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Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz der Gesellschaft

Worauf Sie als vertretungsbefugtes Organ achten müssen

Lesedauer: 5 Minuten

Stand: 19.10.2026
Die persönliche Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers oder des Vorstandes bei Insolvenz der Gesellschaft kann durch Pflichtverletzungen entstehen. Behandelt werden Gläubigerbegünstigung, verspätete Insolvenzanträge, Haftung für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge sowie unterlassene Reorganisationsmaßnahmen.

Die folgenden Grundsätze werden am (praxisrelevanteren) Beispiel des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dargestellt, gelten aber für jedes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft entsprechend.

Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH – dem Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend – nicht "automatisch“ für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Eine solche Haftung kommt nur dann in Frage, wenn gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben oder der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachkommt bzw. gegen gesetzliche Bestimmungen, die für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben, verstößt.

Nur die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (bis zur Höhe von 4.000 EUR) im Falle des Fehlens von kostendeckendem Vermögen für die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens bei der GmbH greift unabhängig vom Verhalten des Geschäftsführers. Dieser Kostenvorschuss ist auch dann vom Geschäftsführer zu bezahlen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens völlig unabhängig von seinem Verhalten, etwa wegen Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Situation, notwendig wird.

Als Grundlage für eine Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern kommen etwa in Betracht:

  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen;
  • Vornahme von Zahlungen nach dem Zeitpunkt des Insolvenzeintrittes (Gläubigerbegünstigung);
  • Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
  • Für den Bund hinsichtlich Abgabenforderungen und für den Sozialversicherungsträger hinsichtlich Beiträge nach dem ASVG: Die Sonderbestimmungen der §§ 9 BAO und 67 Abs. 10 ASVG;
  • Bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfpflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Die Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses.

Die Regelungen im Detail

1. Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

Das Strafgesetzbuch pönalisiert zum Schutze der Gläubiger grob fahrlässiges „kridaträchtiges Handeln“. Die geschädigten Gläubiger können im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft deren Geschäftsführer, der ein solches Handeln zu verantworten hat, auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens in Anspruch nehmen.

Als kridaträchtiges Handeln kommt in Betracht: Vermögensverschleuderung bzw. -zerstörung; Ausgeben übermäßig hoher Beträge für ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, Spiel oder Wette; keine bzw. mangelhafte Buchhaltung und Kontrollmaßnahmen; Unterlassen des Erstellens bzw. mangelhafte Erstellung von zwingend vorgesehenen Jahresabschlüssen.  

2. Gläubigerbegünstigung

Der Geschäftsführer darf nach Eintritt der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit bzw. rechnerische Überschuldung der Gesellschaft) keine Zahlungen mehr tätigen, widrigenfalls er den dadurch benachteiligten Gläubigern zu Schadenersatz verpflichtet ist (Gleichbehandlungsgrundsatz). Werden Zahlungen getätigt, müssten diese verhältnismäßig auf die Gläubiger aufgeteilt werden.

3. Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Wesentlich ist, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer längstens binnen 60 Tagen nach Insolvenzeintritt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht stellen muss. Mit diesem Antrag kann jedoch nur bei ernsthaften Sanierungsbemühungen (z.B. Versuch, einen außergerichtlichen Ausgleich zustande zu bringen) höchstens 60 Tage zugewartet werden, ansonsten ist der Insolvenzantrag unverzüglich nach Eintritt der Insolvenz zu stellen.

Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer den Gläubigern für den Schaden verantwortlich, den diese dadurch erleiden, dass bei rechtzeitiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zu erzielende Quote entsprechend höher gewesen wäre (“Verspätungsschaden“ der Altgläubiger) bzw. mit der insolventen Gesellschaft erst gar nicht in geschäftlichen Kontakt getreten wären (Vertrauensschaden der Neugläubiger). Die Beweislast, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Handeln des Geschäftsführers eingetreten wäre, liegt beim Geschäftsführer (Beweislastumkehr!).

