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Lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit

Erstinformation der Wirtschaftskammern

Lesedauer: 6 Minuten

Diese Infoseite ist als Erstinformation für die lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit gedacht und behandelt nur die Voraussetzungen der Steuerfreiheit in Österreich. Vertiefende Ausführungen enthalten die Lohnsteuerrichtlinien 2002. Für eine eventuell bestehende Steuerpflicht im Ausland ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich. 

Hinweis: Details finden Sie auf der Infoseite Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland


Umfang der Begünstigung 

Einkünfte, die Arbeitnehmer für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, sind im Ausmaß von 60% der laufenden Bezüge – gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) zur Sozialversicherung – steuerfrei, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Die eingeschränkte Befreiung gilt sinngemäß für die Kommunalsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum FLAG und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. 

Tages- und Nächtigungsgelder bleiben zur Gänze steuerfrei und sind nicht in die Bemessungsgrundlage der 60 % Grenze einzubeziehen. Sonstige Bezüge, wie Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration sind zur Gänze steuerpflichtig. 

Achtung: Die Steuerbefreiung geht verloren, wenn der Arbeitgeber die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat übernimmt oder die Steuerfreiheit für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertage in Anspruch nimmt.

Das befreite Einkommen wird nicht bei der Steuersatzermittlung des steuerpflichtigen Einkommens mitgerechnet (kein Progressionsvorbehalt).

Voraussetzungen für die Begünstigung 

  • Die Entsendung erfolgt von einer Betriebsstätte, die sich in der EU, dem EWR oder der Schweiz befindet.

  • Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.

  • Die Entsendung darf nicht an den Sitz der Geschäftsleitung oder an eine Einrichtung (zB. Zweigniederlassung, Fabrikationsstätte) des Arbeitgebers bzw. des Beschäftigers erfolgen; Entsendungen zu Bauausführungen des Arbeitgebers sind von der Begünstigung nicht ausgeschlossen.

  • Die Tätigkeit im Ausland darf ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt sein. Das trifft beispielsweise auf Tätigkeiten zu, die mit der Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Werkes abgeschlossen sind. Auf Dauer angelegt sind z.B. Tätigkeiten eines Controllers, Bürokaufmannes oder Geschäftsführers auch dann, wenn der Arbeitnehmer zur Absicherung dieser Funktion nur befristet entsendet wird. 

  • Die im Ausland zu leistenden Arbeiten sind überwiegend im Lohnzahlungszeitraum unter erschwerenden Umständen zu leisten. 
    Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeiten unter Umständen verrichtet werden, die die Auszahlung von steuerfreien Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen rechtfertigen würden. Weiters dann, wenn die Arbeit in einem Land erfolgt, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Dies trifft auf Staaten zu, die in der Spalte 1 bis 3 der Liste der Entwicklungsländer („DAC-Lists of ODA Recipients“) aufgezählt sind. Weiters sind erschwerende Umstände anzunehmen, wenn die Tätigkeit in einer Region erfolgt, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit (bis 31.12.2012 zum Beginn der Tätigkeit oder während eines gesamten Kalendermonats) eine erhöhte Sicherheitsgefährdung, z.B. durch Kriegs- oder Terrorgefahr vorliegt. Davon darf ausgegangen werden, wenn das Außenministerium eine Reisewarnung ausgesprochen hat. 

Hinweis: Es bestehen keine Bedenken, bei Auslandstätigkeiten erschwerende Umstände immer dann anzunehmen, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die zu Bauarbeiten im engeren Sinn zählen (Errichtung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Instandhaltung, Wartung oder der Umbau von Bauwerken).


Tätigkeitsdauer 

Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat. 

Beispiel: Beginn der Auslandstätigkeit 10. Februar, Ende der Monatsfrist 10. März. 

Unterbrechung der Tätigkeit 

Eine länger als einen Monat dauernde Tätigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Tätigkeit nicht beim selben Vorhaben, sondern bei verschiedenen begünstigten Vorhaben desselben Unternehmens ausgeübt wird. 

