Person in Rückenansicht mit Rucksack steht auf Bahnsteig vor Zug
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Steuerliche Besonderheiten bei der Beschäftigung von ausländischen Grenzgängern (Tagespendlern)

Infos zur Lohnabrechnung

Lesedauer: 6 Minuten

Diese Infoseite soll inländische Arbeitgeber darüber informieren, welche steuerlichen Besonderheiten bei der Lohnabrechnung von Grenzgängern (Tagespendlern) zu berücksichtigen sind.

Grenzgänger 

Als Grenzgänger werden Arbeitnehmer verstanden, die im angrenzenden Ausland wohnen, im Inland ihren Arbeitsort haben, und sich in der Regel nach jedem Arbeitstag zum Wohnort ins Ausland zurückbegeben.

Hinweis: Die Besonderheiten bei der Lohnabrechnung für angestellte Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten sowie Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen werden hier nicht behandelt. 

Grenzgänger sind beschränkt steuerpflichtig. 

Lohnsteuer 

Für die Bildung der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften, wie sie auch für im Inland ansässige Arbeitnehmer gelten. Sämtliche Lohnsteuerbefreiungen und -begünstigungen (z.B. für Diäten, Zulagen, Überstundenzuschläge, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gelten auch für Grenzgänger.  

Die Lohnsteuer wird nach dem Lohnsteuertarif berechnet. Der Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind zu berücksichtigen. Ein Alleinverdiener und Alleinerzieherabsetzbetrag steht hingegen nicht zu. 

Lohnnebenkosten 

Hinsichtlich Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Kommunalsteuer (KommSt) gelten die allgemeinen Vorschriften. Das bedeutet, dass von den Bruttoarbeitslöhnen der Grenzgänger grundsätzlich DB, DZ und KommSt zu entrichten sind. 

Lohnkonto und Jahreslohnzettel 

Für Grenzgänger ist ein Lohnkonto nach den allgemeinen Vorschriften zu führen. 

Nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist ein Lohnzettel zu übermitteln. Der Lohnzettel ist grundsätzlich elektronisch über ELDA zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung ist die Lohnzettelart 1 (Lohnzettel für beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige) zu verwenden. 

Sonderfälle betreffend Deutschland, Liechtenstein und Italien 

Die Sonderfälle zeichnen sich dadurch aus, dass vom Arbeitslohn der aus diesen Ländern einpendelnden Grenzgänger in Österreich keine, oder nur beschränkt Lohnsteuer eingehoben werden darf. Die Befreiung von der Lohnsteuer bzw. die Beschränkung der Steuerpflicht wurde mit diesen Ländern in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart. 

Zur Herstellung des DBA-konformen Zustandes gibt es zwei Möglichkeiten: 

  • Die erste Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber die volle Lohnsteuer abzieht und der Grenzgänger nach Ablauf des Kalenderjahres die Rückzahlung der (zu viel) einbehaltenen Lohnsteuer beim Finanzamt Bruck/ Eisenstadt/ Oberwart beantragt (Rückerstattungsverfahren). 

  • Die zweite Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung die DBA rechtliche Begünstigung berücksichtigt (Entlastung an der Quelle) 


Achtung:
Arbeitgeber, die unter Berufung auf das DBA keinen oder nur einen beschränkten Lohnsteuerabzug vornehmen, müssen das Vorliegen der abkommensrechtlichen Voraussetzungen dafür nachweisen können. Dazu gehört in der Regel eine (formlose) Bestätigung der ausländischen Steuerverwaltung über die Einstufung als Grenzgänger (Grenzgängerbestätigung). Weiters sind Belege darüber notwendig, dass der Grenzgänger tatsächlich üblicherweise täglich zwischen Wohn- und Arbeitsort pendelt.  


Grenzgänger nach dem DBA Deutschland 

Grenzgänger nach dem DBA Deutschland ist eine Person, die in der Nähe der Grenze in Deutschland ihren Wohnsitz und in Österreich in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat, und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt. 

„In der Nähe der Grenze“ liegen Wohnsitz und Arbeitsort dann, wenn sie sich innerhalb eines 30 Kilometer Korridors (Luftlinie gemessen) zum nächstgelegenen Punkt der Staatsgrenze befinden. Wie lange die tatsächlich zurück zu legende Wegstrecke (z.B.: auf der Straße, mit der Bahn) ist, spielt keine Rolle. Hat der in Deutschland ansässige Grenzgänger mehrere Wohnsitze, muss der Hauptwohnsitz in Grenznähe liegen. 

Bis 31.12.2023 musste der Grenzgänger „täglich“ vom grenznahen inländischen Arbeitsort zum grenznahen ausländischen Wohnsitz zurückkehren. Mit Deutschland wurde jedoch eine Toleranzregelung vereinbart, wonach die Grenzgängereigenschaft dann nicht verloren geht, wenn der Grenzgänger an max. 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht zum Wohnsitz zurückkehrt und/oder außerhalb der Grenzzone arbeitet. Tage der Nichtrückkehr wegen Krankheit oder Urlaub zählen nicht mit. Hingegen galten Tage, an denen der Arbeitnehmer von zu Hause ausarbeitet (z.B. Teleworking) als Nichtrückkehrtage.  

Seit 1.1. 2024 wurde das Abkommen neu gefasst. Arbeitstage im Homeoffice sollen danach keine schädlichen Nichtrückkehrtage mehr sein. Das Besteuerungsrecht soll dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze hat und seine unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt. Dabei soll unbeachtlich sein, ob der Arbeitnehmer in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (insbesondere im Homeoffice) oder jener des anderen Staates (insbesondere in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers) tätig wird. Arbeitstage im Ausmaß von über 45 Tagen, die außerhalb der Grenzzone verbracht werden (z.B. Dienstreisen in Drittstaaten oder Arbeitstage in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone), sollen hingegen schädlich sein.

