Änderungen im Tiroler Baurecht: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275
Im Juli 2026 sind umfangreiche Änderungen im Bereich des Tiroler Baurechts in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen für Ingenieurbüros auf einen Blick.
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Es handelt sich dabei um das Gesetz vom 1. Juli 2026, mit dem die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013), das Tiroler Energieeffizienzgesetz (TEffG), das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 (TAHG), das Tiroler Stadt und Ortsbildschutzgesetz 2021 (SOG 2021), das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) und das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung geändert werden, am 6.7.2026 mit LGBl. Nr. 51/2026 kundgemacht wurde und somit – soweit nichts anderes bestimmt wurde - seit 7.7.2026 gilt.
Weiters wurden am 15.7.2026 die Bauunterlagenverordnung 2026 mit LGBl. Nr. 56/2026, die Tiroler Energieausweis- und Renovierungspassdatenbankverordnung 2026 mit LGBl. Nr. 66/2026 (TERDBV), die Tiroler Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung 2026 mit LGBl. Nr. 67/2026 (THKDBV) kundgemacht. Ebenfalls am 15.7.2026 wurden Verordnungen zur Änderung der Technischen Bauvorschriften 2016 mit LGBl. Nr. 59/2026 (TBV 2026), der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung mit LGBl. Nr. 57/2026 (TGHKV) und der Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015 mit LGBl. Nr. 58/2026 (TAHV) kundgemacht. Sämtliche Verordnungen sind somit - soweit nichts anderes bestimmt wurde - seit 16.7.2026 in Kraft.
Aufgrund des Umfangs der Änderungen informiert das Land Tirol nachstehend über die wesentlichen Änderungen:
Umsetzungen in Zusammenhang mit der Gebäude-Richtlinie
Die Änderungen der einleitend angeführten Rechtsgrundlagen waren insbesondere in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275, die im Folgenden als „Gebäude-Richtlinie“ bezeichnet wird, erforderlich.
Die neu erlassene Gebäude-Richtlinie basiert auf der bis zum 29.5.2026 geltenden Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, welche bereits bisher im Tiroler Baurecht umgesetzt war; neben erforderlichen neuen Regelungen (wie bspw. § 18a TBO 2022 oder § 27 TBO 2022) wurden im Zuge der Umsetzung daher auch bestehende Bestimmungen bloß neu gefasst und ergänzt (wie bspw. §§ 21 ff TBO 2022) oder nur systematisch verschoben (bswp. § 27 TBO 2022 idF LGBl. Nr. 72/2025 nunmehr in § 20a und § 20b TBO 2022 idF LGBl. Nr. 51/2026 oder § 35b TBV 2016 idF LGBl. Nr. 102/2022 nunmehr in § 21 Abs. 2 TBO 2022 idF LGBl. Nr. 51/2026).
1. Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz
Ein Schwerpunkt der Gebäude-Richtlinie liegt bei den geänderten Regelungen zu den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz. Aufgrund der Bedeutung der Energieeffizienz werden die bisherigen Regelungen in einem neuen Abschnitt der Tiroler Bauordnung 2022 (Abschnitt 4a) geregelt.
Die nachfolgend dargestellten Verpflichtungen zur Einhaltung der Anforderungen der Energieeffizienz nach § 21 TBO 2022 idF LGBl. Nr. 51/2026 und § 33 ff TBV 2026 idF LGBl. Nr. 59/2026 besteht nur für Bauverfahren, die nach dem Inkrafttreten (7.7.2026) des mit LGBl. Nr. 51/2026 kundgemachten Gesetzes anhängig gemacht wurden.
Auf Bauverfahren, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes anhängig gemacht wurden, sind § 21 und § 34 TBO 2022 nach Art. X Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2026 bzw. § 46 Abs. 4 TBV 2026 nicht anzuwenden, sondern die Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025 und die Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022 weiter anzuwenden.
Auf Bauverfahren, die vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes anhängig gemacht wurden, ist zudem nach § 12 Abs. 2 der Bauunterlagenverordnung 2026 weiters die Bauunterlagenverordnung 2024 in der Fassung LGBl. 42/2024 weiter anzuwenden.
1.1. Erfordernisse der Energieeffizienz
Wie bereits bisher sind je nach Art des Bauvorhabens Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz einzuhalten (vgl. § 21 TBO 2022). In diesem Zusammenhang wurde in der Tiroler Bauordnung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage überwiegend Klarstellungen vorgenommen, wie bspw. dass für Zuund Umbauten klargestellt wurde, dass die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz nur zu erfüllen sind, wenn Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden und es sich dabei um keine größere Renovierung eines Gebäudes handelt (vgl. § 21 Abs. 1 lit. c und d TBO 2022).
Sofern um die Baubewilligung nach dem 31.12.2020 angesucht wurde, müssen neue bewilligungspflichtige Gebäude entsprechend § 21 Abs. 2 TBO 2022 zumindest als Niedrigstenergiegebäude (Definition vgl. § 2 Abs. 47 TBO 2022) ausgeführt sein. Sofern das Bauansuchen nach dem 31.12.2029 eingereicht wird, müssen neue bewilligungspflichtige Gebäude als Nullemissionsgebäude (Definition vgl. § 2 Abs. 48 TBO 2022) ausgeführt sein.
