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Vogelperspektive eines Nadelbaumwaldes
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Welche Auswirkungen hat die EU-Entwaldungsverordnung auf die Tourismusbranche?

Handlungsempfehlungen für Tourismus- und Freizeitbetriebe

Lesedauer: 9 Minuten

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14.07.2026
Der Geltungsbeginn der europäischen Entwaldungsverordnung (kurz EUDR) wurde für Nicht-KMU-Unternehmen auf Ende 2026, für KMU-Unternehmen auf Mitte 2027 verschoben1. Trotzdem ist es auch in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft wichtig, sich mit dem Thema bereits jetzt auseinanderzu­setzen. 

Was sind die Ziele und Anwendungsbereiche der EU-Entwaldungsverordnung?

Mit der EUDR wird − sehr vereinfacht gesprochen - das Ziel verfolgt, dass keine Wälder mehr für landwirtschaftliche Flächen abgeholzt werden sollen. Darunter fällt nicht die Holzernte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung.

Um der weltweiten Entwaldung entgegenzuwirken, wird vor allem der Verkauf aber auch der Einkauf mittels Imports bestimmter Rohstoffe bzw. bestimmter daraus hergestellter Erzeugnisse, die häufig mit Entwaldung oder Waldbeschädigung in Verbindung stehen, verboten. Betroffen sind nur im Anhang des Entwurfes aufgezählte "relevante Rohstoffe" (z.B. Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) bzw. "relevante Erzeugnisse" (z.B. bestimmte Speisen aus Rindfleisch, Holzmöbel, Holzkochlöffel, Papier).

Gegenständliche Produkte dürfen fortan (also ab 30.12.2026) nur noch auf dem Unionsmarkt bereitgestellt, ausgeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie EUDR-konform sind. Sie müssen daher

  • entwaldungsfrei sein (d.h. sie dürfen nicht auf Flächen "gewonnen" werden, die nach dem 31.12.2020 durch Umwandlung in landwirtschaftliche Flächen als Waldfläche verloren gingen),
  • im Einklang mit den einschlägigen (lokalen) Rechtsvorschriften stehen und 
  • von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sein.
Hinweis
In Anhang I der Verordnung sind diese relevanten Rohstoffe sowie die daraus hergestellten relevanten Erzeugnisse anhand ihrer Zolltarifnummern genau aufgelistet.
Achtung

Die Verordnung gilt für Importe als auch für innerhalb der EU hergestellte Erzeugnisse und so z.B. auch für österreichisches Holz, Soja oder Rind.


Wer ist von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen?

Abhängig von der Position in der Lieferkette können Unternehmen unterschiedlich stark von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen sein. Nach der Position in der Lieferkette wird unterschieden zwischen:

"(vorgelagerte) Marktteilnehmer"

Das sind Unternehmen, die ein relevantes Erzeugnis erstmals auf den EU-Markt bringen. Noch genauer: Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt (z.B. Importeur, Exporteur, Primärerzeuger), für die noch keine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt.

Hinweis
Unter "Inverkehrbringen" ist die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt (z.B. durch Import oder Herstellung)

"nachgelagerter Marktteilnehmer"

Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse hergestellt wurden, die bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind. (z.B. Herstellung einer Schokolade aus bereits zuvor in die EU eingeführte Kakaobohnen, für die vom Importeur eine Sorgfaltserklärung abgegeben wurde).

D.h. in diesem Fall wurden für die relevanten Rohstoffe bzw. Erzeugnisse bereits (im Bsp. den Kakaobohnen) Sorgfaltserklärungen von einem (vorgelagerten) Marktteilnehmer abgegeben (und die sogenannten Referenznummer als Beleg aus dem Meldesystem existiert bereits).

"Händler"

Jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers oder nachgelagerten Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt (z.B. Weitergabe der in der EU eingekauften Kaffeebohnen).

Nach den abgeänderten Vorgaben sind Händler hinsichtlich ihrer Pflichten nachgelagerten Marktteilnehmern gleichgestellt.

Hinweis
"Bereitstellung auf dem Markt" fällt auch die unentgeltliche Abgabe eines relevanten Rohstoffes/Erzeugnisses.
Achtung

Wenn eine Ware für den Eigenbedarf eines Unternehmens erworben wird, handelt es sich um keine Bereitstellung auf dem EU-Markt, sofern diese zuvor bereits innerhalb der EU in Verkehr gebracht wurden und eine entsprechende Sorgfaltserklärung existiert. Wird eine Ware (z.B. Holzmöbel) jedoch in die EU importiert (auch wenn dies nur zur Nutzung innerhalb des Unternehmens geschieht), so fallen hierfür Sorgfaltspflichten an.


Welche Pflichten müssen Unternehmen erfüllen?

Trifft eine der oben genannten Definitionen auf das eigene Unternehmen zu und handelt es sich bei den betroffenen Waren um relevante Rohstoffe bzw. relevante Erzeugnisse muss man unterschiedliche Pflichten erfüllen.

Vorgelagerte Marktteilnehmer bzw. Erst-Inverkehrbringer

Sie sind für die Konformität hauptverantwortlich und müssen die Sorgfaltspflicht nach der EUDR vollständig erfüllen. Sie müssen außerdem eine Sorgfaltserklärung bzw. Vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger im EUDR-Informationssystem einreichen.

Für jede Sorgfaltserklärung wird vom System eine Referenznummer und Prüfnummer vergeben, welche die vorgelagerten Marktteilnehmer an ihren unmittelbar nachgelagerten Akteur in der Lieferkette (also den ersten nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler) weitergeben müssen.

