Weißes Zeichen für Netzstecker mit Kabel auf grünem Hintergrund
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Elektromobilität aus steuerlicher Sicht

Erleichterungen und Regelungen

Lesedauer: 5 Minuten

Die Diskussion über die Folgen der Klimakrise sind trotz Corona nicht aus den Schlagzeilen verschwunden und die Debatte darüber, wird uns in den nächsten Jahren verlässlich begleiten. Begünstigungen für die Elektromobilität sind eine direkte Folge daraus  und sollten bei Anschaffungsvorgängen in die Überlegungen miteinbezogen werden.

Vorangestellt sei der Hinweis auf die Fördermöglichkeiten, die für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen, aber auch für die Anschaffung von Ladeinfrastruktur geschaffen wurden. Zusammenfassend sind diese auf der  Seite der Kommunalkredit beschrieben.

Flankierend wurden aber auch im Steuerrecht einige Erleichterungen vorgesehen. Im Folgenden werden Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-PKW/E-Kombi und Elektrofahrräder) überblicksmäßig dargestellt.

Einkommensteuer 

Wird ein dem Einzelunternehmen zurechenbares E-KFZ aufgrund der Jahreskilometerleistung zu über 50 % betrieblich genutzt befindet es sich im Betriebsvermögen. Grundsätzlich sind alle Aufwendungen oder Ausgaben des zum Betriebsvermögen gehörenden E-KFZ abzugsfähig.

Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei E-PKW/Kombi die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen.

Hinweis: Für Investitionen ab 1.7.2020 kann bei E-KFZ alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend gemacht werden.

Auch beim E-PKW/Kombi ist die Luxustangente zu beachten: angemessen sind tatsächliche Kosten bis zu 40.000 EUR (inkl. Umsatzsteuer sowie Kosten für Sonderausstattungen). Übersteigen die Anschaffungskosten bzw. die Leasingraten diese Grenze sind Aufwendungen oder Ausgaben wie wertabhängige Betriebskosten (Afa, Servicekosten, Zinsen, Kaskoversicherung,…) im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Treibstoffkosten sind i.d.R. in voller Höhe abzugsfähig, wonach Stromkosten bei Elektro-KFZ sinngemäß als nicht zu kürzende abzugsfähige Ausgaben zu sehen sind.

Bei gebrauchten E-PKW/Kombi, die nicht mehr als fünf Jahre nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, hat eine Kürzung der Aufwendungen oder Ausgaben auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung zu erfolgen. Bei gebrauchten E-PKW/Kombi die fünf Jahre nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, ist hinsichtlich der Kürzung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen.

Hinweis:
Die steuerfreie Covid-19 Investitionsprämie reduziert die steuerlichen Anschaffungskosten und in der Folge die Abschreibungsbasis nicht (§ 124b Z 365 EStG). Ebenso hat der neue Investitonsfreibetrag keine Auswirkungen auf die Abschreibung. Umweltförderungen hingegen sind zwar in Regel steuerfrei, kürzen in der Regel allerdings die Anschaffungskosten (§ 3 Abs 1 Z 6 iVm § 6 Z 10 EStG). 

Betreffend Zurechnung eines geleastes E-KFZ zum Anlageverzeichnis des Leasinggebers oder des Leasingnehmers, gibt es keine besonderen Regelungen. Es kommt maßgebend darauf an, wem das wirtschaftliche Eigentum zukommt, d.h. gleicht die Überlassung einer „echten“ Vermietung iSe Nutzungsüberlassung oder stellt sich die Überlassung bereits als (Raten-)Kauf dar. Die Vertragsgestaltung ist jedenfalls vor Abschluss des Leasingvertrages in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu würdigen. 

Umsatzsteuer

Anders als bei PKW mit Verbrennungsmotor ist bei der Anschaffung eines E-PKW/Kombi ein Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen. Zu beachten sind aber folgende Punkte:

Damit eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann und somit ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich ist, muss eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung gegeben sein. Dies könnte vor allem im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWS durch Mitarbeiter, die den Firmen PKW nicht täglich für das Unternehmen nutzen, ein Problem darstellen.

Wird das E-KFZ mehr als 10 % aber weniger als 100 % betrieblich genutzt, hat der Unternehmer die Möglichkeit, entweder das Elektrofahrzeug gesamt dem Unternehmen zuzuordnen und den außerbetrieblichen Teil im Zuge der Verwendungsentnahme zuzurechnen oder generell nur den anteiligen Vorsteuerabzug für den betrieblichen Bereich geltend zu machen. Im ersten Fall ist von den Gesamtkosten (AfA, Leasingraten, laufende Betriebskosten) auch umsatzsteuerlich ein durch ein Fahrtenbuch nachzuweisender Privatanteil im Sinne der Eigenverbrauchsbesteuerung auszuscheiden.