Die Einhaltung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz wird dadurch sichergestellt, dass diese nunmehr als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung verankert wurde (§ 34 Abs. 4 lit. g TBO 2022).
Der Katalog der Ausnahmen wurde anlässlich der Einführung des Systems von Renovierungspässen dahingehend ergänzt, dass erst nach Abschluss aller Schritte von umfassenden Renovierungen die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz einzuhalten sind (vgl. Ausführungen zum Renovierungspass).
Die inhaltlichen Anforderungen an die Energieeffizienz werden wie bisher im Verordnungsweg festgelegt:
Die Anordnung und Aufteilung der Absätze im § 33 TBV 2026 wurde zur besseren Übersichtlichkeit überarbeitet.
Im nunmehrigen § 34 Abs. 1 TBV 2026 wird wie bisher die Berechnung nach der nunmehr für verbindlich erklärten OIB RL 6, Ausgabe September 2025, angeführt (§ 43 Abs. 1 lit. f TBV 2026). Zusätzlich wurde in Abs. 2 ein alternativer Weg zum Nachweis der Einhaltung der Gesamtenergieeffizienz bei Wohngebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, geschaffen. Ziel dieses alternativen Nachweisweges ist es, möglichst klare und im Baugewerbe bekannte Kennziffern als Basis festzulegen und dadurch ein hohes Maß an Planungssicherheit zu bieten. Daher wurden als Kennziffern für die Gebäudehülle der U-Wert, für die Haustechnik die hocheffizienten alternativen Systeme und für die Energiegewinnung die Photovoltaik- bzw Solarthermieanlage herangezogen.
1.2. Gebäude mit schlechtester Energieeffizienz
Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz weisen das größte Potential in Bezug auf Dekarbonisierung auf und sind möglichst vorrangig zu renovieren.
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben von Nichtwohngebäuden ist daher (anhand des Energieausweises) zu überprüfen, ob das Nichtwohngebäude gewisse Schwellenwerte überschreitet und somit zu den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz zählt. In diesem Fall müssten zumindest Renovierungsmaßnahmen in dem Ausmaß gesetzt werden, dass gewisse Mindesterfordernisse der Energieeffizienz erfüllt werden (§ 21 Abs. 3 TBO 2022, § 34 Abs. 4 lit. g TBO 2022).
Lediglich im Falle eines Abbruchs sind die Mindesterfordernisse der Energieeffizienz nicht einzuhalten.
Die Schwellenwerte wie auch die einzuhaltenden Mindesterfordernisse werden durch die in den TBV 2026 für verbindlich erklärten OIB RL 6, Ausgabe September 2025, geregelt (§ 21 Abs. 4 TBO 2022).
1.3. Energieausweis
In Zusammenhang mit den Energieausweisen wird in § 23 Abs. 1 TBO 2022 für Zu- und Umbauten nunmehr neu klargestellt, dass für diese nur dann ein Energieausweis zu erstellen ist, wenn Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden.
Neu eingeführt wird in § 23 Abs. 1 lit. f TBO 2022 die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises in Zusammenhang mit der Erstellung eines Renovierungspasses (vgl. Ausführungen zum Renovierungspass).
Die Form des Energieausweises hat nach § 35 TBV 2026 wird entsprechend den Vorgaben der OIBRichtlinie 6, Ausgabe September 2025, festgelegt. Es ist wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Energieausweis für Bauansuchen für neue Gebäude, die nach dem 31.12.2029 eingereicht werden, auch das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial zu enthalten hat (vgl. § 23 Abs. 4 lit. f TBO 2022).
Die erste und zweite Seite des Energieausweises sind nach der nunmehrigen Rechtslage (§ 25 TBO 2022) nicht nur in Gebäuden von Trägern öffentlicher Einrichtungen, sondern auch in Nichtwohngebäuden auszuhängen.
Energieausweise sind bereits wie bisher in eine Datenbank hochzuladen. Neu ist, dass die Energieausweise nunmehr in die Tiroler Energieausweis- und Renovierungspassdatenbank hochzuladen sind (§ 26 TBO 2022, § 3 TERDBV 2026).
Neu ist weiters, dass die Daten der Energieausweise einem weiteren Personenkreis zur Verfügung stehen (§ 26 Abs. 5 TBO 2022).
Die Daten der Energieausweise werden weiters die Überprüfungen im Rahmen des aufgrund der Gebäude-Richtlinie adaptierten Unabhängigen Kontrollsystem (§ 5 TERDBV 2026) herangezogen.
2. Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
Ein weiteres zentrales Ziel der Gebäude-Richtlinie ist die Förderung umweltfreundlicher Mobilität. Aufgrund dessen waren die im Tiroler Baurecht bereits bestehende Verpflichtung zur Schaffung von Fahrradabstellplätzen und die Verpflichtung zur Schaffung von Infrastruktur für E-Mobilität entsprechend anzupassen.
