Es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte für diese Tätigkeit eingestellt werden.

Zulässig ist sowohl der Ausschank alkoholischer als auch nicht alkoholische Getränke. Die Getränke dürfen warm oder kalt bzw. in offenen oder verschlossenen Gefäßen ausgeschenkt werden. Nicht zulässig ist die Verabreichung von Speisen. 

Der Ausschank ist nicht auf Personen beschränkt, die andere Leistungen des Gewerbetreibenden in Anspruch nehmen (Kunden). Eingehalten werden müssen auch Jugendschutzbestimmungen z.B. über das Verbot des Ausschanks von Alkohol unter einem bestimmten Lebensalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr). 

Voraussetzungen für den Getränkeausschank durch alle Gewerbetreibenden sind daher:

  1. Unentgeltlichkeit (kein gesondertes Entgelt für das Getränk, mittelbare Ertragserzielungsabsicht z.B. durch Erhöhung der Kundenfrequenz ist zulässig)
  2. keine Werbung
  3. keine eigenen Räumlichkeiten
  4. keine zusätzlichen Hilfskräfte

§ 32 Abs 1a GewO

Gewerbetreibende dürfen ergänzende Leistungen aus anderen (reglementierten und freien) Gewerben im Umfang bis zu 30 % des Jahresumsatzes erbringen. Diese müssen eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Tätigkeit darstellen. Im Rahmen eines bestehenden Auftrags dürfen Leistungen anderer reglementierter Gewerbe übernommen werden. Diese ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben dürfen bis zu 15 % der eigenen Leistung (Auftragswert bzw. Zeitaufwand) ausmachen. 

Beispiele: (jeweils unter Einhaltung der angeführten Prozentgrenzen)! 

  • Ein Elektrotechniker, der umfangreiche Elektroinstallationen in einem Wohnzimmer durchführt, darf auch die entsprechenden Wohnzimmermöbel montieren.
  • Ein Spediteur, der den Umzug für einen Kunden durchführt, darf in diesem Rahmen auch anbieten, ausgeschlagene Ecken in den Wänden zu verspachteln.
  • Ein Trockenbauer, der eine neue Decke legt, darf sie auch ausmalen, Leuchtspots einsetzen und mit der Elektroinstallation verbinden.
  • Ein Werbetexter darf für die Erstellung von Sujets selbst Fotos machen.
  • Ein Möbelhändler verkauft eine Küche und montiert diese. Zusätzlich dürfen z.B. auch Fliesen verlegt, Wasserhähne oder Küchengeräte angeschlossen werden.
  • Verkauf von Parkettböden durch einen Möbelhändler samt dessen Verlegung
  • Die Durchführung von Malerarbeiten durch einen Fliesenleger im Rahmen des Auftrags zur Verfliesung eines Badezimmers
  • Vermittlung von Verträgen mit begünstigten Konditionen, wie z.B. Rabatte auf Sportprodukte, Reisepreise, Fitnesstrainings oder Boni für neue Versicherungsverträge durch einen Versicherungsagenten

§ 32 Abs 2 GewO

Grundvoraussetzung für die Ausübung der sonstigen Rechte ist, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben; dh, die zentrale wirtschaftliche Ausrichtung sowie das Erscheinungsbild des Betriebes müssen im Bereich der vorhandenen Gewerbeberechtigung(en) verbleiben. Darüber hinaus muss sich der Gewerbetreibende bei Erbringung solcher Leistungen entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte bedienen, wenn dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Eine Notwendigkeit aus Gründen der Sicherheit besteht dann, wenn Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum droht.

Welche Ausbildung und Erfahrung die eingesetzten Fachkräfte aufweisen müssen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern ist anhand des Schwierigkeitsgrades der jeweiligen Tätigkeit zu beurteilen.

§ 32 Abs 3 GewO

Bei Ausübung eines Teilgewerbes (Abs. 1 Z 12) haben die Gewerbetreibenden einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Teilgewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, im Betrieb zu beschäftigen.

(Anmerkung: die 1. TeilgewerbeV wurde mit der 1. GewO-Novelle 2017 aufgehoben.)

§ 32 Abs 4 GewO

Gewerbetreibende, die Web-, Strick- oder Wirkwaren, Tapeten, Glas-, Gummi- und Plastikwaren, Kunstharzgegenstände sowie Verpackungen, Umhüllungen, Etiketten, Briefumschläge und sonstige handelsübliche Hilfsmittel erzeugen, dürfen diese eigenen Erzeugnisse auch selbst bedrucken. Sie dürfen auch gleichartige zugekaufte Waren bedrucken, soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.“

Beispiele:

  • Ein Erzeuger von Geschenkartikeln aus Gummi, Glas, Papier, Plastik und Stoff darf diese nach Wunsch seiner Kunden individuell bedrucken.
  • Ein Erzeuger von Etiketten darf diese auch selbst bedrucken.

§ 32 Abs 5 GewO

Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, ist - unabhängig davon, ob für die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß dem AWG 2002 zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind - ein freies Gewerbe.

Das Sammeln und Behandeln von Abfällen stellt ein Nebenrecht sämtlicher Gewerbe-berechtigten dar (§ 32 Abs 1 Z 7). In Absatz 5 wird klargestellt, dass das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht von dieser Bestimmung als Nebenrecht gedeckt ist, ein freies Gewerbe darstellt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das AWG 2002, zusätzliche Beschränkungen für die Tätigkeit des Sammelns- und Behandeln von Abfällen enthalten. 

§ 32 Abs. 6 GewO

Gewerbetreibenden sind, wenn die Versicherung eine Ergänzung der im Rahmen der Hauttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen darstellt, gemäß den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung auch Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung erlaubt. Die Ausübung dieses Rechts steht nur nach Erbringung der Nachweise und Registrierung gemäß den genannten Bestimmungen zu.

Mit dieser Bestimmung wird ein spezifisches sonstiges Recht der Gewerbetreibenden zur Versicherungsvermittlung definiert. Dieses Recht besteht jedoch nicht automatisch, sondern ist gesondert zu aktivieren und erfordert grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie das volle Recht der Versicherungsvermittlung, insbesondere die Notwendigkeit des Befähigungsnachweises für das reglementierte Gewerbe sowie das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung.

Weiters ist die Versicherungsvermittlung nur dann erlaubt, wenn die Vermittlungstätigkeit die Haupttätigkeit des Gewerbetreibenden wirtschaftlich ergänzt z.B. Kfz-Händler vermittelt den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung oder ein Elektronik–Händler vermittelt eine Versicherung bei Diebstahl oder sonstigem Verlust des verkauften Gerätes, etc.

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen des § 137 Absatz 2a GewO, welcher besagt, dass Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung nur noch bis 31.12.2008 neu begründet werden dürfen. Die bestehenden Nebengewerbe bleiben weiterhin gültig.

Seit 1.1.2009 besteht nur mehr die Möglichkeit einer eingeschränkten Anmeldung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung.

Stand: 30.06.2021

Weitere interessante Artikel
  • Person mit Brille im Fokus, die auf Dokument blickt, das andere Person im Vordergrund verschwommen in Hand hält und spricht
    Gewerbe­­­­rechtliche Aus­­wirkungen von Unternehmens­um­gründungen
    Weiterlesen
  • Arbeitsplatz in Büro mit Computerbildschirm und diversen Arbeitsutensilien, im Hintergrund Regal mit Aktenordnern
    Weitere Betriebsstätten, Standortverlegung, Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten, Automaten
    Weiterlesen