Durchführung von Krankenbeförderungen durch Taxiunternehmen
Tarife, Voraussetzungen, Konditionen und Rahmenbedingungen
Lesedauer: 4 Minuten
Welche Tarife gelten für Krankenbeförderungen, die ab 1. Jänner 2025 durchgeführt werden?
Besetzt-Kilometertarif (netto): 1,86 Euro für die Strecke mit Versicherten an Bord (keine Leer-km, keine Wartezeiten)
Mindestpauschale (netto): 10,35 Euro Mindestpauschale bis 5,5 km, darüber kommt der km-Tarif zur Anwendung
Pauschalen für Landeshauptstädte
wenn der Ausgangs- und Zielort innerhalb des Stadtgebietes (Ortstafel) liegen:
- 12,42 Euro für Bregenz, Eisenstadt, Salzburg
- 14,49 Euro für Graz, Innsbruck, St. Pölten, Klagenfurt
- 6,56 Euro für Linz
Mehrfachtransporte
- Bei Mehrfachtransporten kommt für den ersten Versicherten 100 % und ab dem zweiten Versicherten 50 % des km-Tarifs zur Anwendung, jeweils vom Ausgangsort des ersten Versicherten bis zum Zielort des letzten Versicherten.
- Mehrfachtransporte sind seitens der Vertragsfirma so zu organisieren, dass für die einzelnen Versicherten eine maximale Umwegzeit von 30 Minuten entsteht.
- Bei Mehrfachtransporten kommen keine Pauschalen zur Anwendung. Sollte ein Mehrfachtransport durchgeführt werden und die Summe aller transportierten Versicherten unterschreitet die Mindestpauschale, ist die Mindestpauschale nur für einen Versicherten verrechenbar.
ÖGK-Info zu Mehrfachtransporten
Gültig für alle Beförderungen ab 1. Juni 2025
Zur Abrechnung von Mehrfachtransporten wurde von der ÖGK klargestellt, in welchen Fällen ein Mehrfachtransport oder mehrere Einzeltransporte zu verrechnen sind.
Dieses Vorgehen wurde auch mit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) abgestimmt.
Ein Mehrfachtransport ist nur dann als Mehrfachtransport abzurechnen, wenn er nicht teurer ist als die Summe der Einzeltransporte. Das ist dann der Fall, wenn der zweite (oder jeder weitere) Patient zumindest die Hälfte der Strecke des ersten Patienten befördert wird. Wenn der zweite (oder jeder weitere) Patient weniger als die Hälfte der Strecke des ersten Patienten befördert wird, sind stattdessen Einzeltransporte abzurechnen.
Beispiel:
Patient 1: 100 km, Patient 2: 90 km -> Mehrfachtransport
Patient 1: 100 km, Patient 2: 10 km -> Einzeltransporte
Befüllung der Felder im Datensatz
Auch wenn Einzeltransporte für Mehrfachtransporte zur Abrechnung gelangen ist im Begründungsfeld „GRUN“ im Datenblock Begründung „B“ oder im Textsatz der Satzart 39 im Datensatz (DKT) immer folgender Kommentar zu setzen: „MF“ sowie die Angabe der Versicherungsnummern aller transportierten Patienten.
Die Befüllung der Felder gilt für alle durchgeführten Mehrfachtransporte (egal ob als Einzeltransport abgerechnet oder nicht).
Beispiel:
Die VSNR jedes Patienten (egal bei welchem Sozialversicherungsträger der Patient versichert ist) muss bei der Abrechnung jedes Patienten angeführt werden.
Sollten sich z.B. 3 Patienten im Taxi befinden, so ist bei jedem Patienten das Begründungsfeld gleich zu befüllen: VSNR erster Patient, VSNR zweiter Patient, VSNR dritter Patient
Rollstuhltransporte
Beim Transport von Patienten im eigenen Rollstuhl sitzend (mit speziell ausgerüsteten Fahrzeugen) erfolgt ein Aufschlag von 15 Prozent auf den jeweiligen Tarif.
