[Pensions- und Vorsorgekassen, Fachverband]

Lebensphasenmodell

Die angepasste Veranlagung der Pensionsgelder für jeden Lebensabschnitt

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023

Pensionskassen bieten die Option, das laufend steigende Guthaben nach einem Lebensphasenmodell zu veranlagen. Eine Pension wird meist über mehrere Jahrzehnte aufgebaut, weswegen eine langfristige Betrachtung notwendig ist.

Da die persönlichen Präferenzen bei der Veranlagung des Vorsorgekapitals insbesondere hinsichtlich der Risikobereitschaft stark von der jeweiligen Lebensphase der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten abhängen, kann der Berechtigte, der sich in einem Lebensphasenmodell befindet, seit 2013 bis zu drei Mal zwischen verschiedenen Veranlagungsmodellen wechseln. Dabei kann der Berechtigte nach eigener Risikoneigung und Lebensphase zwischen dynamischer, ausgewogener und konservativer Gewichtung der Veranlagung wählen. 

Abwägung Risiko zu Ertrag

Bei einer dynamischen Veranlagung ist der Aktienanteil höher als bei einer ausgewogenen oder gar konservativen Veranlagung. Jüngere Arbeitnehmer können auf höheren Ertrag bei einem auch höheren Veranlagungsrisiko setzen, ältere Menschen, die einem Pensionsantritt schon näher sind, wollen vielleicht eher auf hohe Sicherheit bei geringeren Ertragschancen bauen.

Das Lebensphasenmodell bietet mehr Flexibilität, das den Pensionskassen erlaubt, die individuellen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten besser zu berücksichtigen. Schließlich kann sich in mehreren Jahrzehnten sowohl die wirtschaftliche Situation als auch die Meinung des Anwartschaftsberechtigten ändern.

Wechsel nur in der Anwartschaftsphase

Kunden werden von ihren Pensionskassen ausführlich zum Lebensphasenmodell beraten. Wechseln kann nur, wer in der Anwartschaftsphase steht. Außerdem muss das Lebensphasenmodell von der Pensionskasse angeboten werden und im Pensionskassenvertrag vereinbart sein. Es darf keine unbeschränkte Nachschusspflicht bestehen. Für Leistungsberechtigte, also Pensionisten, ist ein Wechsel nicht möglich. Die schriftliche Erklärung des Wechsels muss jeweils bis zum 31. Oktober erfolgen, damit der Wechsel mit 1. Jänner des Folgejahres wirksam wird.