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Detailansicht einer Computertastatur mit Taste Umsatzsteuer
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Senkung der Umsatzsteuer auf 5 Prozent bis 31.12.2021

Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen

Lesedauer: 1 Minute

Für die besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Hotellerie und Kultur sowie Publikationen gab es einen ermäßigten Steuersatz von 5%. Diese Senkung ist mit 31.12 2021 ausgelaufen.



Regelung bis 31.12.2021

Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das betrifft neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben.

Ebenso weiterhin gesenkt bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen

  • in Hotels
  • in anderen Beherbergungsbetrieben
  • auf Campingplätzen. 

Im Publikations- und Kulturbereich fallen die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von

  • Büchern, Broschüren und ähnliche Drucke
  • Elektronischen Publikationen
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- und Malbücher für Kinder
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt
  • Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wanderkarten
  • Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, Collagen
  • Originalstiche, - schnitte und –steindrucke
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst
  • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern
  • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern
  • Künstlerische Fotografien

weiterhin unter den 5%-igen Steuersatz.  

Achtung: Nicht mehr unter den begünstigten Steuersatz fallen Zeitungen und andere periodische Druckschriften. 

Für folgende Leistungen findet der ermäßigte Steuersatz ebenso weiterhin Anwendung:

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
  • Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
  • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere Orchester, Musikensembles und Chöre (auch für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer)
  • Filmvorführungen
  • Der Besuch von botanischen oder zoologischen Gärten sowie Naturparks
  • Zirkusvorführungen
  • Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller

Tipp: Antworten auf häufig gestellte Fragen auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.

Stand: 12.05.2021

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