Probefahrtkennzeichen in der Schweiz
Probleme bei der Verwendung österreichischer Probefahrtkennzeichen in der Schweiz
Lesedauer: 4 Minuten
Obwohl die Verwendung von österreichischen Probekennzeichen in der Schweiz gemäß der Liste "Anerkennung von österreichischen Probefahrtkennzeichen im Ausland" des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) zulässig ist, kommt es in letzter Zeit vermehrt zu Problemen bei der Verwendung österreichischer Probefahrtkennzeichen in der Schweiz.
Das AußenwirtschaftsCenter Zürich hat uns nun darüber informiert, dass eine Ausfuhr mit einem österreichischen Probefahrtkennzeichen nicht durchgeführt werden darf, sondern ein Schweizer Export-/Überführungsschild beantragt werden muss. Dies funktioniert wie folgt:
Kanton Zürich
Export-/Überführungsschilder
Für den Export von Fahrzeugen werden Exportschilder werden im Kanton Zürich in den Straßenverkehrsämtern Zürich und Winterthur erteilt. Das Export-/Überführungsschild wird nicht auf Firmen sondern nur auf Privatpersonen ausgestellt.
Es sind folgende Unterlagen vom Halter vorzulegen:
- Gesuchsformular
- Fahrzeugausweis im Original
- Führerausweis im Original
- Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis im Original
- Bargeld, Maestro- oder Kreditkarte
Die Überführungsschilder müssen nach Ablauf der Gültigkeit nicht zurückgegeben werden. Fristverlängerungen und wiederholte Zulassung des gleichen Fahrzeuges sind nicht zulässig.
Die Gebühren sind von der Sicherheitsdirektion verfügt. Die aktuellen Gebühren sind im Internet unter www.stva.zh.ch abrufbar oder werden auf Wunsch am Schalter mitgeteilt. Änderungen der Gebühren und Abgaben bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Für ein Fahrzeug mit 2000 ccm Hubraum muss, für die maximale Dauer von 35 Tagen, insgesamt mit einem Betrag von etwa 350 CH-Franken für Einlösung, Fahrzeugausweis, Schilder, Verkehrsabgaben und Versicherung gerechnet werden.
>> Weiteren Informationen entnehmen Sie dem Gesuchsformular
Kanton St. Gallen
Fahrzeug-Export
Zur Überführung von Fahrzeugen ins Ausland können befristete Export-Kontrollschilder gelöst werden.
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder müssen nicht zurückgegeben werden!
Versicherungsprämie, Gebühren und anteilige Straßenverkehrssteuern sind beim Bezug bar zu bezahlen.
Nähere Informationen finden Sie auf dem Formular "Bestätigung der Verkehrssicherheit von Export-Fahrzeugen".
Befristete Kontrollschilder
Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden befristete Kontrollschilder abgegeben (mit rotem Balken). Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis.
Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben werden. Kontrollschilder können bei missbräuchlicher Verwendung eingezogen werden. Jedes Kontrollschild trägt eine Kontrollmarke. Diese nennt das Jahr und den Monat in der die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.
Überführungsschilder werden grundsätzlich auf das Ende des Zulassungsmonates befristet. Beträgt die Restdauer des Monats vier oder weniger Kalendertage (der Zulassungstag gilt als ganzer Tag), so kann die Befristung auf das Ende des nachfolgenden Monats verlangt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt max. 35 Tage.
Ausländer ohne einen Wohnsitz in der Schweiz erhalten Export-Schilder nur, wenn das Fahrzeug im Kanton St.Gallen geprüft wurde.
Schweizer und Ausländer mit Wohnsitz in einem anderen Kanton erhalten keine Export-Schilder im Kanton St. Gallen. Auf ausländische Firmen werden keine Export-Schilder eingelöst.
Notwendige Originalunterlagen für den Bezug von Export-Schildern; für Personen mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen: Schweizer Führerausweis oder Ausländerausweis des Kantons St.Gallen, annullierter Fahrzeugausweis, Formular "Bestätigung der Verkehrssicherheit von Export-Fahrzeugen", für Touristen: (Das Kontrollschild wird auf eine Person ausgestellt. Es kann, wie oben erwähnt, nicht auf ein Unternehmen ausgestellt werden.)
