Im Fokus weißer Lastkraftwagen in frontaler Ansicht, Umgebung bewegungsunscharf
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Ge­brochener und ge­mischter Transport bei inner­gemeinschaft­licher Lieferungen

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Im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen komme es immer wieder vor, dass der Transport nicht in einem Stück vom Lieferer zum Empfänger im anderen Mitgliedsstaat erfolgt. Das kann zu großen Problemen führen.

Zwei Fallgruppen kann man unterscheiden: 

  1. Der Lieferer bringt die Ware zu einem Transporteur und lässt diese dann zum Empfänger transportieren.
  2. Der Lieferer bringt die Ware zu einem Abholort innerhalb Österreichs in der Nähe der Grenze oder zu einer Stelle (z.B. Spedition), von wo ein Sammeltransport abgeht.

Im ersten Fall ergeben sich keine Probleme, es liegt ein einheitlicher Transport vor. Das sogar dann, wenn die Übergabe an den Transporteur im Empfängerland erfolgt. 

Im zweiten Fall liegt nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, da der Transport für den Lieferer in Österreich endet. Es muss also österreichische Umsatzsteuer verrechnet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das anders gesehen: Eine gebrochene Warenbewegung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine einheitliche steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung darstellen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang besteht: VwGH vom 27.4.2017, Ro 2015/15/0026. Diese VwGH-Entscheidung wurde auch in Rz 3982 UStR eingearbeitet. Ein zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Beförderung/Versendung nicht mehr als 14 Tage unterbrochen wird (zB Zwischenlagerung aus logistischen Gründen). 

In einem konkreten Fall wurden Waren in ein Logistikcenter als eine Art Postkorb geliefert. Der weitere Transport in das Bestimmungsland wurde von dort vom Kunden organisiert. Da dieser Sachverhalt eindeutig nachgewiesen und die Frist werden konnte, liegt Lieferung vor. 

In anderen Fall bestelle ein Unternehmer im Auftrag seiner Kunden (Elektrohändler) PC’s bei einem Hersteller in der EU. Diese wurden nach den Anforderungen des Endkunden konfiguriert und im Auftrag des Unternehmers von einer Spedition in deren Zwischenlager gebracht. Dort wurden sie auf die Endkunden bezogen Umverpackt und umetikettiert. Durch diese Arbeiten wurde der Transport unterbrochen und es handelt sich um zwei getrennte Lieferungen.
(VwGH, 19.12.2023, Ro 2022/15/0035)

Stand: 05.04.2024

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