AbgÄG 2023: Keine Umsatzsteuer kraft Rechnung bei überhöhter Umsatzsteuer im B2C-Bereich

Gesetzgeber hat auf Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2022 reagiert

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Der Gesetzgeber hat mit dem AbgÄG 2023 auf das Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2022, Rs C-378/21, reagiert.

Mit dem gegenständlichen Urteil hat der EuGH die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung für den Fall von irrtümlich zu hoch verrechneten Umsatzsteuerbeträgen verneint, wenn ausschließlich B2C-Umsätze erbracht wurden und daher eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht vorliegt (die WKO informierte). Auch das BFG bestätigte in seiner Folgeentscheidung vom 27. Jänner 2023, RV/7100930/2021, die Rechtsansicht des EuGH. Anzumerken ist jedoch, dass eine Revision beim VwGH zur Zahl Ro 2023/13/0014 eingebracht wurde und es somit das höchstgerichtliche Erkenntnis abzuwarten gilt.

Mit dem AbgÄG 2023 wurde in der Folge nun in § 11 Abs. 12 UStG festgelegt, dass eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung dann nicht entsteht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies, dass zukünftig in den beschriebenen Fällen (nicht in B2B-Fällen) eine irrtümlich zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich auch ohne eine formelle Rechnungsberichtigung rückerstattungsfähig ist.

In B2B-Fällen ist wie bisher grundsätzlich eine Berichtigung der Rechnung erforderlich, um eine Rückerstattung einer zu hoch verrechneten Umsatzsteuer zu erhalten.

Stand: 28.07.2023

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