Prozesskosten – Abzug als Betriebsausgabe?
Steuerliche Behandlung hängt an der Verfahrensart
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Leider ist man im Unternehmerleben auch manchmal mit Streitigkeiten konfrontiert, die auch in Verfahren enden können. Verfahrensführungen können kostenintensiv sein (z.B. Vertretung durch einen Rechtsanwalt). Hängen diese Verfahren mit dem Betrieb zusammen, ist zu prüfen, ob diese steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Die steuerliche Behandlung ist abhängig davon, um welche Verfahrensart es sich handelt.
Kosten eines Zivilprozesses
Derartige Kosten sind Betriebsausgaben, sofern der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt. Das gilt auch unabhängig von der Art der Beendigung (Urteil oder Vergleich) oder ob man Kläger oder Beklagter ist.
Kosten eines Strafverfahrens
Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind generell nicht abzugsfähig.
Die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten stellen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt. Bei Freispruch kann geprüft werden, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Als Betriebsausgabe abzugsfähig sind Verfahrenskosten ausnahmsweise nur dann, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist.
Kosten eines Verwaltungsverfahrens
Derartige Kosten sind abzugsfähig, soweit ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist (z.B. Bauverfahren für Betriebsgebäude, Verfahren im Gewerberecht).
Kosten für eine Selbstanzeige
Betreffen derartige Kosten schwerpunktmäßig Betriebssteuern oder die Höhe betrieblicher Einkünfte, sind sie grundsätzlich abzugsfähig