Zum Inhalt springen
Rechtsservice- und Schlichtungsstelle

Aktuelle Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ: Handlungsumfang des Versicherungsmaklers vs. "Winkelschreiberei"

Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, April 2025

Lesedauer: 7 Minuten

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
08.03.2026


Eine aktuelle Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zeigt die Grenzen der Gewerbeberechtigung eines Versicherungsmaklers auf: 

Gegen einen Führerscheinbesitzer wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein
Entziehungsverfahren geführt, mit dem diesem die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge
diverser Klassen für sieben Monate entzogen wurde und eine Nachschulung angeordnet
wurde. In diesem Entziehungsverfahren trat der Versicherungsmakler als Vertreter des Führerscheinbesitzers auf und berief sich dabei auf seine Maklervollmacht, in deren Titel angeführt war, dass diese bei Versicherungsunternehmen, Zulassungsbehörden, BH, Polizeidienststellen, Gerichten vorlegt werden könne. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
wies den Versicherungsmakler darauf hin, dass die Vollmacht von ihrem Wortlaut her nicht
ausreiche, den Führerscheinbesitzer in einem Führerscheinentzugsverfahren zu vertreten.
Daraufhin legte der Versicherungsmakler eine neue Vollmacht vor, in der anstelle der der
Wortfolge „jegliche Schäden abzuwickeln“ die Wortfolge „in Strafverfahren vertreten
(Führerscheinentzugsverfahren)“ angeführt war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ließ den Versicherungsmakler dennoch
nicht als Vertreter im Verfahren zu, und das Verfahren hatte auch Folgen für den Versicherungsmakler. Er erhielt nämlich ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten, wonach ihm zur Last gelegt wurde, gewerbsmäßig ein schriftliches Anliegen vor einer
Verwaltungsbehörde verfasst zu haben, ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt
zu sein. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des Artikel Ill Abs. 1 Z 1 Einführungsgesetz
zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), iVm § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verletzt, es wurde eine Geldstrafe von 200 EUR (zuzügl. 20 EUR Kostenbeitrag) verhängt.

Der Versicherungsmakler erhob gegendas Straferkenntnis Beschwerde, das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gab der Beschwerde nur teilweise Folge – die gleichzeitig festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wurde als zu hoch erachtet und vom Landesverwaltungsgerichts neu festgesetzt, ansonsten jedoch die Strafe inhaltlich bestätigt (LVwG-S2124/001-2024).

Aus den Erwägungsgründen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich:

"(…) Gemäß Art. III Abs. 1 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet und demnach Winkelschreiberei betreibt. Gemäß § 10 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst und blieb dies vom Beschwerdeführer auch unbestritten, dass er als Versicherungsmakler nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, ob die berufsmäßige Parteienvertretung unbefugt erfolgt. Die berufsmäßige Parteienvertretung ist grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten. Zum Berufsbild eines Versicherungsmaklers zählt dieser Tätigkeitsbereich nicht und ist er konkret zur Vertretung vor Gericht auf Grund des Gewerbes der Versicherungsvermittlung nicht berechtigt.

Voraussetzung, ob nun der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat, ist weiters, dass er die Parteienvertretung zu Erwerbszwecken und demnach gewerbsmäßig ausgeübt hat. Ob die Parteienvertretung zu Erwerbszwecken erfolgt, ist mangels einer eigenen Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 3 AVG (bzw. Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG) anhand der Bestimmung des § 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu beurteilen. Wenn nun der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass er seine Vertretung für einen Freund vorgenommen und dafür keinen vermögenswerten Vorteil gefordert und gewährt habe, greift diese Argumentation von vornherein zu kurz. Es muss nämlich eben unter Hinweis auf § 1 GewO 1994 kein konkretes Entgelt nachgewiesen werden, wenn die Vertretungstätigkeit im Rahmen des Gewerbes ausgeübt wird und es genügt vielmehr, dass ein positiver wirtschaftlicher Effekt für den Vertreter ausgehen soll, z.B. die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun eben dazu, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Vertretung zumindest im Zusammenhang mit seinem Gewerbe übernahm. Es besteht demnach im Lichte der dargelegten Judikatur kein Zweifel am Erwerbszweck. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits zur Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 ausgesprochen, dass in den Berechtigungsumfang der Berater in Versicherungsangelegenheiten jedenfalls nicht die Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden fällt und dass jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit schon hierdurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich hat.

Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im angesprochenen Führerscheinentziehungsverfahren den Beschwerdeführer auch nach Vorliegen der ersten Vollmacht dahingehend informiert hat, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 10 Abs. 3 AVG vom Verfahren auszuschließen, weil davon ausgegangen werde, dass er die Beschwerde auf Grund seiner Gewerbeberechtigung "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, ausgenommen Transport-, Kredit- und technische Versicherungen" eingebracht habe. Der Beschwerdeführer hat sich dazu in weiterer Folge nicht geäußert und keine Gründe, die gegen ein Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AVG sprächen, vorgetragen. Es wurde lediglich die weitere Vollmacht datiert mit 18.04.2024 mit dem festgestellten Inhalt vorgelegt und in weiterer Folge von ihm als Vertreter Beschwerde erhoben.(…)"

Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeit des Versicherungsmaklers und Beraters in Versicherungsangelegenheiten gewerberechtlich durch die §§ 137ff. GewO normiert ist. Dass eine Vollmacht eines Versicherungsmaklers auch gegenüber Behörden zur Vertretung des Kunden vorgelegt werden kann, ist dort klar, wo es sich um die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung handelt bzw. die Tätigkeit in einem engen inneren Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung steht, so z.B. bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen oder auch der Vorlage von Versicherungsbestätigungen von Personen, die für ihre berufliche Tätigkeit einer Versicherungspflicht unterliegen.

