Frankreich: Neue THG-Offenlegungspflicht für Kabotageverkehre ab 2025
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen, die Transportleistungen in Frankreich anbieten oder organisieren, ihre Treibhausgasemissionen offenlegen. Somit betrifft die Regelung u.a. alle Verkehrsunternehmen aber auch Reisebüros, die Beförderungsleistungen innerhalb Frankreichs verkaufen. Unternehmen, die lediglich Fahrzeuge bereitstellen, jedoch nicht an der Durchführung des Verkehrs selbst beteiligt sind (z.B. Mietwagenunternehmen), fallen nicht unter die Offenlegungspflicht. Für ausländische Unternehmen gilt die Offenlegungspflicht nur für Kabotagefahrten in Frankreich.
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen, die Transportleistungen in Frankreich anbieten oder organisieren, ihre Treibhausgasemissionen offenlegen. Somit betrifft die Regelung u.a. alle Verkehrsunternehmen aber auch Reisebüros, die Beförderungsleistungen innerhalb Frankreichs verkaufen. Unternehmen, die lediglich Fahrzeuge bereitstellen, jedoch nicht an der Durchführung des Verkehrs selbst beteiligt sind (z.B. Mietwagenunternehmen), fallen nicht unter die Offenlegungspflicht. Für ausländische Unternehmen gilt die Offenlegungspflicht nur für Kabotagefahrten in Frankreich.
Nach der Neuregelung sollen die Unternehmen die erforderlichen Informationen direkt an die Leistungsempfänger (Kunden) kommunizieren, so dass für das Fahrpersonal keine zusätzlichen bürokratischen Mitführungspflichten entstehen. Der Dienstleister ist dabei verpflichtet, die Menge an Treibhausgasen mitzuteilen, die während aller vorgelagerten und operativen Phasen der Dienstleistung tatsächlich ausgestoßen werden. Für Personenverkehrsleistungen müssen die Informationen vor dem Kauf des Tickets zur Verfügung gestellt werden. Wenn kein Ticket ausgegeben wird, muss die Information spätestens nach Abschluss der Dienstleistung bereitgestellt werden.
Die Offenlegungspflicht kann mittels jeglicher Dokumente erfüllt werden, z.B. über das Angebot, die Rechnung, Online-Infos auf der Internetseite, die während der Buchung angegeben werden, oder auch per E-Mail mitgeteilt werden. Den Kunden kann auch ein Link zu einer Software zur Verfügung gestellt werden, über die personalisierte Informationen abgerufen werden können. Dabei muss der Link für jede Dienstleistung übermittelt werden. Ein einfacher Verweis auf eine allgemeine Berechnungssoftware reicht nicht aus, um der gesetzlichen Verpflichtung zu genügen.
Die Offenlegungspflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Allerdings sieht die Verordnung folgende Stufen der Werte vor:
◼ Stufe 1: Standardwerte, die für jeden Verkehrsträgertyp oder jede Transportaktivität bereitgestellt werden. Die Emissionsfaktoren der genutzten Energiequellen werden regelmäßig aktualisiert und können kostenfrei auf der Webseite der Base Empreinte eingesehen werden. Aktuell beträgt dieser Wert für den Überlandbusverkehr 29,5 g CO₂e / Passagier-km. Die Nutzung dieser Werte ist erlaubt für:
- Anbieter mit weniger als fünfzig Mitarbeitenden,
- die Bewertung ausgelagerter Aktivitäten, sofern Subunternehmer die erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig liefern oder diese fehlerhaft sind,
- Berechnungen für neue Verkehrsmittel, die spezifisch für diese neuen Mittel gelten.
◼ Stufe 2: Durchschnittswerte, die der Dienstleister für seinen gesamten Fuhrpark berechnet.
◼ Stufe 3: Durchschnittswerte, die aus einer detaillierten Analyse der logistischen Organisation (z.B. nach Routen, Kunden oder Fahrzeugtypen) abgeleitet werden.
Gemäß dem methodischen Leitfaden des französischen Umweltministeriums sollen für Linienverkehre die Stufen 1 bis 3 verwendet werden, während Reisebüros und Reiseveranstalter Stufe 1 nutzen sollen. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um Empfehlungen; es gibt derzeit keine verbindlichen Vorgaben, die ein Unternehmen dazu verpflichten, eine bestimmte Stufe oder Methodik anzuwenden.
Wie die Einhaltung der Offenlegungspflicht kontrolliert werden soll, ist bislang noch unklar. Zwar existiert das entsprechende Gesetz bereits seit 2017, doch war die Offenlegung der Emissionswerte bisher freiwillig. Mit der ab 2025 verbindlichen Regelung ist nun auch eine klare Festlegung der Kontrollmechanismen und Zuständigkeiten erforderlich, die jedoch noch aussteht. Der französische Schwesterverband FNTV empfiehlt allen betroffenen Verkehrsunternehmen, bis zur endgültigen Ausarbeitung der Umsetzungsverordnung, die Treibhausgasemissionen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenüber ihren Kunden offen zu legen.