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Incoterm DDP

Rechnungsmerkmale und Schmuggel

Lesedauer: 1 Minute

22.12.2023

Bei Importen mit der Lieferbedingung (Incoterm) DDP – Delivered Duty Paid (Geliefert -verzollt) gehen Wirtschaftsbeteiligte meist davon aus, dass sowohl die Zollanmeldung zur Einfuhr, einhergehend mit der Bezahlung des Zolls, als auch die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer vom Verkäufer aus dem Drittland besorgt wird und den österreichischen Unternehmer keine Haftungen treffen. Bei einer späteren Betriebsprüfung stellt sich oft heraus, dass die Ware nicht ordnungsgemäß zur Einfuhr angemeldet wurde und unter Umständen der finanzstrafrechtliche Tatbestand des Schmuggels verwirklicht wurde. 

In der Buchhaltung befindet sich in diesem Fall eine Nettorechnung mit Hinweis „Incoterm DDP“, der Verkäufer ist somit vertraglich für die Zollanmeldung zuständig, einhergehend für die Bezahlung des Zolls und die Entrichtung der EUSt. An diese vertragliche Regelung durch Incoterms ist weder Zoll- noch Steuerbehörde gebunden. Im Zweifel hat das österreichische Unternehmen, selbst bei Lieferungen mit Incoterm DDP, Nachweise über eine korrekte Einfuhr zu erbringen. Beschreibungen über die Frachtroute (Tracker etc.) stellen keinen tauglichen Nachweis über eine korrekte Zollanmeldung zur Einfuhr dar. 

Bei einem Import mit Incoterm DDP hat der Unternehmer aus dem Drittland die wirtschaftliche Verfügungsmacht bei der Einfuhr, somit ist dieser zur Zollanmeldung zur Einfuhr verpflichtet, ebenso hat dieser Zoll und EUSt abzuführen. Die Zolldokumente bekommt der österreichische Unternehmer daher idR. nicht. Die Verfügungsberechtigung der Ware ändert sich also erst im Inland, daher muss der Unternehmer aus dem Drittland die Rechnung an den Kunden mit österreichischer USt (nicht EUSt!) stellen.

Um sicher zu gehen, dass es sich bei der Ware, geliefert mit Incoterm DDP, um keine Schmuggelware, sondern verzollte Ware handelt, ist der österreichische Unternehmer angehalten, auf eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer und österreichischer UID zu achten.

Erhält der österreichische Unternehmer bei einem Import mit Incoterm DDP also eine Nettorechnung, hat dieser unverzüglich eine Selbstanzeige nach dem Finanzstrafgesetz zu machen. Bei einer umgehenden und korrekt gestellten Selbstanzeige tritt Straffreiheit ein.

Bei Fällen mit Nettorechnungen mit Vermerk DDP, einhergehend mit Erhalt von Verzollungsunterlagen (meist eine „Mitteilung des Abgabenbetrages nach Artikel 102 Zollkodex“), aus denen hervorgeht, dass der österreichische Unternehmer Einführer und Abgabenschuldner ist, kann idR. davon ausgegangen werden, dass ein anderer Incoterm als DDP verwendet wurde. 

Exkurs: Incoterm DDP ist ein Vertragsbestandteil, somit können auch weitere Verpflichtungen gegenüber den österreichischen Behörden nicht rechtsgültig auf den Unternehmer aus dem Drittland abgewälzt werden. Außenhandelsrechtlicher Unionseinführer bleibt der österreichische Unternehmer.

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