Die nachfolgend dargestellten Verpflichtungen zur Schaffung von Infrastrukturen für nachhaltige Mobilität nach §§ 10 und 11 TBO 2022 idF LGBl. Nr. 51/2026 und §§ 41 und 42 TBV 2026 idF LGBl. Nr. 59/2026 besteht nur für Bauverfahren, die nach dem Inkrafttreten (7.7.2026) des mit LGBl. Nr. 51/2026 kundgemachten Gesetzes anhängig gemacht wurden.
Auf Bauverfahren, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes anhängig gemacht wurden, sind § 10, 11 und 44 Abs. 2 lit. c TBO 2022 nach Art. X Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2026 bzw. §§ 41 und 42 TBV 2026 nach § 46 Abs. 4 TBV 2026 nicht anzuwenden, sondern die Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025 und die Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022 weiter anzuwenden.
Auf Bauverfahren, die vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes anhängig gemacht wurden, ist weiters nach § 12 Abs. 2 der Bauunterlagenverordnung 2026 weiters die Bauunterlagenverordnung 2024 in der Fassung LGBl. 42/2024 weiter anzuwenden.
2.1. Fahrradabstellplätze
Je nach Art des Bauvorhabens und des Gebäudes sind Fahrradabstellplätze zu schaffen:
2.1.1. Nichtwohngebäude
2.1.1.1. Neubau und größere Renovierung
Bei Neubau und größerer Renovierung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind geeignete Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in angemessener Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zugänge nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 TBO 2022).
Für diese Gebäude gilt die Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen, die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder als angemessen (§ 41 Abs. 1 lit. a TBV 2026).
Für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, kann die Verpflichtung zur Schaffung von Fahrradabstellplätzen um bis zu 100% reduziert werden (§ 41 Abs. 2 TBV 2026).
2.1.1.2. Bestehende Nichtwohngebäude
Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge haben bis zum 1.1.2027 Fahrradabstellplätze im Ausmaß von mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden bereit zu stellen; dies unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder (§ 10 Abs. 7 TBO 2022). Klarzustellen ist, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung selbstverständlich bereits bestehende Infrastrukturen herangezogen werden können.
2.1.2. Wohngebäude
Bei Neubau und größerer Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als 3 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind geeignete Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in angemessener Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zugänge nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 TBO 2022).
Für diese Gebäude gilt die Bereitstellung von mindestens zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohneinheit als angemessen. Ist bei einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen je Wohneinheit nicht realisierbar, so ist eine angemessene Anzahl zu errichten (§ 41 Abs. 1 lit. b TBV 2026)
2.1.3. Gemeindeverordnungen für Fahrradabstellplätze
Die Ermächtigung für die Gemeinden zur Erlassung von Verordnungen für die verpflichtete Schaffung von zusätzlichen Fahrradstellplätzen besteht weiterhin (§ 10 Abs. 4 TBO 2022).
Es wird darauf hingewiesen, dass nur die von den Gemeinden zusätzlich geschaffene Verpflichtung zur Errichtung von Fahrradabstellplätzen reduziert werden kann (§ 10 Abs. 6 TBO 2022).
2.1.4. Allgemeine weitere Hinweise bzw. Neuerungen
Die Einhaltung der Verpflichtung der Errichtung von Fahrradabstellplätzen wird durch eine entsprechende Strafbestimmung gewährleistet (§ 67 Abs. 2 lit. o TBO 2022).
Die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten sind in den Bauunterlagen darzustellen (§ 1 Abs. 2 lit. k, Abs. 3 lit. e und Abs. 6 lit. k, § 2 Abs. 2 lit. e und Abs. 5 lit. i, § 3 Abs. 3 lit. d der Bauunterlagenverordnung 2026).
Die Errichtung von Fahrradabstellplätzen kann sich auf das äußere Erscheinungsbild von charakteristischen Gebäuden wie auch auf Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen auswirken, sodass der Katalog der bewilligungspflichtigen Vorhaben (§ 5 Abs. 1 lit. c Z 6, § 17 Abs. 1 lit. d Z 6 SOG 2021) entsprechend zu ergänzen war.
2.2. Infrastruktur für E-Mobilität
Unter Infrastruktur für E-Mobilität sind insbesondere Ladepunkte (Definition vgl. § 2 Abs. 50 TBO 2022), Vorverkabelungen (Definition vgl. § 2 Abs. 51 TBO 2022) sowie Leitungsinfrastrukturen (Schutzrohre für Elektrokabel) zu verstehen.
Ladepunkte haben intelligentes sowie bidirektionales Laden zu ermöglichen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist (§ 42 Abs. 6 TBV 2026).
Die Pflicht zur Errichtung von Infrastrukturen für E-Mobilität unterscheidet sich je nach Art des Bauvorhabens und des Gebäudes:
2.2.1. Nichtwohngebäude
2.2.1.1. Neubau und größere Renovierung
Bei Neubau und größerer Renovierung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind Infrastrukturen für Elektromobilität in einer angemessenen Anzahl und Dimensionierung nachzuweisen (§ 11 Abs. 1 TBO 2022).