Auch für den Vorsteuerabzug ist die Luxusgrenze zu beachten: Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 EUR und unter 80.000 EUR kann zwar der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Korrektur über die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Für E-PKW/Kombi kann bei Anschaffungskosten über 80.000 EUR (= doppelte Luxustangente) kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Beispiel:
Die Anschaffungskosten eines E-PKW betragen 60.000 EUR (brutto), d.h. die USt beträgt 10.000 EUR. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von 40.000 EUR (brutto), d.h. i.H.v. 6.667 EUR zu.  Die Differenz i.H.v. 3.333 EUR ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren. 

Hinweis:
Demnach ist bei Überschreiten der Anschaffungskosten von 40.000 EUR der Vorsteuerabzug bei E-PKW/Kombi mit 6.667 EUR gedeckelt. Zuschüsse und Förderungen reduzieren nach Auffassung des BMF die Anschaffungskosten für diese Betrachtung nicht.

Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht ist bei den Kosten der laufenden Nutzung zwischen zu kürzenden wertabhängigen (Reparaturkosten, Service, Versicherung …) und wertunabhängigen Betriebskosten (Straßen- und Parkgebühren, Energiekosten,…) zu unterscheiden. Betriebsausgaben wie z.B. Strom als Treibstoff berechtigen demnach auch bei E-PKW/Kombi mit Anschaffungskosten von über 80.000 EUR zum vollen Vorsteuerabzug.

Überlassung an Dienstnehmer

Eine wesentliche Begünstigung besteht bei der Sachbezugsbewertung. Bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen E-KFZ durch den Dienstnehmer ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ üblicherweise verbunden sind, abgegolten. Dazu zählt auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges beim Arbeitgeber.

Des Weiteren kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ein arbeitnehmereigenes Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen und es liegt kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort gibt, da in diesem Fall der übliche Endpreis am Abgabeort Null ist. Auch der Ersatz von Kosten für das Aufladen des E-Kfz zuhause (sowohl für den Ladestrom, als auch für Kostentragung oder das Zurverfügungstellen einer Ladestation) ist seit 2023 unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt bzw mit Null anzusetzen.  Zu diesem Zweck sind bestimmte Nachweispflichten der Sachbezugswerteverordung einzuhalten bzw besteht für Ladestation eine betragliche Grenze in Höhe von 2.000 EUR.

Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes E-KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt allerdings nicht wenn ein arbeitgebereigenes Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.

Die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder E-Bikes zur Privatnutzung des Dienstnehmers führt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Sofern eine allfällige Nutzungsgebühr eine Einkommensverwendung darstellt, wirkt sich diese nicht auf die Höhe des sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtigen Entgelts aus. Das BMF hat zu Zweifelsfragen iZm der Überlassung von „Dienstfahrrädern“ eine umfangreiche Anfragebeantwortung veröffentlicht.

Wenn ein Dienstnehmer das E-KFZ neben betrieblichen Zwecken auch für den privaten Gebrauch (im Wege eines Sachbezugs) nutzen darf, unterliegt dieser Vorgang grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Allerdings ergibt sich aufgrund der fehlenden Sachbezugsversteuerung keine effektive Steuerlast. 

Private E-KFZ Nutzung durch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Stellt ein Unternehmen einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von über 25 % (= wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer) ein Elektroauto auch zur privaten Verwendung zur Verfügung, beträgt die Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert Null und muss auch keine umsatzsteuerliche Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen werden.

Eine vergleichbare Regelung besteht für einen Einzelunternehmer derzeit nicht: Wird das E-KFZ vom Unternehmer auch privat genutzt, ist von den Gesamtkosten (AfA, Leasingraten, Wartungsarbeiten…) ein Privatanteil auszuscheiden. Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung ist durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.

NOVA (Normverbrauchsabgabe)

Reine Elektrofahrzeuge sind sowohl von der NOVA als auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen.

Beachte:
Fahrzeuge mit Elektro- und Verbrennungsmotor, sogenannte Plug-In-Hybride, sind bei der motorbezogenen Versicherungssteuer für den verbrennungsmotorischen Anteil steuerpflichtig.

Stand: 15.02.2023

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