Neuerungen ab dem 1.1.2026: Was Betriebe im Tourismus und in der Freizeitwirtschaft wissen sollten
Arbeitsrecht, Arbeitsmarkt und Mitarbeiterprämien
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Arbeitsmarkt: Fachkräfteverordnung 2026
Die Fachkräfteverordnung sieht 64 bundesweit geltende Mangelberufe und darüber hinaus zahlreiche regionale Mangelberufe für einige Bundesländer vor.
Inkraft ist diese Verordnung ab dem 1. Jänner 2026. Bei Erreichen der erforderlichen Punkte kann in einem der Mangelberufe eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt werden.
Folgende Berufe sind für unsere Branchen relevant:
Bundesweite Liste:
- Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
- Ärzt(e)innen
- Medizinisch-technische Fachkräfte
- Gaststättenköch(e)innen
- Pflegefachassistent/in
- Pflegeassistent/in
Regionale Listen:
Oberösterreich:
- Masseur(e)innen
Salzburg:
- Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
- Masseur(e)innen
Tirol:
- Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
- Masseur(e)innen
- Reise-, Fremdenverkehrsfachleute
Vorarlberg:
- Reise-, Fremdenverkehrsfachleute
- Masseur(e)innen
- Kellner/innen
Einschränkung der geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe
Geringfügige Beschäftigung ist neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe nur mehr in folgenden Ausnahmefällen (zeitlich unbeschränkt) erlaubt:
- Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit 26 Wochen durchgehend geringfügig selbständig oder unselbständig beschäftigt waren,
- Langzeitarbeitslose Personen ab dem 50. Lebensjahr bzw. mit einer mindestens 50%igen Behinderung,
- Personen in AMS-Schulungen mit einer Dauer von mindestens 4 Monaten und 25 Wochenstunden.
Eine EINMALIGE geringfügige Beschäftigung für die Dauer von 26 Wochen ist für folgende Personen zulässig:
- Langzeitarbeitslose,
- nach einem mindestens einjährigen Bezug von Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld.
Personen, die unter diese beiden Ausnahmen fallen und bereits vor dem 1.1.2026 geringfügig beschäftigt waren, müssen diese bis 30.6.2026 beenden.
Personen, die am 1.1.2026 unerlaubt geringfügig beschäftigt sind, müssen diese bis 31.1.2026 beenden, widrigenfalls sie ab 1.1.2026 kein Arbeitslosengeld/Notstandshilfe erhalten.
Gesetzliche Grundlage: §§ 12 Abs. 2, 81 Abs. 20 AlVG
Beschäftigen Sie Personen geringfügig? » Neue Regeln ab 2026 | AMS
Mehrfach geringfügig Beschäftigte
- Neuregelung der Arbeitslosenversicherungspflicht für (freie) Dienstnehmer (DN), die doppelt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind: Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unterliegen sie der Arbeitslosenversicherungspflicht. Es gelten die Sonderbestimmungen für mehrfach geringfügig Beschäftigte nach den §§ 471f bis 471m ASVG.
- Geringfügige Beschäftigungen neben einem vollversicherten Dienstverhältnis unterliegen nicht mehr der Arbeitslosenversicherungspflicht.
- Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind sämtliche geringfügigen Dienstverhältnisse zu beenden.
Inkrafttreten: 1.1.2026
Gesetzliche Grundlage: §§ 1 Abs. 2 lit. d und Abs. 4, 1a, 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 AlVG
Mitarbeiterprämie 2026
Zulagen und Bonuszahlungen die vom DG im Jahr 2025 aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt werden, sind für den DN bis 1.000 Euro lohnsteuerfrei. Diese Regelung läuft mit Ende 2025 aus. Die steuerfreie Auszahlung der Prämie ist jedoch noch bis 15.2.2026 möglich.
Der Bundesminister für Finanzen hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30.4.2026 zu evaluieren. Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, ein Gesetzesvorschlag bis 31.5.2026 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.
§ 124b Z 477 EStG RIS - BGBLA_2025_I_25 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004