Sofern es sich nicht um ein Bürogebäude handelt, gilt für diese Gebäude die Bereitstellung von mindestens einem Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz für Kraftfahrzeuge und die Installation der Vorverkabelung von mindestens der Hälfte der Stellplätze und der Leitungsinfrastruktur für die restlichen Stellplätze als angemessen. Die Dimensionierung ist so zu wählen, dass eine gleichzeitige und effiziente Nutzung der Ladepunkte möglich ist (§ 42 Abs. 1 TBV 2026)
Für Bürogebäude gilt die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt je zwei Stellplätze für Kraftfahrzeuge als angemessen (§ 42 Abs. 2 TBV 2026).
2.2.1.2. Bestehende Nichtwohngebäude
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind ebenfalls Infrastrukturen für Elektromobilität in einer angemessenen Anzahl und Dimensionierung nachzuweisen (§ 11 Abs. 1 TBO 2022).
Für diese Gebäude ist bis 1.1.2027 zumindest 1 Ladepunkt je 10 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge oder eine Leitungsinfrastruktur in Form von Schutzrohren für Elektrokabel zur Ermöglichung der späteren Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für mindestens die Hälfte der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichten.
Sofern im Zeitraum 28.5.2022 bis 28.5.2024 zumindest ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge (wie in der damaligen TBV vorgesehen war) geschaffen wurde, ist diese Verpflichtung erst bis zum 1.1.2029 zu erfüllen (§ 42 Abs. 4 TBV 2026).
Klarzustellen ist, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung selbstverständlich bereits bestehende Infrastrukturen herangezogen werden können.
Sofern es sich um öffentlich zugängliche Abstellmöglichkeiten handelt, kann die Verpflichtung zur Schaffung von Infrastruktur für Elektromobilität auch dadurch erfüllt werden, dass die Ladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten und der Ladeleistung von 1,1 kW entspricht (§ 42 Abs. 5 TBV 2026).
2.2.2. Wohngebäude
Bei Neubau und größerer Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als 3 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind Infrastrukturen für Elektromobilität in einer angemessenen Anzahl und Dimensionierung nachzuweisen (§ 11 Abs. 1 TBO 2022).
Für diese Gebäude gilt die Bereitstellung von mindestens einem Ladepunkt und die Installation der Vorverkabelung von mindestens der Hälfte der Stellplätze und der Leitungsinfrastruktur für die restlichen Stellplätze als angemessen. Die Dimensionierung ist so zu wählen, dass eine gleichzeitige und effiziente Nutzung der Ladepunkte möglich ist (§ 42 Abs. 3 TBV 2026).
2.2.3. Gebäude von Trägern öffentlicher Einrichtungen
Träger öffentlicher Einrichtungen haben bis zum 1.1.2033 für die in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen genutzten Gebäude für die Einrichtung der Vorverkabelung von mindestens der Hälfte der Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu sorgen (§ 6 Abs. 8 TEffG).
2.2.4. Allgemeine weitere Hinweise bzw. Neuerungen
Die Einhaltung der Verpflichtung der Errichtung der Infrastruktur für E-Mobilität wird durch eine entsprechende Strafbestimmung gewährleistet (§ 67 Abs. 2 lit. p TBO 2022).
Die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten sind in den Bauunterlagen darzustellen (§ 1 Abs. 2 lit. l, Abs. 3 lit. f und Abs. 6 lit. l, § 2 Abs. 2 lit. f und Abs. 5 lit. j, § 3 Abs. 2 lit. j und Abs. 3 lit. e der Bauunterlagenverordnung 2026).
Die Errichtung von Infrastrukturen für E-Mobilität kann sich auf das äußere Erscheinungsbild von charakteristischen Gebäuden wie auch auf Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen auswirken, sodass der Katalog der bewilligungspflichtigen Vorhaben (§ 5 Abs. 1 lit. c Z 5, § 17 Abs. 1 lit. d Z 5 SOG 2021) entsprechend zu ergänzen war.
3. Renovierungspass
Mit der Novelle wurde ein System von Renovierungspässen neu eingeführt (§ 27 TBO 2022).
Bei einem Renovierungspass (Definition vgl. § 2 Abs. 35 TBO 2022) handelt es sich um einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung (Definition vgl. § 2 Abs. 36 TBO 2022) eines bestimmten Gebäudes (oder Gebäudeteils) in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird.
Der Renovierungspass stellt ein freiwilliges Instrument dar, das von Bauwerbern genutzt werden kann, um ein (konditioniertes) Gebäude oder einen (konditionierten) Gebäudeteil einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen (Definition vgl. § 2 Abs. 37 TBO 2022) zu unterziehen, damit das Gebäude nach Abschluss aller Schritte deutlich vor 2050 den Erfordernissen eines Nullemissionsgebäudes entspricht (§ 27 Abs. 1 TBO 2022). Dementsprechend sind auch keine baurechtlichen Konsequenzen (wie ein Beseitigungsauftrag) vorgesehen, wenn ein Renovierungspass nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird oder werden kann.
Wenngleich die Reihenfolge, in welcher die Schritte idealerweise umgesetzt werden sollten, grundsätzlich bei Ausarbeitung des Renovierungspasses festgelegt werden, ist der Bauwerber nicht daran gebunden; ebenso steht es dem Bauwerber frei, mehrere Schritte gemeinsam umzusetzen.
Die im Rahmen einer umfassenden Renovierung erforderlichen baulichen Maßnahmen unterliegen je nach ihrer Art und ihrem Umfang entweder der Bewilligungs- oder der Anzeigepflicht nach der Tiroler Bauordnung 2022 (§ 28 Abs. 2 lit. g TBO 2022).
3.1. Erleichterungen
Umfassende Renovierungen in mehreren Stufen nach einem Renovierungspass sollen eine Lösung für die hohen anfänglichen Kosten und Mühen der Eigentümer darstellen, die durch eine (unter einmal durchzuführende) größere Renovierung entstehen können. Umfassende Renovierungen in mehreren Stufen sollen kosteneffizienter sein und es den Eigentümern und Investoren erleichtern, den Zeitpunkt und den Umfang von Renovierungsmaßnahmen bestmöglich zu planen.
Unter Berücksichtigung dessen, dass der Zeitpunkt der Durchführung einer Maßnahme zur Erreichung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz nur eine untergeordnete Rolle spielt, wurden zusätzliche baurechtliche Verfahrenserleichterungen vorgesehen:
Für den Fall, dass Baumaßnahmen einer größeren Renovierung oder einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen im Rahmen eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens umgesetzt werden, so sind diese künftig binnen 3 Jahren zu vollenden (§ 44 Abs. 3 TBO 2022).
Für den Fall, dass Baumaßnahmen zur Umsetzung eines oder mehrerer Schritte eines Renovierungspasses daher für sich betrachtet eine größere Renovierung darstellen würden, muss - sofern zum Zeitpunkt der Einreichung ein Renovierungspass vorliegt, der nicht älter als 15 Jahre ist – keine Alternativenprüfung durchgeführt werden (§ 31 Abs. 4 TBO 2022) und muss, sofern die Baumaßnahme ein Nichtwohngebäude betrifft, die erforderliche Solarenergieanlage nicht gleichzeitig errichtet werden (vgl. § 18a Abs. 3 lit. b TBO 2022). So können der Zeitpunkt der Durchführung eines Heizungstauschs und die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einen für den Bauwerber geeigneteren Zeitpunkt verschoben werden.
3.2. Ausstellung und Form von Renovierungspässen
Ein Renovierungspass darf nur von einer Person ausgestellt werden, die auch zur Erstellung von Energieausweisen befugt ist (§ 27a Abs. 1 TBO 2022). Er kann gleichzeitig mit einem Energieausweis erstellt werden (§ 27 Abs. 2 TBO 2022), jedenfalls hat jedoch bei Erstellung der Renovierungspasses ein
Energieausweis vorzuliegen, der zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 10 Jahre ist (§ 23 Abs. 1 lit. f TBO 2022). Renovierungspässe werden wie auch Energieausweise im Rahmen des Unabhängigen Kontrollsystems von der Landesregierung überprüft (§ 5 TERDBV).
Ein Renovierungspass hat nach § 36 TBV 2026 dem Muster der Anlage 6d TBV 2026 zu entsprechen und hat die wesentlichen Inhalte nach § 27 Abs. 4 TBO 2022 zu enthalten.
3.3. Renovierungspassdatenbank
Der Renovierungspass ist wie der Energieausweis in die TERDBV hochzuladen (§ 27b TBO 2022). Dies erfolgt aufgrund der derzeitigen technischen Möglichkeiten (Stand Juli 2026) als Zusatz zu einem Energieausweis. Die Registrierung des Renovierungspasses ist den Bauunterlagen beizulegen, sofern die Baumaßnahme in Durchführung eines Schrittes einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen erfolgt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. e und f sowie Abs. 5 lit. o, § 4 Abs. 1 lit. e Bauunterlagenverordnung 2026).
4. Solarenergie in Gebäuden
Zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität bzw. der Steigerung der Gesamtenergieeffizienz wird in der Gebäude-Richtlinie neu die Verpflichtung zur Errichtung von geeigneten Solarenergieanlagen in bzw. an Gebäuden geregelt, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.
Die Beurteilung der Eignung einer Solarenergieanlage ist in jedem Einzelfall vorzunehmen. Als Parameter für die Beurteilung kann beispielsweise herangezogen werden, ob die verfügbaren Dach-, Fassaden, Balkonflächen, etc. und damit das Potenzial der Solarenergieerzeugung effizient genutzt werden.