Ein Wechsel des Arbeitgebers während eines Auslandsaufenthaltes unterbricht diesen begünstigten Auslandsaufenthalt, ausgenommen es kommen die Bestimmungen des AVRAG zur Anwendung.  

Eine begünstigte Auslandstätigkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Monatszeitraum bei dem einzelnen Tätigkeitsabschnitt überschritten wird. Während dieses Monats darf die ausländische Tätigkeit nur 

  • an Wochenenden
  • an (ausländischen) gesetzlichen Feiertagen
  • an verlängerten Wochenenden, wenn keine Arbeitszeit verkürzt wird (z.B. Dekadenarbeit, Zeitausgleich, der sich auf im Rahmen der Auslandstätigkeit geleistete Überstunden bezieht)
  • bei (kurzfristigen) Krankenständen, wenn der Arbeitnehmer nicht in das Inland zu-rückkehrt
  • bei betriebsbedingten (kurzfristigen) Einstellungen der Arbeit (z.B. Schlechtwetter, Reparaturen)
  • bei Dienstfreistellungen bzw. bezahlter Freizeit (z.B. Todesfall oder Hochzeit)  

unterbrochen werden. 

Hat die ununterbrochene Tätigkeit im Ausland bereits länger als einen Monat gedauert, sind auch Urlaube oder Krankenstände der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Urlaub oder Krankenstand die Tätigkeit auf einer ausländischen Arbeitsstelle wieder aufnimmt. Arbeiten im Inland unterbrechen grundsätzlich die begünstigte Auslandstätigkeit. 

Hinweis: Nach einer schädlichen Unterbrechung liegt die Voraussetzung für die Steuerfreiheit erst dann wieder vor, wenn die Auslandstätigkeit erneut ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. 


Dienstreisen 

Dienstreisen während der begünstigten Auslandsbeschäftigung unterbrechen die Auslandsbeschäftigung dann nicht, wenn sie ausschließlich im Interesse des
ausländischen Vorhabens unternommen werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zwar in den inländischen Stammbetrieb führen, aber nur von kurzer Dauer sind (höchstens drei Tage).

Wird im Anschluss an eine nicht schädliche Dienstreise ein Kurzurlaub konsumiert, so wirkt sich dieser Kurzurlaub auf die begünstigte Auslandstätigkeit unterbrechend aus, es sei denn, dass dieser Kurzurlaub nur arbeitsfreie Tage im Montageland (z.B. Wochenende) erfasst. 

Achtung: Dienen aber Dienstreisen auch oder nur der Verwirklichung anderer nicht begünstigter Vorhaben oder überschreiten Inlandsreisen einen Zeitraum von drei Tagen, so unterbrechen solche Reisetätigkeiten die begünstigte Auslandsbeschäftigung. 

Wird ein Arbeitnehmer bei einem begünstigten ausländischen Vorhaben beschäftigt und unmittelbar zu seiner Arbeitsverrichtung bei einem anderen ausländischen begünstigten Vorhaben abberufen, wird der Fristenlauf nicht unterbrochen, auch wenn ihn seine nicht durch eine schädliche Inlandstätigkeit unterbrochene Reise über das Inland führt. 

Achtung: Die Steuerfreiheit besteht allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber während der Auslandsentsendung die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder Zulagen und Zuschläge steuerfrei behandelt. 


Lohnverrechnung 

Arbeitslöhne für begünstigte Auslandstätigkeiten sind teilweise lohnsteuerfrei, teilweise lohnsteuerpflichtig. Bei der Berechnung der Lohnsteuer vom steuerpflichtigen Arbeitslohn ist kein Progressionsvorbehalt anzuwenden. 

60% der laufenden Bezüge — gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (2023: 5.850 EUR) - bleiben — steuerfrei.

