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Auf einer hölzernen Oberfläche stehen im Vordergrund zwei kleine Holzfiguren, zwischen deren Köpfen ein Holzwürfel gehalten wird, auf dem ein Paragrafensymbol ist. Im Hintergrund stehen weitere Holzfiguren
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Rechtsfolgen unbefugter Gewerbeausübung

Verwaltungsstrafen und weitere Folgen

Lesedauer: 2 Minuten

Allgemeines

Die Nichteinhaltung von Vorschriften der Gewerbeordnung zieht unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich. Neben Verwaltungstrafen sind auch Konsequenzen nach Straf- oder Zivilrecht möglich. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Verwaltungsstrafen immer nachrangig zu (schwerwiegenderen) gerichtlich strafbaren Handlungen anzuwenden sind. Das bedeutet, dass das Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt wird, bis eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts vorliegt. Kommt es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zivilrechtliche Verfahren können auch parallel geführt werden.

Verwaltungsstrafbestimmungen in der Gewerbeordnung

Die §§ 360ff enthalten einen umfassenden abgestuften Strafenkatalog für Übertretungen der Gewerbeordnung. Diese sind grundsätzlich mit Geldstrafen sanktioniert. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann es auch zum Entzug der Gewerbeberechtigung kommen.

Die häufigsten mit Geldstrafen sanktionierten Fälle sind:

  • Ausüben des Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung (Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 3.600 EUR)
  • Errichtung und der Betrieb einer Anlage ohne behördliche Genehmigung (Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 3.600 EUR)
  • Betreiben eines Gastgartens ohne Genehmigung (Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 3.600 EUR)
  • Ausüben des Gewerbes, ohne vorher einen Geschäftsführer angezeigt zu haben bzw. mit ungeeignetem Geschäftsführer (Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 2.180 EUR)
  • Verwendung des Meistersiegels ohne positiv absolvierte Prüfung (Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 2.180 EUR)

Besondere – wesentlich höhere Strafen bestehen bei Verletzung der Geldwäschebestimmungen.

Verfallsstrafen

In seltenen Fällen kommt es auch zu sogenannten „Verfallsstrafen“. Stehen bestimmte Waren, Werkzeuge, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln in Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach § 366 (und weiteren), kann der Verfall der Dinge, mittels derer die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Das bedeutet, das Eigentum an den Dingen geht auf den Staat über. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.

Verschulden

Strafen setzten persönliches Verschulden voraus. Es können deshalb nur physische Personen bestraft werden. Die Unkenntnis der Bestimmung befreit grundsätzlich nicht von der Strafbarkeit. Es ist die Pflicht des Gewerbetreibenden, sich über die für ihn geltenden Bestimmungen zu informieren.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften

Wird ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, so geht die Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen vom Gewerbeinhaber auf ihn und somit auch die Strafbarkeit über.

Juristische Personen (GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) müssen ein zur Vertretung nach außen befugtem Organ berufen, dieses ist grundsätzlich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Es ist jedoch möglich, dafür einen verantwortlichen Beauftragten (in der Regel der gewerberechtliche Geschäftsführer) zu bestellen.

Beraten statt Strafen

Im Bereich des Betriebsanlagenrechts besteht die Möglichkeit, bei leichten Vergehen, bei denen keine gravierenden Gefahren oder Folgen entstanden sind, nicht gleich eine Strafe zu verhängen, sondern den Anlageninhaber aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Dies inkludiert auch eine Information über die zu treffenden Maßnahmen („beraten“). Wird die Maßnahme fristgerecht realisiert, erübrigt sich ein Verwaltungsstrafverfahren. Erforderlichenfalls kann die Erfüllungsfrist auch erstreckt werden.

Die wichtigen anlagenrechtlichen Verwaltungsstraftatbestände sind in dieser Regelung erfasst. Der Anwendungsbereich geht weit über die Verletzung von Auflagen von Genehmigungsbescheiden hinaus und umfasst z.B. auch die Anlagenerrichtung und Änderung ohne Genehmigung, sowie gastgartenbezogene Vergehen, da auch in diesen Bereichen Bagatellfälle vorkommen können.

Zivilrechtliche Rechtsfolgen

Neben möglichen Klagen auf Schadenersatz ist hier besonders das Wettbewerbsrecht von Relevanz (siehe dazu näher Verstoß gegen das Gewerberecht im Wettbewerb).

Stand: 23.05.2025

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