Die konkrete Ermittlung der Mindestgröße der Solarenergieanlage (Quadratmeterzahl oder der Wert der installierten Leistung von Solarpaneelen) ist abhängig von der Größe und Kompaktheit des Gebäudes. Bei der Beurteilung der Eignung sind weiters das Potenzial für Eigenverbrauch, gemeinsame Energienutzung sowie der Energiebedarf der baulichen Anlage und sämtlicher Zwecke vor Ort zu berücksichtigen.
Die technische Eignung bezieht sich dabei auf die Kompatibilität zwischen den technischen Merkmalen der Solarenergieanlage und denen des Dachs oder der Fassade des Gebäudes, die sicherstellen soll, dass die Installation möglich ist.
Die wirtschaftliche Realisierbarkeit bezieht sich auf die Kosten der Solarenergieanlage und die Frage, ob der erwartete Nutzen die Kosten überwiegt, wobei die erwartete Lebensdauer der Solarenergieanlage zu berücksichtigen ist.
Die funktionale Realisierbarkeit bedeutet, dass die Errichtung von Solarenergieanlagen funktional nicht möglich wäre, wenn dies zu Veränderungen führen würde, die sich auf den Verwendungszweck des Gebäudes auswirken.
4.1. Verpflichtungen bei Neubau
4.1.1. Standortoptimierung
Im Falle des Neubaus eines Gebäudes besteht nunmehr die Verpflichtung, Gebäude so zu planen und auszuführen, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von (geeigneten) Solartechnologien zu ermöglichen (§ 18a Abs. 1 TBO 2022).
Im Vordergrund steht dabei, dass das Gebäude statisch für die spätere Anbringung einer Solarenergieanlage geeignet sein muss. Da die zukünftig zu errichtenden Solarenergieanlagen sowohl auf Dächern als auch an Fassaden oder Balkonen angebracht werden können, sind diese Flächen entsprechend so zu gestalten, dass die spätere Anbringung von Solarenergieanlagen ohne kostspielige strukturelle Veränderungen ermöglicht wird.
Bei der Planung von Dach-, Wand- und Balkonflächen, die für die Anbringung einer Solarenergieanlage in Betracht genommen werden, wäre daher darauf zu achten, Durchdringungen so zu bündeln, dass eine möglichst durchgängige, nutzbare Fläche entsteht. Auch sollte eine allenfalls erforderliche Leerverrohrung bereits mit bedacht werden. Auch die für das jeweilige Grundstück geeignete Ausrichtung des Gebäudes wird zu berücksichtigen sein, wobei klargestellt wird, dass dies nicht bedeutet, dass alle Gebäude nur noch nach Süden ausgerichtet sein dürften.
Die Einhaltung der Anforderungen kann im Bauverfahren beispielsweise durch Beilage von Plänen, in denen eine Umsetzung einer Solarenergieanlage dargestellt wird, nachgewiesen werden.
Die Verpflichtung zur Standortoptimierung besteht nur für Bauverfahren, die nach dem Inkrafttreten (7.7.2026) des mit LGBl. Nr. 51/2026 kundgemachten Gesetzes anhängig gemacht wurden.
Auf Bauverfahren, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes anhängig gemacht wurden, ist § 18a Abs. 1 nach Art. X Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2026 nicht anzuwenden, sondern die Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025 weiter anzuwenden.
Auf Bauverfahren, die vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes anhängig gemacht wurden, ist nach § 12 Abs. 2 der Bauunterlagenverordnung 2026 weiters die Bauunterlagenverordnung 2024 in der Fassung LGBl. 42/2024 weiter anzuwenden.
4.1.2. Errichtung von Solarenergieanlagen
Ab dem 1.1.2027 kann grundsätzlich je nach Art und Größe des Bauvorhabens eines Neubaus eine Verpflichtung zur Errichtung von geeigneten Solarenergieanlagen bestehen, sofern dies technisch geeignet und wirtschaftlich und funktional realisierbar ist (§18a Abs. 2 TBO 2022) und nicht eine Ausnahme (§18a Abs. 3 TBO 2022) besteht:
Ab dem 1. Jänner 2027 sind nach § 18a Abs. 2 lit. a TBO 2022 auf/an allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² geeignete Solarenergieanlagen zu errichten.
Diese Verpflichtung besteht nach § 71 Abs. 23 lit. a TBO 2022 nur für Bauverfahren, die nach dem 31.12.2026 anhängig gemacht wurden. Soweit die Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen besteht, sind diese bei den Bauunterlagen (vgl. § 1 Abs. 2 lit. n, Abs. 3 lit h, Abs. 6 lit. o Bauunterlagenverordnung 2026) zu berücksichtigen.
Bis 31.12.2026 haben Träger öffentlicher Einrichtungen nach § 6 Abs. 7 TEffG auf allen neuen in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² geeignete Solarenergieanlagen zu errichten.
Ab dem 1. Jänner 2030 sind nach § 18a Abs. 2 lit. c TBO 2022 auf/an allen neuen Wohngebäuden sowie nach § 18a Abs. 2 lit. d TBO 2022 auf/an neuen überdachten Parkplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen, geeignete Solarenergieanlagen zu errichten.
