Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen
Diese Termine müssen Unternehmen beachten
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Für jeden Unternehmer stellt sich die Frage, wann und in welcher Form er Steuererklärungen an das Finanzamt abzugeben hat bzw. mit welchen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Abgabetermine zu rechnen ist.
Eine Einkommensteuererklärung ist immer dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt dazu aufgefordert wird (z.B. durch Zusendung der Einkommensteuererklärungsformulare). Erfolgt keine Aufforderung, kommt es darauf an, ob der Unternehmer auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (aus einem Dienstverhältnis) hat oder nicht.
Erzielt der Unternehmer neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B: aus Gewerbebetrieb) von mehr als 730 EUR im Jahr und übersteigt sein gesamtes Einkommen 14.517 EUR (2024: 13.981 EUR) muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Werden keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte erzielt, so ist eine Einkommensteuererklärung nur dann abzugeben, wenn das Einkommen mehr als 13.308 EUR (2024: 12.816 EUR) im Jahr beträgt. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen.
Bei betrieblichen Einkünften und der Gewinnermittlung durch Buchführung ist immer eine Steuererklärung abzugeben. Weiters sind die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen. Dies kann auch elektronisch („E-Bilanz“) erfolgen. Körperschaftsteuererklärungen sind ebenfalls immer abzugeben.
Unternehmen müssen im laufenden Geschäftsjahr regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UVAs) und einmal pro Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Nur Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind, weil deren Umsatz unter 55.000 EUR liegt, sind von der Abgabe von UVAs und einer Umsatzsteuer-erklärung befreit.
Die Jahressteuererklärungen (sowohl Umsatzsteuer- als auch Einkommensteuererklärung) sind elektronisch über Finanz-Online bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Werden die Steuererklärungen samt Beilagen in Papierform eingereicht, verkürzt sich die Frist auf den 30. April des Folgejahres. Auf begründeten Antrag können diese Fristen im Einzelfall vom Finanzamt verlängert werden. Bei steuerlicher Vertretung (Steuerberater) sind auch längere Fristen möglich.
Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden. Nach Abgabe der Erklärung wird die Steuer mittels Bescheids festgelegt. Für Steuernachforderungen werden Anspruchszinsen von 2% über dem Basiszinssatz verrechnet. Der Zinsenlauf beginnt ab 1. Oktober des Folgejahres und wird erst ab einem Betrag von 50 EUR festgesetzt. Für Gutschriften werden Zinsen in gleicher Höhe gutgeschrieben.
Sollte der Bescheid nicht wunschgemäß erfolgen (z.B.: er weicht von der Erklärung ab, bei der Erstellung der Erklärung ist ein Fehler unterlaufen, etc.) kann prinzipiell innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden.