Neue EU-Führerschein-Richtlinie veröffentlicht
Alle Details im Überblick
Lesedauer: 8 Minuten
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Neue EU-Führerschein-Richtlinie (EU) 2025/2205 ist veröffentlicht und steht
- Erleichterte Streichung der Automatikbeschränkung (Code 78)
- Neuer europaweiter mobiler Führerschein am Handy
- Modalitäten für künftige Gesundheitschecks
- Neben dem bisherigen L17 wird beim Pkw auch ein Begleitetes Fahren von 17 bis 18 Jahren in den nächsten drei Jahren eingeführt
- Begleitete Fahren mit dem Lkw mit 17 Jahren ist optionale Umsetzungsmöglichkeit und benötigt innerösterreichische Verhandlungen
- Grenzüberschreitendes Fahren mit E-Fahrzeugen zur Güter- und Personenbeförderung bis 4250 kg sowie mit Anhänger bis 5000 kg muss in zwei Jahren stehen und gelten
Neue EU-Führerschein-Richtlinie ist fertig und von EU veröffentlicht
Die neue EU-Führerschein-Richtlinie hat folgende Nummer: Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein. Sie wurde am 5. November 2025 veröffentlicht. Sie ersetzt die Dritte EU- Führerschein-Richtline 2006/126/EG aus dem Jahr 2006, die 2013 in Kraft getreten ist. Der Richtlinientext im Amtsblatt der Europäischen Union umfasst 95 Seiten. Nach 19 Jahren wird die EU-Führerschein-Richtlinie wiederum konsolidiert aufgelegt. 224 Seiten umfasste das Dokument (Leseversion), über das die EU-Abgeordneten im Plenum des EU-Parlaments am 21. Oktober 2025 als letzte EU-Institution abstimmten. Die Triloggespräche, das sind informelle Verhandlungstreffen zwischen den drei Hauptinstitutionen der EU, nämlich dem Europaparlament, der EU-Kommission und dem Rat der Europäischen Union (mit jeweils etwa 10 Vertretern), wurden schon im Frühjahr erfolgreich abgeschlossen. Die neue EU- Führerschein-Richtlinie gestaltet sich aus 69 Erwägungen, 32 Artikeln und 6 Anhängen sowie 1 Korrelationstabelle mit Gegenüberstellung der alte RL 2006/126/EU und der neuen Richtlinie, die bereits in sämtliche 22 EU-Sprachen übersetzt sind.
Umsetzung in Etappen bis 2030
Alle Neuerungen der EU-Führerschein-Richtlinie 2025/2205 werden schrittweise bis 2030 gelten. Es gibt drei Fristen für das Inkrafttreten im österreichischen Kraftfahrrecht (Führerscheinwesen). Die längste Umsetzungsfrist gilt vier Jahre (bis 26. November 2029), wobei die nationalen Gesetze schon ein Jahr vorher erlassen werden müssen (3/4) zB für die Erleichterte Streichung der Automatikbeschränkung, den mobilen Führerschein am Handy oder die Modalitäten für künftige Gesundheitschecks. Das Begleitete Fahren beim Pkw mit 17 Jahren innerhalb von drei Jahren kommen und ab 26. November 2028 gelten (3/3). Das grenzüberschreitende Fahren mit E-Fahrzeugen zur Güter- und Personenbeförderung bis 4250 kg sowie mit Anhänger bis 5000 kg muss in zwei Jahren stehen und ab 26. November 2027 gelten, d.h. für Fahrzeuge, die ganz oder teilweise mit alternativen Kraftstoffen angetrieben werden (2/2).
Neue EU-Führerschein-Richtlinie ermöglicht prüfungsfreie Streichung des Code 78
Ein Führerschein mit dem Eintrag 78 (Code 78) berechtigt nur zum Lenken eines Automatikfahrzeugs. Um künftig einen uneingeschränkten Führerschein zu erhalten, der auch das Lenken von Schaltwagen (Fahrzeuge mit manuellem Schaltgetriebe und Kupplung) erlaubt, müssen die Lenker künftig eine spezielle Schulung oder eine spezielle praktische Fahrprüfung absolvieren. Der Code 78 wird dann nicht auf einem Führerschein der Klassen A1, A2, A, B1, B oder BE vermerkt oder wird gestrichen. Die spezielle Schulung (von mindesten 7 UE) kann vor oder nach der praktischen Fahrprüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe stattfinden. Frankreich sieht nach der Führerscheinprüfung eine Wartezeit von sechs Monaten vor, bevor man die 7 Stunden Schulung beginnen kann. Deutschland verlangt 10 Stunden Schulung am Schalter, die auch während der Basisausbildung (ca 30 Fahrstunden) gemacht werden dürfen. Der Fachverband schlägt vor, dass von den 7 UE drei während der Basisausbildung (18 UE) gemacht werden dürfen von vier UE nach der Führerscheinprüfung am Automaten zu machen wären. Das BMIMI richtete an die EU-Kommission ein Schreiben wegen einer Vorziehung der Umsetzung (deutlich vor 2030).