Diese Verpflichtung besteht nach § 71 Abs. 23 lit. c TBO 2022 nur für Bauverfahren, die nach dem 31.12.2029 anhängig gemacht wurden. Soweit die Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen besteht, sind diese bei den Bauunterlagen (vgl. § 1 Abs. 2 lit. n, Abs. 3 lit h, Abs. 6 lit. o Bauunterlagenverordnung 2026) zu berücksichtigen.
4.2. Verpflichtungen bei bestehenden Gebäuden
Bei bestehenden Gebäuden kann – abhängig von der Art des Gebäudes - ebenfalls eine Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen bestehen, sofern dies technisch geeignet und wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.
4.2.1. Nichtwohngebäude
Ab dem 1. Jänner 2028 sind nach § 18a Abs. 2 lit. b TBO 2022 auf/an allen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m² geeignete Solarenergieanlagen zu errichten, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung (Z 1) oder einer bewilligungspflichtigen Maßnahme für Renovierungen oder Arbeiten auf dem Dach oder zur Installation eines gebäudetechnischen Systems (Z 2) unterzogen wird.
Diese Verpflichtung besteht nach § 71 Abs. 23 lit. b TBO 2022 nur für Bauverfahren, die nach dem 31.12.2027 anhängig gemacht wurden. Soweit die Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen besteht, sind diese bei den Bauunterlagen (vgl. § 2 Abs. 2 lit. h und Abs. 5 lit. m, § 3 Abs. 2 lit. k und Abs. 3 lit. g sowie Abs. 6 lit. h Bauunterlagenverordnung 2026) zu berücksichtigen.
Sofern die größere Renovierung als Schritt einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen durchgeführt wird, besteht die Verpflichtung nach § 18a Abs. 3 lit. b TBO 2022 nicht unmittelbar (vgl. Ausführungen zum Renovierungspass).
4.2.2. Gebäude von Trägern öffentlicher Einrichtungen
Träger öffentlicher Einrichtungen haben entsprechend § 6 Abs. 7 lit. b 1. Fall TEffG sicherzustellen, dass auf allen bestehenden in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 2.000 m² bis zum 31.12.2027 geeignete Solarenergieanlagen errichtet werden, sofern dies technisch geeignet und wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.
Träger öffentlicher Einrichtungen haben entsprechend § 6 Abs. 7 lit. b 2. Fall TEffG sicherzustellen, dass auf allen bestehenden in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 m² bis zum 31.12.2028 geeignete Solarenergieanlagen errichtet werden, sofern dies technisch geeignet und wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.
Träger öffentlicher Einrichtungen haben entsprechend § 6 Abs. 7 lit. b 3. Fall TEffG sicherzustellen, dass auf allen bestehenden in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² bis zum 31.12.2030 geeignete Solarenergieanlagen errichtet werden, sofern dies technisch geeignet und wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.
5. Änderungen im Tiroler Heizungs- und Klimaanlagenrecht
Durch die Gebäude-Richtlinie waren auch im Bereich des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagenrecht Anpassungen erforderlich.
Im Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 wurden insbesondere Begriffsbestimmungen angepasst (§§ 1 Abs. 1 lit. b. und Abs. 2 lit. e, § 2 Abs. 25, Abs. 32, Abs. 37 und Abs. 59 lit. d, § 14 Abs. 1 TGHKG 2013).
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass nunmehr auch Lüftungsanlagen vom Anwendungsbereich des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagenrechts umfasst sind (§§ 16, 25 TGHKG 2013, § 3 TGHKV 2024 sowie Anlagen 10 und 14 TGHKV 2024).
Hinsichtlich der Inspektion von Heizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen wurde an der grundsätzlichen Regelung, dass Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Kombinationen daraus mit einer Nennwärmeleistung bzw. Nennleistung von mehr als 70 kW vom Betreiber innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen sind, weiterhin festgehalten. Neu geregelt wird, dass bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bzw. Nennleistung von mehr als 290 kW das Inspektionsintervall mit drei Jahren festgelegt wird. (§§ 16 und 25 TGHKG 2013).
Die Bestimmungen zum Unabhängigen Kontrollsystem und der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank wurden ebenfalls entsprechend der Gebäude-Richtlinie geringfügig angepasst (vgl. § 35 TGHKG 2013, THKDBV 2026).
Weitere Änderungen
Neben den ausgeführten Änderungen im Tiroler Baurecht in Zusammenhang mit der Umsetzung der Gebäude-Richtlinie, wurden im Rahmen des Sammelgesetzes und dem Verordnungspaket weitere Änderungen vorgenommen und darf über diese Änderungen mit folgendem Überblick informiert werden:
6. Tiroler Bauordnung 2022
Neben den unionsrechtlich gebotenen Umsetzungen in Zusammenhang mit der Gebäude-Richtlinie, wurde in der Tiroler Bauordnung 2022 mit LGBl. Nr. 51/2026 zur Erleichterung der Überprüfung der Einhaltung von Nebenbestimmungen die Vorlage einer Fotodokumentation verankert (§ 44 Abs.1). Weiters erfolgten Zitatanpassungen (§§ 36 Abs. 4, 54 Abs. 1 TBO 2022).