- Pass mit genauer ausländischer Wohnadresse
- Formular "Bestätigung der Verkehrssicherheit von Export-Fahrzeugen"
- original Fahrzeugausweis
- original Führerschein
>> Weiteren Informationen entnehmen Sie dem Gesuchsformular
Kanton Graubünden
Für eine Überführung benötigen Sie Exportkontrollschilder und einen befristeten provisorischen Fahrzeugausweis.
Zulassungsbestimmungen:
Der Fahrzeugausweis wird auf Ende des Immatrikulationsmonats befristet. Beträgt die Restdauer des Monats vier oder weniger Kalendertage, kann der Halter die Befristung auf Ende des nachfolgenden Monats verlangen.
Die Gültigkeitsdauer darf jedoch nie mehr als 35 Kalendertage betragen. Fristverlängerungen und wiederholte Zulassungen für das gleiche Fahrzeug sind nicht möglich. Auch können auf solchen Kontrollschildern während der Dauer der Befristung keine Fahrzeugwechsel vorgenommen werden.
Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges muss durch eine Garage mit Bündner U-Kontrollschildern bestätigt werden, wenn die erste Inverkehrsetzung mehr als 10 Jahre und die letzte Prüfung mehr als 1 Jahr zurückliegt.
Versicherungsprämien, Verkehrssteuern und Gebühren für Export:
Der Halter, der eine provisorische Immatrikulation für eine Überführungsfahrt ins Ausland vornimmt, kann der kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung beitreten.
Vor dem Bezug des Ausweises und der Kontrollschilder sind zu entrichten:
- Die Versicherungsprämie (ist von den jeweils uns in Rechnung gestellten Ansätzen der Versicherungsgesellschaft abhängig),
- die Verkehrssteuer und allenfalls die Schwerverkehrsabgabe sowie
- die Gebühren für den Fahrzeugausweis, die Kontrollschilder und für die internationale Versicherungskarte (grün).
Folgende Unterlagen müssen bei der Beantragung vorgezeigt werden:
- Original Fahrzeugpapiere
- Original Pass
- Das Fahrzeug muss verzollt sein
Kanton Bern
Provisorische Immatrikulation
Fahrzeuge, die für eine Überführung ins Ausland eingelöst werden, unterliegen der provisorischen Immatrikulation. Ebenso werden Fahrzeuge von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz stets provisorisch immatrikuliert.
Was benötigen wir für die Ausstellung?
- einen amtlichen Ausweis (z. B. Führerausweis, Reisepass);
- Fahrzeugpapiere (z. B. Fahrzeugausweis);
- unterzeichnete Vollmacht, sofern das Fahrzeug auf den Namen
einer Drittperson eingelöst wird.
Immatrikulation von Fahrzeugen zur Überführung ins Ausland
Exportgeschäfte werden nur am Schalter bearbeitet (keine Postbearbeitung möglich).
Fürstentum Liechtenstein
Laut Art. 67 der Verkehrszulassungsverordnung VZV und Art 2144 der Verkehrsversicherungsverordnung VVV werden nur auf Gesuch von Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein Tagesausweise für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt.
Um als Österreicher ein Fahrzeug vom Zollgebiet Schweiz/Liechtenstein zu überführen ist dies nur mit einem schweizerischen Tagesschild möglich.
Auf Anfrage haben wir von Herrn Maurischat bestätigt bekommen, dass nichts gegen die Verwendung von einem schweizerischen Tagesschild um ein Fahrzeug von Liechtenstein in die Schweiz zu überführen spricht
Motorfahrzeugkontrolle Kontakt:
Stefan Maurischat
Abteilungsleiter Administration
Gewerbeweg 2 | 9490 Vaduz
T +423 236 75 02
E stefan.maurischat@llv.li
H www.mfk.llv.li
Wichtiger Hinweis:
Die Bestimmungen können zwischen den einzelnen Kantonen variieren. Hier finden Sie die Straßenverkehrsämter der Kantone: www.strassenverkehrsaemter.ch
Stand: 19.03.2019