Lebensmittelhandel, Landesgremium

Vermarktungsnormen für Eier – Leitfaden (BMLFUW, 2020)

Bestimmungen für Legehennenhalter und Packstellen

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13.03.2023

Bei der Produktion und Vermarktung von Hühnereiern sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Insbesondere sind bei der Haltung von Legehennen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen und bei der Vermarktung der Eier die Vorschriften nach dem Lebensmittelrecht bzw. den Vermarktungsnormen einzuhalten. 


Hinweis: Am 8.12.2022 tritt die am 18.11.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Änderung der EU-Vorschriften betreffend das Inverkehrbringen von Frischeiern in Kraft 

Mittels der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 (zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln) wird die bisher geltende 21-Tage-Frist für das Inverkehrbringen von Frischeiern nach dem Legen aufgehoben und durch eine 28-Tage-Frist ersetzt.  

Ziel der Gesetzesänderung ist die Reduktion von Lebensmittelverschwendung. Siehe dazu Erwägungsgrund 10: „Die derzeitige Vorschrift in Anhang III Abschnitt X Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach Eier binnen 21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden müssen, ist eine Vermarktungsnorm, die nur begrenzten Einfluss auf die Sicherheit von Eiern hat, wohl aber zur Lebensmittelverschwendung im Einzelhandel beiträgt. Eine Verlängerung dieses Zeitraums von 21 auf 28 Tage würde diese Lebensmittelverschwendung erheblich reduzieren, insbesondere bei Eiern von Hühnern der Art Gallus gallus, da diese Eier zum gleichen Zeitpunkt aus dem Verkauf genommen würden, an dem ihr Mindesthaltbarkeitsdatum abläuft.“


>> weitere Informationen

Mit dem Tierschutzgesetz (TSchG) und der darauf basierenden 1. Tierhaltungsverordnung wurde u.a. die Richtlinie der Europäischen Kommission zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Legehennen umgesetzt. In Österreich ist die Haltung von Legehennen in Käfigen seit 1.1.2009 verboten. Für ausgestaltete Käfige gibt es noch Übergangsbestimmungen.

Um die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr bestimmten Eier bis zur Produktionsstätte (Stall) zu gewährleisten, ist jedes einzelne Ei mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen, aus dem die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann (Einzel-Ei-Kennzeichnung). Dazu ist es erforderlich, alle Legehennenbetriebe zu registrieren. Mit der Registrierung ist die Zuweisung einer Kennnummer (Erzeugercode) verbunden.

Ei-Packstellen benötigen sowohl eine Zulassung nach dem Lebensmittelrecht als auch eine nach den Vermarktungsnormen, wobei bestimmte „bäuerliche Kleinpackstellen“ eine Ausnahmeregelung gemäß der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung in Anspruch nehmen können.

Um ein möglichst hohes Maß an Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können, müssen sowohl Futtermittelhersteller, Lebensmittelerzeuger und der Handel bestimmte Aufzeichnungen über den Einkauf, Verkauf bzw. Verwendung der Lebens- und Futtermittel führen. Jeder Unternehmer der Lebensmittel in Verkehr bringt, muss in der Lage sein, sowohl den Vorlieferanten als auch den Abnehmer jeder einzelnen Charge benennen zu können.

Die Vermarktungsnormen für Eier enthalten neben detaillierten Regelungen hinsichtlich Fristen für Sortierung, Verpackung und Kennzeichnung (Verkaufs- und Mindesthaltbarkeitsdatum) und Qualitätsanforderungen (Klassen A und B), auch Regelungen zu bestimmten Kennzeichnungsmerkmalen.

Dieser Leitfaden fasst die für die Legehennenbetriebe und Packstellen relevanten Bestimmungen der Vermarktungsnormen in kurzer und übersichtlicher Form zusammen.