Neuerungen der Quotenregelung für Steuerberater in Österreich
Auswirkungen, Überwachung, Konsequenzen bei Nichterfüllung
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Hintergrund
Mit dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2023 (AbgÄG 2023) am 1. Jänner 2024 wurden wesentliche Änderungen in der Quotenregelung für Steuerberater in Österreich umgesetzt. Diese Anpassungen betreffen sowohl die Fristen zur vom steuerlichen Vertreter vorzunehmenden Einreichung von Steuererklärungen als auch die Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Quoten. Die Neuregelung findet für Abgabenerklärungen ab dem Veranlagungsjahr 2023 Anwendung.
Eine nähere Konkretisierung der Quotenregelung erfolgt durch die „Quotenregelungs-Verordnung“.
Gesetzliche Verankerung der Quotenregelung
Die bisher lediglich in Arbeitsanweisungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) festgelegte Quotenregelung wurde nun erstmals gesetzlich verankert. Für berufsmäßig vertretene Steuerpflichtige müssen demnach nach § 134a BAO neu die Steuererklärungen bis längstens 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Diese Frist kann vom Finanzamt längstens bis zum 30. Juni verlängert werden.
Im Vergleich dazu müssen Abgabenerklärungen ohne berufsmäßige Vertretung grundsätzlich bis zum 30.4. (in Papierform) bzw. bis zum 30.6. (elektronisch via FinanzOnline) im darauffolgenden Kalenderjahr eingereicht werden. Ein wesentlicher Vorteil der Quotenregelung für Abgabepflichtige ist somit die verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen.
Eine bessere Planbarkeit durch die klare Strukturierung der Abgabetermine ist somit für den Steuerpflichtigen (in Abstimmung mit seiner steuerlichen Vertretung) für die Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen gegeben. Durch die Inanspruchnahme der Quotenregelung, welche einer Fristverlängerung entspricht, ergeben sich keine Verspätungszuschläge, sofern die Quotenfristen durch die steuerliche Vertretung eingehalten werden.
Die Quotenregelung kann für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer bzw. die Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO und für die Umsatzsteuer sowie darüber hinaus für die KFZ-Steuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe in Anspruch genommen werden. Sie gilt nicht für Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, erklärt werden.
Steuernummern von Abgabepflichtigen in Liquidation oder in Insolvenz sind von der Quotenregelung ausgeschlossen.
Im Rahmen der Quotenregelung sind bestimmte Abgabetermine (31. Oktober und 30. November des Folgejahres bzw. 31. Jänner, Ende Februar und 31. März des zweitfolgenden Kalenderjahres) einzuhalten, zu denen ein gewisser prozentueller Anteil an Quotenerklärungen einzureichen ist. Für Feststellungserklärungen betreffend betriebliche Einkünfte gelten Sonderregelungen.
Änderungen bei der Anmeldung und Abmeldung
Die Anmeldung zur Quotenregelung muss nun bis spätestens 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch über FinanzOnline erfolgen. Nach diesem Datum ist eine nachträgliche Anmeldung nur in besonderen Fällen, wie z. B. bei Vertreterwechsel oder Umgründung, möglich. Eine Abmeldung ist hingegen jederzeit möglich.
Mit der Anmeldung zur Quotenregelung werden sämtliche Abgabenerklärungen, die unter einer Steuernummer einzureichen sind, zur Quotenerklärung. Einzelne Abgabenerklärungen können daher nicht aus der Quote genommen werden.
Automationsunterstützte Überwachung
Die Einhaltung der Quoten wird nun automatisiert überwacht. Bei Nichterfüllung der Quote zum ersten Mal bzw. zum zweiten Mal in Folge zu einem Abgabetermin erfolgt zunächst eine Verwarnung. Bei viermaliger Nichterfüllung in Folge werden alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen mit Frist bis zum nächsten Abgabetermin (31.3. des zweitfolgenden Kalenderjahres) abberufen. Bei weiterer Nichterfüllung wird eine Zwangsstrafe verhängt. Eine Nachfristsetzung ist nicht möglich.
Betrachtungszeitraum ist aber der Veranlagungszeitraum, d.h. die Anzahl der nicht eingehaltenen Abgabetermine wird nicht auf den nächsten Veranlagungszeitraum übertragen.
Für den Fall, dass nicht abberufen wurde und zum 5. Abgabetermin die Quote nicht erfüllt wird, ist eine Nachfrist bis zum 30. Juni zu setzen.
Konsequenzen bei wiederholter Nichterfüllung
Erfüllt ein Quotenvertreter in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Quote nicht zu 100 %, kann er von der Quotenregelung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gelten für sämtliche von der Quotenregelung betroffene Steuererklärungen wieder die allgemeinen Fristen, und diese müssen bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden.