Person mit rötlichen langen Haaren trägt mit gestreiftem Shirt, Tattoo am rechten Oberarm blickt freudig in die Kamera und hält ein Tablet in der Hand, im Hintergrund  sitzen und stehen weitere Personen in einem roten Raum
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Vereinfachte Gründung

Gründung einer GmbH unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

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Begriff

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine GmbH-Gründung auch vereinfacht, d.h. ohne die ansonsten zwingende Beiziehung eines Notars, gegründet werden. Der „traditionelle“ Gründungsverlauf ist im Dokument „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)“ dargestellt.

Vereinfachte Gründung

Die vereinfachte Gründung einer GmbH unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ist nur zulässig, wenn es sich um eine Gründung durch eine einzige natürliche Person handelt, die zugleich einziger Gesellschafter sein soll. Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft („Gesellschaftsvertrag“) muss einen standardisierten Inhalt aufweisen. Diese Voraussetzungen betreffen etwa 38 % aller GmbH-Gründungen.

Voraussetzung für eine vereinfachte Gründung ist, dass der Gründer über eine elektronische Signatur verfügt (Bürgerkarte oder Handy-Signatur).

In einem ersten Schritt sucht der Gründer sein Kreditinstitut auf, das ihm die Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals ausstellen soll, identifiziert sich dort mit einem amtlichen Lichtbildausweis, zahlt die Stammeinlage im notwendigen Umfang ein und zeichnet mit seiner Musterunterschrift. Vorweg sollte geklärt werden, ob das jeweilige Kreditinstitut einen Service zur vereinfachten Gründung anbietet.

Das Stammkapital beträgt 10.000 Euro; darauf sind 5.000 Euro bar einzuzahlen. 

Die Identifizierungsdaten, die Bankbestätigung und die Musterzeichnung werden vom Kreditinstitut an das Firmenbuch übermittelt und dort zunächst unter einem Ordnungsbegriff abgelegt, den auch der Gründer kennt (z.B. IBAN des Kontos, auf das die Stammeinlage eingezahlt wurde). 

In weiterer Folge identifiziert sich der Gründer via Internet unter Verwendung seiner elektronischen Signatur im Unternehmensserviceportal. Durch die weitere Eingabe der erforderlichen Angaben (wie Firmenwortlaut, Sitz der Gesellschaft, Zustellanschrift, Gegenstand des Unternehmens, Bezeichnung des Geschäftszweigs) im USP kann der Gründer in einem standardisierten Vorgang sowohl die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft als auch den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft an das Firmenbuch elektronisch übersenden. Diese Schritte sind innerhalb weniger Tage nach der Ausstellung der Bankbestätigung durchzuführen, weil die Bankbestätigung nur eine beschränkte zeitliche Geltung hat.

Für die Eintragung fallen Gerichtsgebühren an; diese entfallen, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist. Für den Gebühreneinzug ist ein Konto anzugeben, das jedoch nicht jenes sein darf, auf das die Stammeinlage der GmbH eingezahlt wurde.

Falls das Firmenbuchgericht Mängel des Antrags feststellt, erteilt es einen Verbesserungsauftrag. Die Mängel sind innerhalb der festgesetzten Frist dadurch zu beheben, dass die verbesserten Unterlagen beim zuständigen Gericht neuerlich über das USP einzubringen.

Diese Vereinfachungen umfassen nur die Neugründung einer GmbH. Darauf folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages müssen in Form eines Notariatsakts erfolgen, weitere Anmeldungen und Anträge an das Firmenbuchgericht unterliegen den allgemeinen Formvorschriften.

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen (z.B. Haftung, Firma, Geschäftsführung, Gewerbeberechtigung, Bilanzierungspflicht, Steuern): Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Stand: 01.01.2024