4. Haftung für Abgaben und SV-Beiträge

Der Geschäftsführer haftet für Abgabenforderungen gegenüber dem Bund und für Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger insofern, als diese infolge schuldhafter Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. „Schuldhafte Pflichtverletzungen" sind etwa

  • Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen,
  • Meldeverstöße, die Beitragsausfälle zur Folge haben,
  • Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Sozialbetrug und
  • Nichtabfuhr von Förderungsbeträgen.

Aus dem Bestehen dieser spezifischen Regelungen darf jedoch gefolgert werden, dass die Haftung des Geschäftsführers für die Errichtung von Abgaben und ASVG-Beiträgen gegenüber anderen Verbindlichkeiten grundsätzlich strenger ausgestaltet ist. Haftungsgrundlage ist hier nämlich nicht eine etwaige Insolvenz bzw. ein Verschulden am Insolvenzeintritt, sondern die Gläubigergleichbehandlung. Der Geschäftsführer darf den Abgaben- bzw. Beitragsgläubiger nicht schlechter als irgendeinen anderen Gläubiger der Gesellschaft behandeln. Er haftet also nicht für solche Verbindlichkeiten, die erst zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Gesellschaft über keine liquiden Mittel mehr verfügt hat und keine Zahlungen mehr erfolgt sind. Für die Entrichtung der Lohnsteuer ist daraus etwa abzuleiten, dass der Geschäftsführer dem Dienstnehmer nur im gleichen Prozentsatz eine Zahlung leisten darf, in dem er auch die Lohnabgaben abführt.

Beweispflichtig für die Schuldlosigkeit an der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. an der Tatsache, dass kein einziger anderer Gläubiger bevorzugt behandelt wurde, ist allerdings der Geschäftsführer.

Die Haftung kann auch dadurch ausgeschlossen werden, indem – im Falle des Bestehens mehrerer Geschäftsführer – nachgewiesen wird, dass ein anderer Geschäftsführer für die abgaben- bzw. beitragsrelevanten Belange tatsächlich zuständig war (Ressortverteilung).

5. Nichtbeantragung eines URG-Reorganisationsverfahrens

Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) soll bereits vor Eintritt der Insolvenz eine nachhaltige Sanierung durch gezielte finanzielle Maßnahmen ermöglichen.

Der Antrag ist freiwillig. Um die Antragstellung bei Reorganisationsbedarf zu fördern, sieht das URG bei pflichtwidrigem Unterlassen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers vor.

Der Abschlussprüfer hat zu berichten, wenn die URG-Kennzahlen – Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren – auf Reorganisationsbedarf hinweisen.

Beantragt der Geschäftsführer nach einem solchen Bericht nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren oder führt er es nicht gehörig fort, haftet er gegenüber der Gesellschaft bis zu 100.000 EUR für ungedeckte Verbindlichkeiten, sofern innerhalb von zwei Jahren ein Insolvenzverfahren beantragt und eröffnet wird.

Dies gilt auch, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig aufgestellt oder der Abschlussprüfer nicht unverzüglich beauftragt wird.

6. Nichtbeantragung eines Verfahrens nach der Reorganisationsordnung

Die Restrukturierungsordnung ermöglicht seit Juli 2021, durch einen Restrukturierungsplan eine Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Der Plan kann insbesondere eine Kürzung von Gläubigerforderungen vorsehen– und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger bestätigt werden.

Bei wahrscheinlicher Insolvenz muss die Unternehmensleitung geeignete Schritte setzen, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und die Bestandsfähigkeit zu sichern. Pflichtverletzungen können eine Haftung für den dadurch verursachten Schaden begründen.

Das Verfahren steht bei wahrscheinlicher Insolvenz offen, grundsätzlich jedoch nicht bei Zahlungsunfähigkeit. Diese wird regelmäßig erst bei einem Antrag auf Vollstreckungssperre geprüft.