Innergemeinschaftlicher Versandhandel: Lieferungen aus einem Lager in einem anderen EU-Staat

Bestimmungen für Unternehmen

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Die seit 1.7.2021 geltenden Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel haben zahlreiche Änderungen in der Umsatzsteuer zur Folge. 

Die bis dahin geltenden Lieferschwellen wurden abgeschafft. Die Umsatzsteuer wird seither in dem Land eingehoben, in dem die Warenbewegung an private Abnehmer endet (Bestimmungsland-Prinzip). Zur Vereinfachung der Abwicklung kann die Umsatzsteuer über FinanzOnline (EU-OSS) erklärt werden und die Steuer an das österreichische Finanzamt abgeführt werden, das die Beträge entsprechend der Erklärung an die EU-Finanzverwaltungen weiterleitet. 

Da die umsatzsteuerliche Beurteilung vom Lieferort abhängt, ist zunächst die Warenbewegung zu klären. Werden Waren aus einem österreichischen Lager an Private in andere EU-Länder geliefert und die Umsatzgrenze von 10.000 EUR überschritten (oder auf die Anwendung dieser Grenze verzichtet), so können diese Umsätze über EU-OSS erklärt werden. 

Hat der Unternehmer auch ein Lager in einem anderen EU-Staat (beispielsweise ein Amazon Lager in Deutschland) und werden Lieferungen an Kunden in diesem Staat ausgeführt, so entsteht die Steuerpflicht in diesem Land. Der Unternehmer muss sich zur Umsatzsteuer registrieren lassen und hat alle damit zusammenhängenden Pflichten zu erfüllen.  

Werden von dem Lager im anderen Mitgliedsstaat Lieferungen an Private in andere EU-Staaten (auch nach Österreich) ausgeführt, so stellen diese Lieferungen im Sinne der Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel dar und können über EU-OSS erklärt werden. Eine umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Staat, in dem sich das Lager befindet, ist dennoch notwendig, weil die Ware vom Unternehmer in diesem Staat in Form eines Einkaufs in diesem Staat oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs oder in Form einer Einfuhr empfangen wird.

Auch wenn der Unternehmer die Waren aus seinem österreichischen Lager in sein EU-Lager verbringt, ist diese Verbringung umsatzsteuerlich darzustellen, indem die Lieferung von der österreichischen UID an die EU-UID (Zusammenfassende Meldung) gemeldet wird. 

Stand: 14.04.2023