Sommerfahrverbote 2026 im Bezirk Kufstein: Was Unternehmer:innen wissen müssen
Von 1. Mai bis 1. November 2026 gelten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an zwei Fenstertagen Fahrverbote auf ausgewählten Strecken im Bezirk Kufstein. Anrainer-, Ziel- und Quellverkehr sind ausgenommen – also auch Lieferungen, Mitarbeiter:innen-Anfahrten und Kundenbesuche bei Betrieben im Bezirk. Heuer sind drei Strecken neu dabei. Was das konkret für Unternehmer:innen bedeutet, im Überblick.
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Wann die Fahrverbote gelten
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. April 2026 tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und gilt bis 1. November 2026. Gesperrt wird jeweils
- an allen Samstagen, Sonn- und Feiertagen
- zusätzlich an den beiden Fenstertagen Freitag, 29. Mai 2026, und Freitag, 2. Oktober 2026
- jeweils von 7:00 bis 19:00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten gibt es keine Einschränkungen.
Welche Strecken betroffen sind
Die Fahrverbote betreffen ausschließlich das niederrangige Straßennetz – also Landes- und Gemeindestraßen, die als Schleichwege zur A 12 Inntalautobahn dienen. Konkret gesperrt sind heuer:
- L 211 Unterinntalstraße in Langkampfen (zwei Abschnitte rund um den Kreisverkehr M-Preis)
- L 295 Buchberger Straße in Richtung Niederndorf
- Alte Erler Straße zwischen L 209 und Rumersbachbrücke
- NEU: B 175 Wildbichler Straße in Fahrtrichtung Ebbs (Kreisverkehr Kufstein Nord bis Gasthof „Schanz")
- NEU: Bachstraße, Alleestraße und Hausbergstraße in Walchsee (jeweils ab Abzweigung B 172)
- Gemeindestraßen in der Stadt Kufstein: Endach, Eibergstraße, Einfangstraße, Klammstraße
Zusätzlich regeln Dosierampeln den Zufluss an vier Stellen: B 172 in Niederndorf (zwei Standorte), B 173 in Schwoich und B 171 in Kufstein. Die Verkehrsleitpläne mit Geschwindigkeitstrichtern (70 → 50 → 30 km/h) sind im Anhang zur Verordnung detailliert dargestellt.
Was die Ausnahme „Anrainerverkehr" für Betriebe bedeutet
Vom Fahrverbot ausgenommen ist der Anrainer-, Ziel- und Quellverkehr. Das ist für Betriebe der entscheidende Punkt. Konkret heißt das:
- Mitarbeiter:innen auf dem Weg zum oder vom Betrieb im Bezirk: ausgenommen.
- Lieferanten und Frächter, die Waren zu Betrieben im Bezirk bringen oder von dort abholen: ausgenommen.
- Kund:innen und Gäste, die einen Betrieb, ein Hotel, ein Lokal oder eine Werkstatt im Bezirk ansteuern: ausgenommen.
- Handwerker:innen auf dem Weg zu einer Baustelle oder einem Auftrag im Bezirk: ausgenommen.
Die Reichweite der Ausnahme ist je Strecke unterschiedlich definiert. Auf der B 175 Wildbichler Straße gilt die Ausnahme etwa für die Bezirke Kufstein und Kitzbühel sowie die Gemeinde Aschau im Chiemgau. Auf der L 211 Langkampfen für den Bezirk Kufstein. Auf den Walchseer Gemeindestraßen für die Gemeinden Walchsee und Rettenschöss. Wer auf einer Strecke unterwegs ist, sollte die jeweilige Zusatztafel beachten.
Kontrollen, Strafen, Nachweis
Kontrolliert wird durch das Bezirkspolizeikommando Kufstein und durch private Straßenaufsichtsorgane unter polizeilicher Aufsicht. Wer ohne nachweisbaren Anrainer-, Ziel- oder Quellbezug auf einer gesperrten Strecke fährt, riskiert eine Verwaltungsstrafe.
Im Streitfall hilft ein einfacher Nachweis weiter: Lieferschein, Auftragsbestätigung, Hotel- oder Werkstattreservierung, Buchung einer Veranstaltung im Bezirk. Betriebe können Mitarbeiter:innen mit einer kurzen Bestätigung des Arbeitsverhältnisses ausstatten – das erleichtert die Kontrolle vor Ort.
Empfehlungen für Unternehmen im Bezirk
- Mitarbeiter:innen informieren: Wer pendelt oder im Außendienst tätig ist, sollte die Sperrzeiten und Strecken kennen.
- Lieferketten checken: Für Frächter und Spediteure sind die Zeitfenster relevant. Bei großen Mengen an Wochenenden lohnt sich eine Verlagerung in die frühen Morgenstunden vor 7:00 Uhr oder den Abend nach 19:00 Uhr.
- Kund:innen vorab orientieren: Hotels, Gastronomie und Handel im Bezirk können Gäste auf das Fahrverbot hinweisen und gleichzeitig klarstellen, dass die Anreise zum eigenen Betrieb erlaubt ist.
- Beschilderung beobachten: Die Verkehrszeichen werden vom Baubezirksamt Kufstein bzw. den Gemeinden aktiviert oder mit Zusatztafeln zum Geltungszeitraum versehen. Eine Aktivierung außerhalb der Sperrzeiten gibt es nicht.