Begleitetes Fahren beim Auto ab 17 Jahren (B17)
Auch mit dem vollständigen Inkrafttreten der neuen EU-Führerschein-Richtlinie (EU) 2025/2205 ist der österreichische L17 Führerschein mit dem Alleinfahren ab 17 Jahren unverändert weiter gesichert. Seit 1999 absolvierten etwa 2 Mio angehende Lenker unsere L17-Ausbildung. Von den Fahranfängern in Österreich absolvieren 40 Prozent die L17 Ausbildung mit 3000 km Elternbegleitung (bald 1 Mio L17 Fahrer seit 1999), 45 Prozent eine Vollausbildung in der Fahrschulen sowie 15 Prozent eine L-Ausbildung mit 1000 km Elternbegleitung. Nun kommt eine vierte Variante dazu: Jugendliche können mit 17 Jahren den Führerschein erwerben und dürfen 12 Monate lang nur mit Begleitern (Eltern) fahren ohne jegliche Protokollierung von Fahrkilometern. Künftige Begleiter müssen zumindest drei Kriterien erfüllen: 24 Jahre alt, Besitzer Klasse B, 5 Jahre ohne Führerscheinentzug. Die Erlassung der Gesetze und das Inkrafttreten in Österreich muss bis 26. November 2028 erfolgen (3/3). Damit wird ein Ausbildungsmodelle, wie es dieses schon in Deutschland, Tschechien und der Slowakei gibt, europaweit ausgerollt.
Begleitetes Fahren auf Lkw (nur C) ab 17 Jahren (C17)
Die derzeitige EU-Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG und die EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie (EU) 2022/2561 gestatten schon bisher ein Mindestalter von 18 Jahren für das Lenken eines 40 Tonne Lkw quer durch Europa (Lenkberechtigungen C/CE sowie C95). Die neue EU-Führerschein-Richtlinie (EU) 2025/2205 ermöglicht nun auch innerstaatlich das Lenken von Fahrzeugen der Klassen C sowie C1/C1E (Kombination bis 12 t hzG), allerdings unter der Auflage des Begleiteten Fahrens bis 18 Jahren (ohne km-Fahrtenprotokoll), wenn sich Mitgliedstaaten für eine nationale Umsetzung entscheiden. Diese Regelung gilt nur für Schwere Solo Lkw Klasse C und nicht für die Lenkberechtigung CE bzw. diesbezügliche Fahrzeugkombinationen (40 t) und auch nicht für private C-Scheine (Pferdetransporter). Neben den drei o.g. Mindestkriterien gilt für den Begleiter das Mindesterfordernis eines C-Scheins. Die Mitgliedstaaten können zB vorsehen, dass der Begleiter über eine C95 Eintrag im Führerschein verfügt oder eine spezielle Schulung absolviert, die mindestens 7 Stunden (1 Modul) beträgt und auf 14 Stunden (2 Module) ausgeweitet werden kann (mit Anrechnung auf die 35h BKF-Weiterbildung innerhalb von fünf Jahren).
Österr. BKF-Lehrlinge bisher mit Begleitetem Fahren auf Lkw C+CE ab 17 Jahren
Zumindest seit 1987 gibt es in Österreich das Begleitete Fahren mit dem Schweren Lkw mit Anhängern und sogar dem Bus. Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und wenn sie zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird (zB Klassen C, CE) … und die theoretische Fahrprüfung bestanden haben (Theorieprüfung spätestens zwei Monate nach Beginn des dritten Lehrjahres, praktische Prüfung während zwei Monate vor Lehrabschlussprüfung, wenn älter ab Beginn des letzten Lehrjahres). Teil des Curriculums zur Güterbeförderung ist das innerstaatliche Lenken von Lastkraftwagen (auch >3,5 t Gg), von Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen sowie das Ziehen von Anhängern unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Dem Antragsteller (Lenker in Ausbildung) ist ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen. Der Ausbildner muß im Besitz einer behördlichen Bewilligung (Bescheid der BH) sein. Für den Begleiter gelten: drei Jahre KFZ Kl. C/CE davor gelenkt, sieben Jahre Besitz C/CE- Führerschein, Naheverhältnis zum Lenker, drei Jahre keine FSG-Delikte und keine zwei Vormerkungen. Etwa 30 Berufskraftfahrer befinden sind in allen drei Lehrjahren.
Erteilte Lenkberechtigungen Klassen C und CE nach Alter
Das Regelalter für den Führerschein Klasse C beträgt 21 Jahre (Mindestalter). Der Anteil an C95 Bescheinigungen an den C-Scheinen beträgt 41,5 Prozent (= beruflicher Anteil; 2669 positive C95 BKF Prüfungsfahrten bei 6425 positiven C-Prüfungen). Das gesenkte Mindestalter für den C+C95 Schein beträgt 18 Jahre (EU-weit 40t mit 18 Jahren). Die Anzahl der neuen Lenker liegt jeweils bei unter 100 neuen Lenkern bei diesen drei Altersjahrgängen (18 Jahre, 19 Jahre und 20 Jahre alte Neugänge als Lkw-Lenker).
