EmpCo-Richtlinie: Neue Werberegeln für Tourismus- und Freizeitbetriebe
Die nationale Umsetzung der Empowering Consumer Directive (EmpCo-RL) ins UWG − Neuerungen für die Tourismus und Freizeitwirtschaft ab 27.9.2026
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Neue Regeln gegen Greenwashing: Was Tourismusbetriebe beachten müssen
Die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 ("EmpCoRL") verfolgt das Ziel, Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel zu stärken und "Greenwashing" zu verhindern. Mit der EmpCoRL wird kein neues Regelungssystem für unlautere Handlungen eingeführt, sondern die RL ändert zwei zentrale EU‑Rechtsakte:
- die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) und
- die Verbraucherrechte‑Richtlinie.
Die EmpCoRL ist ab 27.09.2026 anzuwenden.
In Österreich macht dies u.a. eine Anpassung der Bestimmungen im UWG, KSchG und FAGG erforderlich. In dieser Übersicht werden nur die Anpassungen im UWG behandelt.
Warum die neuen Vorgaben für Tourismusbetriebe besonders relevant sind
Tourismusbetriebe sind besonders betroffen, weil sie in den vergangenen Jahren eine Vielzahl an betrieblichen Nachhaltigkeitsmaßnahmen implementiert haben und deshalb häufig mit Begriffen wie "nachhaltig", "ökologisch", und "umweltfreundlich" werben. Genau diese Aussagen unterliegen künftig deutlich strengeren Regeln.
Die EmpCo-RL hat enorme Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitskommunikation der Betriebe. Zukünftig sind allgemeine Umweltaussagen ("umweltfreundlich“, "umweltschonend", "ökologisch", "klimafreundlich", "energieeffizient"), wenn sich diese nicht auf anerkannte hervorragende Umweltleistungen beziehen oder das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt werden, unzulässig. Auch indirekte Aussagen wie Farben (z.B. "grün"), Bilder oder Symbolen sind davon umfasst.
Wann darf mit besonderen Umweltleistungen geworben werden?
"Anerkannte hervorragende Umweltleistungen" sind:
- Umweltkennzeichenregelungen des EU-Umweltzeichens,
- nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder
- einschlägige Höchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht (z.B. Klasse A beim Energieverbrauch).
Das bedeutet, dass Werbung mit Nachhaltigkeitsmerkmalen zukünftig belegbar, konkret und nachvollziehbar sein muss. Die neuen Anforderungen gelten für alle Kommunikationskanäle (Website, Social Media, Broschüren).
Nachhaltigkeitswerbung im Tourismus: Diese Aussagen sind künftig verboten oder besonders heikel
Für Betriebe der Tourismus und Freizeitwirtschaft sind ab 27.9.2026 im Wesentlichen folgende Verbote und Irreführungstatbestände relevant:
- Das Verbot, Nachhaltigkeitssiegel anzubringen, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden
- Das Verbot, allgemeine Umweltaussagen zu treffen („bio“, „umweltfreundlich“, "umweltschonend", "grün", „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „umweltverträglich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“), wenn sich diese nicht auf anerkannte hervorragende Umweltleistungen beziehen
- Das Verbot, Umweltaussagen zu treffen, falls sie sich auf das gesamte Produkt bzw die Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden beziehen, obwohl sie nur einen bestimmten Aspekt des Produkts oder der Geschäftstätigkeit betreffen
- Das Verbot, Aussagen zu treffen, wonach ein Produkt in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, falls diese auf Kompensationsmaßnahmen basieren (z.B. "klimaneutral", "CO2-positiv", "mit Klimaausgleich", "klimaschonend")
- Das Verbot, Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit zu präsentieren
- Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung gelten als irreführend, falls nicht bestimmte Kriterien und Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen sowie messbare und zeitgebundene Ziele)
→ Beispiel: "Unser Hotel wird klimaneutral" ist nur zulässig mit überprüfbarem Plan. - Es gilt als irreführend, mit Vorteilen für Verbraucher zu werben, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben
→ Beispiel: "Unser Wasser ist vegan" ist unzulässig
Eine Vielzahl an Umweltaussagen werden die Voraussetzungen ab 27.9.2026 nicht mehr erfüllen und dadurch unzulässig werden. Aber auch unverkaufte Produkte und (auf Vorrat angekaufte) Verpackungsmaterialien (sogenannte "Altbestände"), werden ab dem 27.9.2026 der dann geltenden Rechtslage möglicherweise nicht mehr entsprechen.
In der nationalen Umsetzung im UWG ist für derartige Produkte eine Übergangsbestimmung von 3 Jahren vorgesehen. Demnach können Ansprüche aufgrund eines Verstoßes innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten nur dann geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27.9.2026 in Verkehr gebracht werden“.
Was Tourismusbetriebe jetzt konkret tun sollten
Deshalb sollten Sie bereits jetzt:
- Nachhaltigkeitsaussagen und Werbemittel prüfen: Sind alle Aussagen (Website, Logo, Verpackung) konkret, belegbar und aktuell?
- Siegel und Labels prüfen: Liegt ein anerkanntes Zertifizierungssystem vor?
- Marketing überarbeiten: Weg von allgemeinen Umweltaussagen hin zu konkreten Fakten
- Prozesse dokumentieren: Nachweise (z.B. Energie, CO₂, Lieferketten) einholen bzw sichern
- Mitarbeiter sensibilisieren: Marketing, Vertrieb und Rezeption einbinden
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Bei einem Verstoß können die zivilrechtliche Ansprüche Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung, geltend gemacht werden. Bei weitverbreitenden, grenzüberschreitenden Verstößen können Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes verhängt werden.
Weiterführende Informationen zur Rechtslage finden Sie auch hier und hier.