Beispiel (auf volle EUR gerundet):

   EUR  EUR
Monatsbruttogehalt 3.000 3.000
Reisekosten (nicht steuerbar)1 - 1.200
Sonn- und Feiertagszuschläge2 300 300
Bruttogesamtbetrag   4.500
Bruttobezüge für „Begünstigungsberechnung“ 3.300 -
Abzüglich Sozialversicherung (18,07 % von 3.300)  -596  -596 
Begünstigungsberechnungs-Bemessungsgrundlage 2.704   
Hievon 40% steuerpflichtig 1.082   
Lohnsteuer von 1.082           
Netto      3.904

1 sind zur Gänze steuerfrei

2 dürfen nicht steuerfrei behandelt werden, weil ansonsten die Steuerbegünstigung für die Auslandstätigkeit verloren geht. 

Bei der Berechnung der Lohnsteuer ist stets die Monatstabelle heranzuziehen, auch wenn während eines Kalendermonats die begünstigte Auslandstätigkeit beginnt oder endet. Die Tageslohnsteuertabelle ist nur dann anzuwenden, wenn Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht für einen Teil des Kalendermonats entzogen ist. 

Details zu den Lohnnebenkosten 

Kommunalsteuer (KommSt)

Der KommSt unterliegen alle Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer einer in Österreich gelegenen Betriebsstätte (BS) des Unternehmens gezahlt werden. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten im In- und Ausland, so unterliegen der Kommunalsteuer nur jene Löhne, die an Arbeitnehmer bezahlt wurden, die den inländischen BS zuzurechnen sind.

Als Betriebsstätte für KommSt-Zwecke gilt jede feste Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der Unternehmenstätigkeit dient.  

Beispiele: Als Betriebsstätten zählen u.a.: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die zur Ausübung der Unternehmenstätigkeit dienen.  

Bauausführungen, wozu nach herrschender Meinung auch Montagen und Überwachungstätigkeiten zählen, wenn ein Baustellenbüro vorhanden ist, gelten ab einer Dauer von 6 Monaten als Betriebsstätte. 

Daraus folgt: 

  • Ist der Arbeitnehmer einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen, besteht keine Kommunalsteuerpflicht.
  • Ist der Arbeitnehmer einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, übt aber eine begünstigte Auslandstätigkeit aus, sind die dafür gezahlten Arbeitslöhne zu 60% kommunalsteuerfrei (keine Deckelung durch die HBGl).
  • Ist der Arbeitnehmer der inländischen Betriebsstätte zuzuordnen und übt keine begünstigte Auslandstätigkeit aus, ist der Arbeitslohn zur Gänze kommunalsteuerpflichtig. 

Bei der Arbeitskräfteüberlassung besteht KommSt-Pflicht ab dem 7. Einsatzmonat am Sitz des Beschäftigers. Ist der Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages im Ausland eingesetzt, besteht daher KommSt-Freiheit ab dem 7. Monat, wenn der Entleiher seinen Sitz im Ausland hat. 

Hinweis: Ist der ausländische Entleiher bei einer Arbeitskräfteüberlassung als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen, besteht keine KommSt-Pflicht. 

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)

Die Lohnsteuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten gilt sinngemäß für den DB, das bedeutet, 60% des für die begünstigte Auslandstätigkeit gezahlten Arbeitslohnes sind vom DB befreit (keine Deckelung durch die HBGl). 

Eine gänzliche DB-Befreiung besteht wie bisher weiterhin, wenn: 

  • Das Dienstverhältnis des entsendeten Mitarbeiters den Sozialversicherungsvorschriften in einem anderen EWR-Land (EU, Norwegen, Island, Liechtenstein) bzw. der Schweiz unterliegt. 
  • Das Dienstverhältnis ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland eingegangen wurde und auch ausländisches Recht auf dieses Dienstverhältnis anwendbar ist(Nicht-EWR-Land); 

Zuschlag zum DB (DZ)

Hinsichtlich des DZ geltend die Ausführungen zum DB sinngemäß.  

U-Bahn-Steuer (Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien)

Diese Abgabe fällt für alle Dienstnehmer mit Beschäftigungsort Wien an. Bei Auslandsentsendungen ist die U-Bahn-Steuer daher nicht zu entrichten.

Stand: 01.03.2024

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