Besteht das Dienstverhältnis nicht das ganze Jahr, dürfen die Tage der Nichtrückkehr und/ oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20% der Arbeitstage nicht übersteigen, in keinem Fall aber mehr als 45 Tage betragen. Werden die Grenzen überschritten, fällt die Grenzgängereigenschaft rückwirkend ab 1. Jänner bzw. Beginn des Dienstverhältnisses weg. 

Die Bezüge der Grenzgänger sind in Österreich lohnsteuerfrei. Der DBA-konforme Zustand ist durch das Rückerstattungsverfahren oder Entlastung an der Quelle herzustellen (siehe oben). Hat der Arbeitgeber die Bezüge des Grenzgängers bereits an der Quelle entlastet und tritt wegen rückwirkenden Wegfalls der Grenzgängereigenschaft Steuerpflicht ein, ist die Lohnsteuerabrechnung durch Aufrollung richtig zu stellen. 

Die Befreiung gilt nicht für die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt). Der Arbeitgeber hat ein Lohnkonto zu führen und einen Lohnzettel zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung ist die Lohnzettelart 8 zu verwenden (Lohnzettel für Steuerpflichtige, für die auf Grund DBA keine Lohnsteuer einzubehalten ist- bei Anwendung der Befreiungsmethode; z B: Lohnzettel für im Ausland Ansässige). 

Hinweis: Die Sondervorschriften für Grenzgänger nach dem DBA Deutschland gelten nicht für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Gesellschaften. Deren Bezüge sind stets im Sitzstaat der Gesellschaft steuerpflichtig.


Grenzgänger nach dem DBA Italien 

Grenzgänger nach dem DBA Italien ist eine Person, die in Italien in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in Österreich in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat, und sich üblicherweise zur Arbeit dorthin begibt.

Anlässlich der COVID-19 Pandemie wurde im Wege einer Konsultationsvereinbarung Einvernehmen darüber hergestellt, dass Steuerpflichtige, die üblicherweise zu ihrem Arbeitsort pendeln, aber zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Homeoffice arbeiten, weiterhin als Grenzgänger behandelt werden. Die Vereinbarung gilt vom 11.3.2020 bis 20.6.2022.

Eine kilometermäßige Festlegung der Grenznähe des Wohnsitzes und des Arbeitsortes ist weder im DBA noch in Durchführungsregelungen getroffen. Als in „Grenznähe“ gelegen können alle Arbeits- und Wohnorte angesehen werden, die es unter Berücksichtigung der modernen Verkehrsverhältnisse erlauben, unter Zugrundelegung einer vertretbaren Wegzeit den Arbeitsort täglich von der Wohnung anzufahren. 

Die Bezüge der Grenzgänger sind lohnsteuerfrei. Der DBA-konforme Zustand ist durch das Rückerstattungsverfahren oder Entlastung an der Quelle herzustellen (siehe oben). 

Die Steuerbefreiung gilt nicht für die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt). 

Der Arbeitgeber hat ein Lohnkonto zu führen und einen Lohnzettel zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung ist die Lohnzettelart 8 zu verwenden.  

Grenzgänger nach dem DBA Liechtenstein 

Grenzgänger nach dem DBA Liechtenstein ist eine Person, die in Liechtenstein in der Nähe der Grenze wohnt und in Österreich in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat, und sich in der Regel an jedem Arbeitstag dorthin begibt. 

Personen, die bisher als Grenzgänger eingestuft wurden, weil sie "in der Regel an jedem Arbeitstag" gependelt sind, nun aber zur Eindämmung der weiteren Verbreitung der COVID-19 Pandemie im Homeoffice tätig werden (ua. aufgrund der von den jeweiligen Regierungen ausgesprochenen Empfehlungen), verlieren ihre Grenzgängereigenschaft dadurch nicht. Ab 30.6.2022 gelten Tage in Homeoffice wieder als schädlich für die Grenzgängereigenschaft.

Weder im DBA noch in Durchführungsregelungen gibt es eine präzise Festlegung der „Grenznähe“. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung können alle Arbeits- und Wohnorte noch als in Grenznähe gelegen angesehen werden, die unter Berücksichtigung der modernen Verkehrsverhältnisse es erlauben unter Zugrundelegung einer vertretbaren Wegzeit den Arbeitsort täglich von der Wohnung anzufahren. Entscheidend ist also weniger die Entfernung an sich, als die einwandfreie Dokumentation, dass tatsächlich üblicherweise täglich zwischen Wohn-und Arbeitsort gependelt wird. 

Die Bezüge des Grenzgängers sind steuerpflichtig, wobei die Steuer höchstens 4% der Einkünfte betragen darf. Der DBA-konforme Zustand ist durch das Rückerstattungsverfahren oder durch Entlastung an der Quelle herzustellen (siehe oben). Im Falle der Entlastung an der Quelle hat der Arbeitgeber eine Vergleichsrechnung zu machen. Zuerst ist die Lohnsteuer zu berechnen (siehe oben). Zum Vergleich ist die Quellensteuer (4% der Lohnsteuerbemessungsgrundlage) zu ermitteln. Der geringere Betrag ist einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. 

Die Begünstigung gilt nicht für die Lohnnebenkosten. 

Der Arbeitgeber hat ein Lohnkonto zu führen und einen Lohnzettel zu übermitteln. Außerdem hat der Arbeitgeber dem Grenzgänger jährlich eine Bestätigung über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer auszustellen.

Stand: 01.01.2024