Ermittlung der abzurechnenden Strecke
Beim km-Tarif ist zur Ermittlung der gefahrenen Strecke grundsätzlich der Distanzanzeiger der österreichischen Sozialversicherung heranzuziehen:
- Distanzanzeiger der österreichischen Sozialversicherung
- Leitfaden zur Verwendung des Distanzanzeigers
Elektronische Abrechnung
Die Abrechnung ist elektronisch nach den vom Dachverband der SV-Träger verlautbarten einheitlichen Grundsätzen vorzunehmen.
- Organisationsbeschreibung DKT, Datenaustausch Krankentransporte der österreichischen Sozialversicherungsträger
- Anbieter von Abrechnungssoftware
Voraussetzungen für Lenkerinnen und Lenker in der Krankenbeförderung
Erste-Hilfe-Kurs
- Bis 31. Dezember 2025 genügt der Erste-Hilfe-Kurs des Führerscheines.
- Ab 1. Jänner 2026 müssen die in der Krankenbeförderung eingesetzten Lenker/innen Auffrischungskurse im Umfang von mindestens 4 Stunden nachweisen, die in einem Rhythmus von 5 Jahren zu absolvieren sind.
Taxilenkerausweis oder Schülerbeförderungausweis
Lenker:innen, die in der Krankenbeförderung eingesetzt werden, benötigen einen gültigen Taxilenkerausweis oder einen Schülerbeförderungausweis, sofern sie ausschließlich Krankenbeförderungen durchführen.
Was müssen Unternehmen tun, um neue Vertragspartner zu werden?
Antrag zum Beitritt
Ein Antrag zum Beitritt kann vom Unternehmen bei der zuständigen Fachgruppe des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Senden Sie dazu das ausgefüllte Datenblatt Taxi für neue Vertragspartner per E-Mail an befoerderung.pkw@wkstmk.at
Zur Durchführung von Krankenbeförderungen sind alle Taxiunternehmen berechtigt, die Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe sind und nachstehende Kriterien erfüllen:
Kriterien für neue Vertragspartner bei Beitritt bis 31. Dezember 2025
- Gewerbeberechtigung Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi
- 2-jährige selbständige Tätigkeit als Taxiunternehmer/in
- Erste-Hilfe-Kurs des Führerscheins, Auffrischung im Ausmaß von 4 Stunden alle 5 Jahre
Die Überprüfung der Gewerbeberechtigung und der 2-jährigen Selbständigkeit erfolgt operativ sowohl seitens der Fachgruppe im jeweiligen Bundesland als auch der ÖGK/SVS vor Aufnahme eines Taxiunternehmens in die Vereinbarung.
Erste-Hilfe-Ausbildung: Für das eingesetzte Lenkpersonal genügt bei Beitritt als Nachweis der im Rahmen des Führerscheines absolvierte Erste-Hilfe-Kurs. Auffrischungskurse sind in weiterer Folge im Umfang von mindestens 4 Stunden in einem Rhythmus von 5 Jahren zu absolvieren.
Kriterien für neue Vertragspartner bei Beitritt ab 1. Jänner 2026
- Gewerbeberechtigung Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi
- 2-jährige selbständige Tätigkeit als Taxiunternehmer:in
- Erste-Hilfe-Kurs von mindestens 8 Stunden für Lenker:innen in der Krankenbeförderung, Auffrischung im Ausmaß von 4 Stunden alle 5 Jahre
Die Überprüfung der Gewerbeberechtigung und der 2-jährigen Selbständigkeit erfolgt operativ sowohl seitens der Fachgruppe im jeweiligen Bundesland als auch der ÖGK/SVS vor Aufnahme eines Taxiunternehmens in die Vereinbarung.
Erste-Hilfe-Ausbildung: Für das eingesetzte Lenkpersonal ist bei Beitritt ein Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von mindestens 8 Stunden nachzuweisen. Auffrischungskurse sind in weiterer Folge im Umfang von mindestens 4 Stunden in einem Rhythmus von 5 Jahren zu absolvieren.
Wenn die Kriterien für den Beitritt erfüllt werden, erhalten neue Vertragspartner eine Vertragspartnernummer.