7. Technische Bauvorschriften 2026
Neben den unionsrechtlich gebotenen Umsetzungen in Zusammenhang mit der Gebäude-Richtlinie, wurde mit der im LGBl. Nr. 59/2026 kundgemachten Verordnung zur Änderung der Technischen Bauvorschriften 2016 der Titel angesichts des Umfangs der Änderungen auf „Technische Bauvorschriften 2026“ geändert.
Darüber hinaus wurden in § 43 Abs. 1 TBV 2026 die OIB-Richtlinien 1 bis 5 zum Stand Mai 2023 für verbindlich erklärt und die Ausnahmen – soweit erforderlich – angepasst.
Weiters wurde die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ (§ 43 Abs. 2 TBV 2026) sowie die Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige Technische Regelwerke“ (§ 43 Abs. 3 TBV 2026) jeweils zum Stand September 2025 für verbindlich erklärt.
Auf Bauverfahren, die vor dem Inkrafttreten des mit LGBl. Nr. 51/2026 kundgemachten Gesetzes (7.7.2026) anhängig gemacht wurden, sind entsprechend § 46 Abs. 4 TBV 2026 die Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022 weiter anzuwenden.
8. Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Im Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 wurden neben den unionsrechtlich erforderlichen Änderungen Zitatanpassungen und sonstige legistische Detailkorrekturen vorgenommen. Einzelne Begriffsbestimmungen wurden zudem konkretisiert, um den Erfordernissen der Vollzugspraxis Rechnung zu tragen (§ 2 Abs. 41 und Abs. 42 TGHKG 2013).
Die bisherigen Bestimmungen im § 2 Abs. 6 und 7 TGHKV 2024 idF LGBl. Nr. 57/2024 hinsichtlich fossiler Brennstoffe sind aufgrund von § 3 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes, BGBl. I Nr. 8/2024, bzw. § 21 Abs. 5 TBO 2022 obsolet und konnten entfallen.
10. Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Mit LGBl. Nr. 51/2026 wurden weiters Änderungen im Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 sowie mit LGBl. Nr. 58/2026 Änderungen in der Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015 kundgemacht, welche der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 dienen. Konkret soll sichergestellt werden, dass einzubauende Hebeanlagen für die Dauer eines Notfallmodus des Binnenmarktes dem Stand der Technik entsprechen (§§ 17, 18 TAHG, § 1 TAHV 2015). Darüber hinaus wurden Verwaltungsvereinfachungen (§ 16 Abs. 6 TAHG 2012) sowie entsprechende Zitatanpassungen (§§ 8, 22 TAHG 2012, §§ 4, 11, 14 TAHV 2015) vorgenommen.
11. Tiroler Bauproduktegesetz 2016
Mit LGBl. Nr. 51/2026 wurden weiters Änderungen im Tiroler Bauproduktegesetz 2016 vorgenommen, welche insbesondere der vollständigen Umsetzung der Trinkwasser-Richtlinie (§ 27 TBG 2016) und der EU-Marktüberwachungsverordnung (§§ 15, 26 und 40 TBG 2016) dienen.
13. Bauunterlagenverordnung 2026
In der mit LGBl. Nr. 59/2026 kundgemachten Bauunterlagenverordnung 2026 werden neben den Änderungen in Zusammenhang mit der Gebäude-Richtlinie nun auch Vorgaben hinsichtlich der Bauunterlagen in Verfahren zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bestands (§ 6 Bauunterlagenverordnung 2026) und der Form für die Planunterlagen in Verfahren zur Rechtmäßigkeit des Bestands (§ 10 Bauunterlagenverordnung 2026) getroffen.
Darüber hinaus haben Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Bauvorhaben nunmehr anstelle eines Lageplans nur noch einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe zu umfassen (§ 4 Abs. 1 lit. a Bauunterlagenverordnung 2026)
Für allfällige Rückfragen oder weitere Informationen stehen Ihnen gerne folgende Organisationseinheiten zur Verfügung:
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht
Tel.: +43 512 508 2712 // E-Mail: baurecht@tirol.gv.at
für rechtliche Fragen zum dargestellten Bau- und Raumordnungsrecht
Abteilung Zentrale Baudienste
Tel.: +43 512 508 4008 // E-Mail: baudienste@tirol.gv.at
für fachliche Fragen zum Baurecht aus dem Bereich der TBO 2022 und TBV 2026 inkl. OIB-Richtlinien und praktische Fragen in Zusammenhang mit der Energieausweis- und Renovierungspassdatenbank sowie der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank
Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen
Tel.: +43 512 508 4151 // E-Mail: esa@tirol.gv.at
für fachliche Fragen zum Baurecht aus dem Bereich der TGHKG 2013 und TAHG 2012
Energieagentur Tirol
Tel.: +43 512 250015 // E-Mail: office@energieagentur.tirol
für fachliche Fragen bzw. Beratungen in Zusammenhang mit der Energieeffizienz