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Detailaufnahme eines Außenspiegels von einem Transporter mit Bokeh
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Fahrzeughandel, Landesgremium

NoVA-Änderung: Pick-ups und einfache Ausstattung

Mit dem aktuellen Abänderungsantrag zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) wurde eine bedeutsame Klarstellung hinsichtlich der NoVA-Pflicht von leichten Nutzfahrzeugen vorgenommen. Betroffen sind insbesondere Fahrzeuge mit offenem Aufbau (Pritschenwagen, Pick-up).

Lesedauer: 1 Minute

24.06.2025

Die beiden zentralen Punkte im Überblick:

  • Die Voraussetzung der „einfachen Ausstattung“ ist ausschließlich für Fahrzeuge mit offenem Aufbau (Pritschenwagen) und ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand relevant. Nur bei diesen Modellen entscheidet künftig die Ausstattung darüber, ob weiterhin eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) besteht.
  • Für Fahrzeuge mit seitlich klappbaren Bordwänden genügt es, dass die Ladefläche technisch dem Charakter eines Lkw entspricht, also etwa ohne Radkästen, mit seitlich klappbaren Wänden und ausreichend großer ebener Ladefläche. In diesen Fällen ist keine zusätzliche Prüfung der Ausstattung erforderlich. 


Unverändert offen bleibt, wie die „einfache Ausstattung“ konkret zu definieren ist. Eine diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums ist angekündigt. Diese soll unter anderem klären, welche Merkmale als Ausschlusskriterium für die NoVA-Befreiung gelten. Die aktuelle, unklare Situation ist aus unserer Sicht untragbar. 

Das Bundesgremium hat dem Ministerium zu dieser Thematik bereits fachlich fundierte Rückmeldungen übermittelt. Unser Ziel ist es, eine praxisgerechte und objektive Definition sicherzustellen, die sowohl der Nutzung dieser Fahrzeuge im gewerblichen Alltag als auch dem Ziel der Abgrenzung zur personenbeförderungsorientierten Auslegung gerecht wird. Nach aktuellem Stand arbeitet das Ministerium an einer Liste, in der konkrete Ausstattungsmerkmale erfasst werden sollen. Für uns hat es oberste Priorität, dass diese Liste noch vor Ende Juni 2025 veröffentlicht wird, um eine rechtzeitige und verlässliche Grundlage für die Fahrzeugbewertung zu schaffen.

Hinweis
Klar geregelt ist hingegen die Übergangsfrist: Für Fahrzeuge, bei denen bis zum 30. Juni 2025 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wird und deren Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb spätestens bis zum 31. Dezember 2025 erfolgt, kann weiterhin die bis zum 30. Juni 2025 geltende Rechtslage angewendet werden. Damit wird sichergestellt, dass Kaufentscheidungen, die unter den bisherigen Voraussetzungen getroffen wurden, nicht nachträglich steuerlich nachteilig behandelt werden.

Die genaue Formulierung der Änderungen finden Sie im offiziellen Abänderungsantrag, der die rechtlichen Grundlagen im Detail darlegt.

Wir halten Sie über den weiteren Fortgang, insbesondere die Veröffentlichung der Liste zur Definition der einfachen Ausstattung, laufend informiert. 

Sobald die Denfinition "Einfache Ausstattung" klar ist, organisieren wir nochmals mit Herrn Reinhold Kaltenegger vom Bundesministerium für Finanzen ein Webinar.

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