| Alter und Personen | 18 Jahre | 19 Jahre | 20 Jahre | 21 Jahre | 22 Jahre | 23 Jahre | 24 Jahre | 15-24 Jahre |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lkw C | 85 | 72 | 70 | 1360 | 350 | 263 | 270 | 2470 |
| Anh CE | 82 | 73 | 75 | 1214 | 340 | 254 | 226 | 2264 |
Der Nachteil der neuen EU-Regelung Begleitetes Fahren mit 17 Jahren: Beide Führerscheinprüfungen (für Klasse C und Klasse CE) können nicht gemeinsam mit dem 17. Geburtstag gemacht werden. Das heißt es ist erforderlich zweimal zur praktischen Führerscheinprüfung anzutreten mit einem einjährigen Abstand zwischen den „Großklassenprüfungen“ für C/C1/C1E und CE. Auch eine C1E Prüfung mit 17 Jahren kann nicht prüfungsfrei auf eine CE-Lenkberechtigung ab 18 Jahren umgeschrieben werden.
Bei Führerschein-Verlängerung künftig Gesundheitsangaben
Eine ärztliche Untersuchung beim Erwerb eines Großklassen-Führerscheins (Gruppe 1: C, D, E) sieht auch die neue EU-Führerschein-Richtlinie (EU) 2025/2205 vor, dies gilt sowohl für Erstausstellungen als auch für Verlängerungen bei den Großklassen. Bei den Kleinklassen (Gruppe 2: A, B, BE) gestattet die EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten, anstelle der einer ärztlichen Untersuchung vom Lenker zu verlangen, dass er ein schriftliches oder elektronisches Formular mit einer Selbsteinschätzung ausfüllt, dies gilt sowohl for die Erstausstellungen als auch für Verlängerungen. Aus den Eigenangaben kann sich ergeben, dass eine ärztliche Untersuchung zu folgen hat. Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins müssen, erforderlichenfalls mithilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben (Anhang III). Die Behördliche Gültigkeitsdauer von Führerscheinen der Kleinklasse beträgt unverändert 15 Jahre und jene für Großklassen 5 Jahre. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen ab einem Alter von 65 Jahren verkürzen, um häufiger (medizinische Untersuchungen oder) medizinische Selbstbeurteilungen zu erzielen. Detailfestlegungen müssen nun bis 26. November 2029 erfolgen. Auch beim C-Schein sind künftig Verkürzungen frühestens ab 65 Jahren EU-rechtlich zulässig.
Europaweiter digitaler Führerschein
Europaweit müssen die EU-Mitgliedstaaten bis 2030 (Dezember 2029) einen einheitlichen digitalen Führerschein einführen. Er wird in allen EU-Staaten anerkannt und im Rahmen der European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) gespeichert. Es gilt weiterhin der EU- Grundsatz: Ein Inhaber besitzt genau einen Führerschein. Der neue digitale Führerschein soll jedoch schrittweise zum neuen Standardformat für Führerscheine in der EU etabliert werden und über das Mobiltelefon, dh auch von mehreren Geräten, abrufbar sein. Er soll mittelfristig auch in ein weltweites digitales System eingebettet sein. Der digitale sowie der physische Führerschein werden für Pkw und Motorräder 15 Jahre gültig sein. Lkw- und Busführerscheine bleiben weiterhin fünf Jahre gültig. Es besteht aber keine Pflicht auf digital umzusteigen, wenn man weiterhin den Kartenführerschein im Geldbeutel dabei haben möchte. Der aktuelle digitale österreichische Führerschein gilt aktuell ausschließlich in Österreich (Abruf via App bzw QR-Code).
Neue EU-Richtlinie für den europaweiten Führerscheinentzug
Bislang gilt ein Führerschein-Entzug nur in dem EU-Staat, in dem dieser verhängt wurde. Auf Basis der ganz neue EU-Richtlinie (EU) 2025/2206 über den Fahrberechtigungsverlust werden künftig Fahrverbote (ab 2030) für schwere Verkehrsverstöße EU-weit anerkannt. Dies bedeutet, dass ein in einem anderen EU-Land verhängtes Fahrverbot aufgrund von Verkehrsdelikten wie überhöhte Geschwindigkeit, Trunkenheit oder Drogenkonsum künftig auch in Österreich gilt. Betroffen sind Führerscheinentzüge von länger als drei Monaten. Ein Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, kann festlegen, den Entzug der Fahrerlaubnis nicht zu vollstrecken, wenn er ausschließlich auf einem Geschwindigkeitsverstoß von weniger als 50 km/h beruht. Keinen grenzüberschreitenden Führerscheinentzug gibt aufgrund zu vieler Strafpunkte beim Punkteführerschein. Erfährt die österreichische Behörde von einem Führerscheinentzug im Ausland, ist innerhalb von 20 Arbeitstagen der Führerscheinbesitzer zu informieren. Die neue EU-Richtlinie (EU) 2025/2206 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust wurde gemeinsam mit der neuen EU-Führerschein-Richtlinie (EU) 2025/2205 veröffentlicht.