Ergebnis der MVB-ReferentInnenbesprechung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger
Auszug aus dem Aktenvermerk vom 20.3.2018
Lesedauer: 1 Minute
HV
Sachverhalt:
Anfrage des AMS:
Ein Dienstnehmer in Altersteilzeit ist länger im Krankenstand. Wenn die Entgeltfortzahlung auf 50% gekürzt wird (und 50% Krankengeld gebührt), reduziert das AMS den Lohnausgleich aliquot.
Fragestellung:
Es stellt sich die Frage der Höhe der Beitragsgrundlage ab der reduzierten Entgeltfortzahlung. Im Normalfall (ohne Krankenstand) ist gem. § 44 Abs.1 Z 10 ASVG bei Fällen, in denen Altersteilzeitgeld gebührt, die Beitragsgrundlage wie vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit festzusetzen. Es besteht einerseits die Ansicht, dass diese Vorgangsweise auch bei nur mehr 50%iger Entgeltfortzahlung und 50% Krankengeld beibehalten werden muss. Dies würde nach Meinung des AMS aber eine eindeutige Besserstellung gegenüber einem Vollbeschäftigten darstellen, bei dem sich ja trotz voller Arbeitszeit vor Krankenstand, auch die Beitragsgrundlage halbiert (bei 50% Krankengeld).
Nach Ansicht des AMS erhält dann der Betroffene eine „überhöhte“ Beitragsgrundlage während des 50%igen Krankengeldbezuges. Nämlich die Beitragsgrundlage eines Vollbeschäftigten (§ 44 ASVG) und die Beitragsgrundlage aufgrund des Krankengeldbezuges.
Sind die Auswirkungen der Teilversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund des Bezuges von Krankengeld mit zu berücksichtigen?
Wird hier bundesweit einheitlich vorgegangen oder wird die Beitragsgrundlage bei Altersteilzeit bei 50%Krankengeldbezug reduziert?
Lösung:
Nach § 44 Abs. 1 ASVG ist die Beitragsgrundlage bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
Die gesetzliche Regelung geht hier nicht auf den Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit ein, insbesondere nicht auf jenen Fall, in dem sich die Entgeltfortzahlung auf 50% reduziert. Nimmt man die Regelung wörtlich (und derzeit ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, das nicht zu tun), wird die Beitragsgrundlage nach dieser Bestimmungen gebildet, wenn und solange Altersteilzeitgeld gewährt wird. Eine allfällige Kürzung der Beitragsgrundlage ist im Falle der Altersteilzeit nicht vorgesehen.
Ob und in welcher Höhe Altersteilzeitgeld gewährt wird, fällt in die Zuständigkeit des AMS, die Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlage in die Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger.
§ 27 Abs. 4 AlVG geht nicht auf den Fall des Krankenstandes ein, es wird aber stets die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorausgesetzt. Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch den Lohnausgleich sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht, abzugelten.
Stand: 05.10.2018