Ein solcher Konnex zur Versicherungsvermittlung fehlt jedoch in einem Verfahren, in dem die Behörde über die Entziehung der Lenkberechtigung entscheidet. Eine Vertretung würde in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte eingreifen. Die Strafdrohungen gehen dabei von bis zu 218 EUR (soweit nur das EGVG greift) bis zu 16.000 EUR (wenn § 57 RAO anwendbar ist).

Die RSS gab dazu folgende Auskunft:

Grundsätzlich dienen die Besonderen Bedingungen der ARB (hier ab Artikel 17) der Abgrenzung zwischen verschiedenen Rechtsschutz-Bausteinen. Ein Rechtsschutzfall soll nur in jeweils einen Baustein hineinfallen, was mitunter schwierig ist, weil die Rechtsordnung für ein und denselben Sachverhalt mehrere rechtliche Möglichkeiten bietet. So kann sich in einem Fall wie von Ihnen beschrieben der Geschädigte wohl auf Gewährleistungsansprüche, aber auch auf Schadenersatzansprüche stützen. Mitunter kommt es da auch deshalb zu Unklarheiten, weil der Versicherungsfall (Wer will gegen wen aus welchem Rechtsgrund welche Ansprüche geltend machen?) nicht juristisch exakt dem Versicherer gemeldet wurde.

Um das Ganze aber nun einem Baustein zuzuordnen, dienen auch die sog. Abgrenzungsausschlüsse, so z.B. als Abgrenzung des Schadenersatz-Rechtsschutzes zu anderen Bausteinen Art. 19, Pkt. 3. Zur Abgrenzung zwischen Schadenersatz- und Vertragsrechtsschutz gibt es immer wieder Fälle, in denen es zu Streitigkeiten kommt, aber letztlich sind viele Streitigkeiten Folgen aus rechtsgeschäftlichen Verträgen, und auch Schadenersatzansprüche, die ihren Ursprung in Verträgen haben, werden durch diesen Abgrenzungsausschluss meist dem Vertrags-Rechtsschutz zugeordnet.

Wenn dann der Fall einem bestimmten Baustein zugeordnet ist, muss auch geprüft werden, ob in diesem Baustein ein bausteinspezifischer Ausschluss greift. Und letztlich steht über dem allen das Damoklesschwert eines generellen Ausschlusses nach Art. 7 ARB.

Dieses System von primärer Deckungsbeschreibung, sekundären Risikoausschlüssen (und ggf. tertiären Risikowiedereinschlüssen) wird von der Judikatur grundsätzlich gebilligt, nach Ansicht der Gerichte kann so etwas auch ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nachvollziehen.

In Ihrem Fall ist der Ausschluss nach Art. 7, Pkt. 1.6 ARB wohl als gegeben anzusehen. Der Sachverhalt ist zwar insofern unvollständig, da die Gründe für die eingetretenen Mängel nicht wiedergegeben werden, es ist aber wohl davon auszugehen, dass ein Zusammenhang mit der (baubewilligungspflichtigen) Errichtung des Hauses gegeben ist. Zweck des Baurisikoausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grunde erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft (vgl. etwa OGH 7 Ob 41/16d).

Eine ausdrückliche Aufhebung des Ausschlusses nach Art. 7, Pkt. 1.6 ARB ist in Art 19 nicht zu erkennen.

Was die unterschiedlichen Ablehnungsgründe des Versicherers betrifft: § 12 Abs. 2 VersVG ordnet eine Verjährungshemmung an, solange der Versicherer nicht den Anspruch zumindest mit einer Begründung abgelehnt hat, welche Tatsache oder gesetzliche oder rechtliche Bestimmung Grund der Deckungsablehnung ist. Es gibt ständige Rechtsprechung (auch zur qualifizierten Ablehnung nach § 12 Abs. 3 VersVG), dass der Versicherer aber nicht alle Ablehnungsgründe anführen muss. Insbesondere ist der Versicherer auch nicht daran gehindert, erst in einem Deckungsprozess weitere Ablehnungsgründe geltend zu machen (vgl. RS0080447).


Rückfragen:

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des
Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Wiedner Hauptstraße 57 | 1040 Wien
Telefon: +43 5 90 900 5085
E-Mail: rss@wko.at

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Aus der Beratungstätigkeit RSS: "Dolus coloratus" bei Fehlauskunft im nachträglich ausgefüllten Schadenmeldungsformular?
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Kündigungsrecht bei Erwerb in Insolvenz
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Fehler bei Pickerlüberprüfung – keine Deckung aus Betriebshaftpflicht?
    Weiterlesen