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Konsequenzen grenzüberschreitender unternehmerischer Tätigkeit

Steueransprüche können in verschiedenen Staaten entstehen

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Im Zuge von grenzüberschreitenden Wirtschaftsbeziehungen stellt sich das Problem, dass aufgrund der doppelten Steueranknüpfung die Steueransprüche zweier oder mehrerer Staaten zueinander in Konkurrenz stehen.

Anknüpfungspunkte für den Besteuerungsanspruch

Nach subjektiven, persönlichen Merkmalen (nach der Person des Steuerpflichtigen 

Anknüpfungspunkt der Besteuerung bei natürlichen und juristischen Personen sind deren Beziehungen zum steuererhebenden Staat, wobei als Kriterien entweder die Ansässigkeit oder die Nationalität herangezogen werden können. Diese entscheiden im Bereich der Personensteuern über beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht.

Der Großteil der Länder wendet das Ansässigkeitsprinzip an: die im Staat ansässigen Personen unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht. Die Definition der Ansässigkeit richtet sich nach innerstaatlichen Bestimmungen.

Nach österreichischem Rechtsind Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und juristische Personen mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hier unbeschränkt steuerpflichtig.

Im Gegensatz dazu knüpfen manche Länder ihren Besteuerungsanspruch entsprechend dem Nationalitätsprinzip an die Staatsbürgerschaft an, z.B. USA.

Nach dem Steuergut

Unabhängig davon, ob der Eigentümer des Steuergutes eine Beziehung zum steuererhebenden Staat hat, greift der Staat auf alle in seinem Gebiet gelegenen Vermögensgegenstände (Belegenheitsprinzip z.B. Grunderwerbsteuer) bzw. auf die inländischen Einkunftsquellen (Quellenprinzip) zu.

Anknüpfung an Transaktionen

Diese ist im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Lieferung von Gegenständen bzw. der grenzüberschreitenden Erbringung von Leistungen im Bereich der indirekten Steuern (Umsatzsteuer) relevant.

Beim Ursprungslandprinzip hat derjenige Staat das Besteuerungsrecht, aus dem das Wirtschaftsgut oder die Leistung stammt, beim Bestimmungslandprinzip erhält derjenige Staat den Besteuerungsanspruch, für den die Lieferung oder Leistung bestimmt ist. 

Beschränkte – unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht

Im Bereich der Personensteuern (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) wird zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden. 

Unbeschränkt steuerpflichtige Personen sind aufgrund der persönlichen Zugehörigkeit zu einem Staat in diesem mit ihrem gesamten Welteinkommen bzw. Weltvermögen steuerpflichtig.

In Österreich unterliegt eine natürliche Person, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der unbeschränkten Steuerpflicht.

Als Wohnsitz gilt die Verfügungsgewalt bzw. das Innehaben einer Wohnung, sie muss jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützt werden können. Gewöhnlicher Aufenthalt liegt dann vor, wenn sich eine Person an einem Ort oder in einem Land unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass dies nicht nur vorübergehend ist. Jedenfalls liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt dann vor, wenn der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate dauert.

Sind nach innerstaatlichem Recht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, kommt es im Nicht-DBA-Fall immer zur unbeschränkten Steuerpflicht hinsichtlich des Welteinkommens. Im DBA–Fall ist zu unterscheiden, ob Österreich Ansässigkeitsstaat ist oder nicht. Ist Österreich Ansässigkeitsstaat, so werden alle aufgrund des DBA Österreich zugewiesenen in- und ausländischen Einkünfte der unbeschränkten Besteuerung unterworfen. Ist Österreich nicht Ansässigkeitsstaat, so werden nur die Österreich ausdrücklich zugewiesenen Einkünfte von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst.

Eine juristische Person ist dann in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie hier ihren Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung hat. 

Beschränkte Steuerpflicht

Natürliche bzw. juristische Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, können dennoch in Österreich steuerpflichtig sein, wenn sie hier eine Einkunftsquelle oder Vermögen besitzen. Diese beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf die inländischen Einkünfte (Territorialitätsprinzip).

In Österreich sind die zur beschränkten Steuerpflicht führenden Einkunftsquellen im Einkommensteuergesetz erschöpfend aufgezählt. Es sind dies:

  • Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland, die Gestellung von. Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung sowie die gewerbliche
  • Tätigkeit als Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland ist auch ohne diese Voraussetzungen steuerpflichtig.

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Dividenden, Zinsen und sonstigen Bezügen bzw. Rückvergütungen aus inländischen Aktien, Anteilen an Ges.m.b.H.s oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn Kapitalertragsteuer abzuziehen war
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von im Inland gelegenen    Grundvermögen bzw. von Sachinbegriffen oder Rechten, die in ein inländisches Buch(Register) eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden
  • Spekulationseinkünfte mit inländischen Grundstücken oder inländischen Rechten

Die Steuereinhebung erfolgt, abhängig von der Art der Einkünfte, entweder durch Steuerabzug oder im Wege der Veranlagung. 

Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten

Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, die den wesentlichen Teil ihrer Einkünfte in Österreich erzielen, können mit diesen an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünften auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

Vermeidung der Internationalen Doppelbesteuerung

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung können sowohl Maßnahmen auf nationaler Ebene eines Staates (unilateral) als auch Vereinbarungen zwischen zwei Staaten (sog. Doppelbesteuerungsabkommen, bilateral) getroffen werden. 

unilaterale Maßnahmen

Diese bewirken einen einseitigen Verzicht des Wohnsitzstaates zwecks Beseitigung der Doppelbesteuerung in jenen Fällen, in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen angewendet werden kann bzw. trotz eines bestehenden DBA Doppelbesteuerung eintritt.

In Österreich kann das Bundesministerium für Finanzen innerhalb seines Ermessensrahmens gem. § 48 BAO Ausnahmen von der Besteuerung gewähren.

bilaterale Maßnahmen

Da auf die Wirtschaftsbeziehungen beider beteiligter Staaten Rücksicht genommen werden muss, sind nicht alle DBA gleich ausgestaltet.

Die meisten bilateral abgeschlossenen DBA orientieren sich am OECD-Musterabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie am OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung betreffend Nachlass -, Erbschaft - und Schenkungssteuern.

Kernpunkte jedes DBA sind die Zuteilung der Besteuerungsrechte (Verteilungsnormen) sowie die Festlegung der Methode, die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist.

Österreich hat derzeit mit dem Großteil der Staaten, mit welchen wirtschaftliche Geschäftsbeziehungen bestehen, Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtlich verbindliche Verträge zwischen zwei Staaten zur Vermeidung oder Entschärfung von Doppelbesteuerung, zur Verhinderung von Steuerumgehungen und zur möglichst gerechten Aufteilung des Steuerertrags auf beide Vertragsstaaten.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind entweder in den einzelnen DBA oder in innerstaatlichen Normen geregelt. Von wesentlicher Bedeutung sind die Befreiungsmethode (meist mit Progressionsvorbehalt) und die Anrechnungsmethode.

Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

Der Ansässigkeitsstaat gewährt für jene Einkünfte und Vermögenswerte, die im anderen Staat (Quellenstaat) besteuert werden dürfen, eine Steuerbefreiung. Er behält aber das Recht, zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes auf die inländischen Einkünfte die ausländischen Einkünfte in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Progression miteinzubeziehen.

Anrechnungsmethode

Der Ansässigkeitsstaat besteuert das gesamte Einkommen und Vermögen, er rechnet jedoch die im anderen Staat erhobenen Steuern auf die inländische Steuerschuld an. 

Stand: 01.01.2024

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