Antragsformulare Steuererklärungen liegen auf einem braunen Holzuntergrund während ein gläsernes Sparschwein mit Euro-Münzen und Euro-Scheinen darauf steht, daneben liegen weitere Eurogeldscheine und ein Taschenrechner sowie ein Bleistift
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Senkung der Mindest­körper­schafts­steuer

Herabsetzungs­antrag bis spätestens 30. September stellen

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Gleichzeitig mit der Einführung der FlexKap als neue Gesellschaftsform durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 wurde auch das Mindeststammkapital bei der GmbH mit 1.1.2024 herabgesetzt. Dieses beträgt nunmehr statt bisher 35.000 nun künftig 10.000 Euro.   

An das gesellschaftsrechtliche Mindeststammkapital ist auch die Höhe der gesetzlichen Mindestkörperschaftsteuer gekoppelt. Diese beträgt ab dem Jahr 2024 jährlich einheitlich 500 EUR (5 % des Mindestkapitals von 10.000 EUR) für alle GmbHs.  

Bestehende, nicht gründungsprivilegierte GmbHs bedürfen keiner Kapitalherabsetzung, um in den Genuss der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer zu kommen. 

Derzeit werden allerdings noch von der Finanzverwaltung KÖSt-Vorauszahlungen vorgeschrieben, die noch auf der alten Mindestkörperschaftsteuer beruhen. Laut Info des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) besteht keine gesetzliche Grundlage, um die Vorauszahlung automatisch herabzusetzen.  

Wenn in den betroffenen Fällen eine Änderung gewünscht wird, ist laut BMF ein Herabsetzungsantrag zu stellen. Für die Herabsetzung ist ein formloser Antrag erforderlich. Dieser muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der wirtschaftlichen Lage dargelegt wird. Diese Zahlen sind dem Finanzamt nachzuweisen z.B. durch eine Aufstellung über die Umsatzentwicklung, eine Bestätigung über Forderungsausfälle oder die Vorlage einer Zwischenbilanz. 

Damit eine Herabsetzung noch für das laufende Jahr wirkt, muss der Antrag bis spätestens 30. September gestellt werden. Anträge, die danach ans Finanzamt geschickt werden, wirken sich für das laufende Jahr nicht mehr aus. 

Stand: 23.02.2024