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Im Vordergrund sind in einem Kreis verschiedene Symbole angeordnet wie eine Glühbirne, ein Stecker, ein Akku, eine Pflanze, ein Haus oder Bäume. Im Hintergrund ist eine grüne, bergige Landschaft
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in Tourismus- und Freizeitbetrieben

Strengere Regeln für Umweltaussagen in der Werbung – Die nationale Umsetzung der Empowering Consumer Directive (EmpCo-RL) ins UWG

Lesedauer: 4 Minuten

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29.06.2026
Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Unternehmenskommunikation. Unternehmen im Tourismus und in der Freizeitwirtschaft müssen Werbeaussagen künftig konkret, nachvollziehbar und belegbar formulieren, um Greenwashing zu vermeiden. Der Beitrag erläutert die neuen Vorgaben, ihre Auswirkungen auf Marketing und Werbung sowie den erforderlichen Anpassungsbedarf in der Praxis.

Die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 ("EmpCoRL") verfolgt das Ziel, Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel zu stärken und "Greenwashing" zu verhindern. Mit der EmpCoRL wird kein neues Regelungssystem für unlautere Handlungen eingeführt, sondern die Richtlinie ändert zwei zentrale EU Rechtsakte:

  • die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) und
  • die Verbraucherrechte Richtlinie. 

Die EmpCoRL ist ab 27.9.2026 anzuwenden. 

In Österreich macht dies ua eine Anpassung der Bestimmungen im UWG, KSchG und FAGG erforderlich. In dieser Übersicht werden nur die Anpassungen im UWG behandelt. 

Achtung

Die UWG-Novelle befindet sich derzeit in Begutachtung. Der finale Gesetzestext ist noch nicht verlautbart worden. Deshalb könnten sich noch Änderungen ergeben, die wir laufend aktualisieren werden. 

Tourismusbetriebe sind besonders betroffen, weil sie in den vergangenen Jahren eine Vielzahl an betrieblichen Nachhaltigkeitsmaßnahmen implementiert haben und deshalb häufig mit Begriffen wie "nachhaltig", "ökologisch", und "umweltfreundlich" werben. Genau diese Aussagen unterliegen künftig deutlich strengeren Regeln.

Die EmpCo-RL hat enorme Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitskommunikation der Betriebe. Zukünftig sind allgemeine Umweltaussagen ("umweltfreundlich", "umweltschonend", "ökologisch", "klimafreundlich", "energieeffizient") ohne einen Nachweis zu erbringen oder das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt werden, verboten. Auch indirekten Aussagen wie Farben (z.B. „grün“), Bilder oder Symbolen sind davon umfasst.

Das bedeutet, dass Werbung mit Nachhaltigkeitsmerkmalen zukünftig belegbar, konkret und nachvollziehbar sein muss. Die neuen Anforderungen gelten für alle Kommunikationskanäle (Website, Social Media, Broschüren). 

Für Betriebe der Tourismus und Freizeitwirtschaft sind ab 27.9.2026 im Wesentlichen folgende Verbote und Irreführungstatbestände relevant: 

  • Das Verbot, Nachhaltigkeitssiegel anzubringen, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden
  • Das Verbot, allgemeine Umweltaussagen zu treffen ("bio", "umweltfreundlich", "umweltschonend", "grün", "naturfreundlich", "ökologisch", "umweltgerecht", "umweltverträglich", "energieeffizient", "biologisch abbaubar"), ohne einen Nachweis dafür erbringen zu können
  • Das Verbot, Umweltaussagen zu treffen, falls sie sich auf das gesamte Produkt bzw die Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden beziehen, obwohl sie nur einen bestimmten Aspekt des Produkts oder der Geschäftstätigkeit betreffen
  • Das Verbot, Aussagen zu treffen, wonach ein Produkt in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, falls diese auf Kompensationsmaßnahmen basieren (z.B. "klimaneutral", "CO2-positiv", "mit Klimaausgleich", "klimaschonend")
  • Das Verbot, Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit zu präsentieren
  • Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung gelten als irreführend, falls nicht bestimmte Kriterien und Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen sowie messbare und zeitgebundene Ziele) 
    → Beispiel: "Unser Hotel wird klimaneutral" ist nur zulässig mit überprüfbarem Plan.
  • Es gilt als irreführend, mit Vorteilen für Verbraucher zu werben, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben
    → Beispiel: "Unser Wasser ist vegan" ist unzulässig

Eine Vielzahl an Umweltaussagen werden die Voraussetzungen ab 27.9.2026 nicht mehr erfüllen und dadurch unzulässig werden. Aber auch unverkaufte Produkte und (auf Vorrat angekaufte) Verpackungsmaterialien (sogenannte „Altbestände), werden ab dem 27.09.2026 der dann geltenden Rechtslage möglicherweise nicht mehr entsprechen. In der nationalen Umsetzung im UWG (derzeit noch in Begutachtung!) ist für derartige Produkte eine Übergangsbestimmung von 3 Jahren vorgesehen. Demnach können Ansprüche aufgrund eines Verstoßes innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten nur dann geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden“.

Deshalb sollten Sie bereits jetzt: 

  1. Nachhaltigkeitsaussagen und Werbemittel prüfen: Sind alle Aussagen (Website, Logo, Verpackung) konkret, belegbar und aktuell?
  2. Siegel und Labels prüfen: Liegt ein anerkanntes Zertifizierungssystem vor?
  3. Marketing überarbeiten: Weg von allgemeinen Umweltaussagen hin zu konkreten Fakten
  4. Prozesse dokumentieren: Nachweise (z. B. Energie, CO₂, Lieferketten) einholen bzw sichern
  5. Mitarbeiter sensibilisieren: Marketing, Vertrieb und Rezeption einbinden

Bei einem Verstoß können die zivilrechtliche Ansprüche Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung, geltend gemacht werden. Bei weitverbreitenden, grenzüberschreitenden Verstößen können Geldbußen von bis zu 4% des Jahresumsatzes verhängt werden.

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