Aus der Beratungstätigkeit RSS: Höchstentschädigung vs. Selbstbehalt
Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, März 2025
Lesedauer: 1 Minute
Ein Mitglied wandte sich mit folgender Fragestellung an die RSS:
Bei einem Sengschaden an einem Sofa ist strittig, wann der Selbstbehalt von 150 EUR abzuziehen sei – der Sengschaden ist laut Bedingungen mit 1.000 EUR je Schadenfall auf "Erstes Risiko" beschränkt. Der Versicherer wolle von diesen 1.000 EUR noch den Selbstbehalt abziehen.
Die RSS gab dazu folgende unverbindliche Rechtsmeinung ab:
Die Lehre ist hier uneinheitlich, dennoch wäre dies aus unserer Sicht eher zugunsten des Versicherungsnehmers zu sehen, und zwar unter Berücksichtigung der Meinung von Martin (Sachversicherungsrecht, U I 13 f.): Es widerspräche schon dem natürlichen Sprachgebrauch, wenn eine "Entschädigungsgrenze", falls daneben ein Selbstbehalt gilt, schon begrifflich niemals erreicht werden könnte.
Die in der Lehre mitunter herangezogene Entscheidung des OLG München eine explizite Berechnungsregel für das Zusammentreffen von Entschädigungsgrenze und Selbstbehalt als Entscheidungsgrundlage – wenn eine solche vertragliche Regelung hier nicht gegeben ist, wäre dies dem Versicherer aufgrund der Unklarheitenregel des § 914 ABGB anzulasten.
Von Martin wird dazu auch ein weiteres Problem genannt, nämlich das Zusammentreffen eines Schadens mit Entschädigungsgrenze mit einem sonstigen Schaden ohne Entschädigungsgrenze:
Beispiel: Diebstahl von Schmuck (25.000, Wertgrenze 20.000) und einem wertvollen Teppich (25.000), Selbstbehalt 5.000 – je nach Berechnungsmethode könnte man auf eine Entschädigung von 40.000 oder 45.000 kommen. Laut Martin spricht jedoch einiges dafür, den Selbstbehalt vor der Berücksichtigung der Wertgrenze proportional auf beide Positionen anzuwenden, was im Ergebnis zu einer Entschädigung von 42.500 führen würde.
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