Nachgelagerte Markteilnehmer und nachgelagerte Händler

a) Unternehmensgröße beachten
Bei nachgelagerten Marktteilnehmern/Händlern ist zwischen Unternehmen, die KMU bzw. nicht-KMU sind, zu unterscheiden, da je nach Unternehmensgröße unterschiedliche Pflichten zu erfüllen sind.

Hinweis
Es handelt sich um ein großes Unternehmen, wenn mit Stichtag 31.12.2024 mindestens zwei der folgenden Kriterien überschritten werden:
→ Bilanzsumme von 25 Millionen Euro
→ Nettoumsatz von 50 Millionen Euro
→ 250 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahrs

Werden hingegen nicht zwei dieser Kriterien überschritten, handelt es sich um ein KMU (kleine und mittele Unternehmen).

b) Nachgelagerte KMU-Marktteilnehmer und KMU-Händler
Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer/Händler – unabhängig von seiner Größe - muss die Referenznummern der relevanten Produkte, die er von seinem vorgelagerten Marktteilnehmer erhält, sammeln und aufbewahren (min. 5 Jahre).

Es besteht eine eingeschränkte Verantwortlichkeit betreffend der Weitergabe von Informationen im Falle eines (potentiellen) Verstoßes gegen EUDR-Konformität.

Alle nachgelagerten Marktteilnehmer/Händler müssen von dem vorgelagerten Marktteilnehmern und ihren ersten nachgelagerten Marktteilnehmern/Händlern, von denen sie relevante Erzeugnisse geliefert erhalten oder an welche sie relevante Erzeugnisse geliefert haben (also ihren gewerblichen Lieferanten und gewerblichen Kunden) bestimmte Informationen sammeln und min. 5 Jahre aufbewahren. Folgende Informationen der vor- und nachgelagerten Unternehmen sind gemeint:

  • den Namen, bzw.
  • den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke,
  • die Postanschrift,
  • die E-Mail-Adresse und
  • falls verfügbar, eine Internetadresse.
Achtung

Es handelt sich um Informationen die in der Regel auf der Rechnung des liefernden Marktteilnehmers/Händlers und somit in der Buchhaltung zu finden sein sollten. Rechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren.

Erhalten sie neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken oder werden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, dass sie bereits in Verkehr gebracht oder am Markt bereitgestellt haben, nicht der EUDR entspricht, treffen sie Informationspflichten.

Sie müssen darüber unverzüglich informieren

  • die zuständige Behörde (vermutlich Bundesamt für Wald) und
  • die nachgelagerten Marktteilnehmer/Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben.

c) Nachgelagerte nicht-KMU Marktteilnehmer und nicht KMU-Händler
Handelt es sich bei ihnen um keine KMU laut vorangegangener Definition, sondern um sogenannte "nachgelagerte nicht-KMU Marktteilnehmer" und "nicht KMU-Händler" treffen sie zusätzlich Pflichten, zu den oben beschriebenen Aufgaben der nachgelagerten KMU-Marktteilnehmer/Händler.

Zum einen haben sie sich einmalig im EU-Informationssystem "TRACES" zu registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen.

Zum anderen trifft nachgelagerte nicht-KMU Marktteilnehmer/Händler, die vor dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung am Markt, einschlägige Informationen darüber erhalten, dass ein relevantes Erzeugnis nicht den Anforderungen der EUDR entspricht nicht nur die Informationspflicht, wie nachgelagerte KMU Marktteilnehmer/Händler, sondern auch eine Prüfpflicht.

Sie müssen, im Fall begründeter Bedenken, überprüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Nur dann dürfen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen.

→ Weiterführende Informationen zu den Sorgfaltspflichten, die Unternehmen erfüllen müssen


Was bedeutet die EUDR konkret für Betriebe in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft?

Noch fehlen jegliche Praxis und Rechtsprechung auf dem Gebiet, da die Verordnung noch nicht einmal anwendbar ist.

Aus dem Verordnungstext geht allerdings hervor, dass auch Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft betroffen sein können, wenn sie z.B.

  • relevante Rohstoffe bzw. relevante Erzeugnisse in die EU importieren oder als Erst-Inverkehrbringer/vorgelagerter Marktteilnehmer in Drittstaaten exportieren oder
  • wenn sie aus relevanten Rohstoffen ein relevantes Erzeugnis herstellen und auf dem Markt bereitstellen.

Achtung beim Kauf aus dem EU-Ausland

Für Betriebe aus dem Tourismus und der Freizeitwirtschaft bedeutet das aus jetziger Sicht, dass sie jedenfalls unter die EUDR fallen, wenn sie einen der in Anhang I genannten relevanten Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, z.B. Rindfleisch oder Kaffee, aus dem EU-Ausland importieren.

Das gilt nach den FAQ der Europäischen Kommission auch dann, wenn z.B. Holzmöbel aus dem EU-Ausland für den Gebrauch im eigenen Unternehmen angeschafft und dafür in die EU importiert werden. Anders ist der Fall, wenn ein Unternehmen Waren für den Eigengebrauch von einem vorgelagerten Marktteilnehmer bezieht, der die Ware bereits am EU Markt bereitgestellt hat.

Relevante Produkte aus dem Unionsmarkt, die in ein Drittland exportiert werden, unterliegen ebenfalls den EUDR-relevanten Verpflichtungen.


Welche Produkte und Rohstoffe fallen nicht unter die EUDR?

Es gibt eine Reihe von Erzeugnissen, die nicht in Anhang I der EUDR aufgezählt sind. Um die Abgrenzung zu erleichtern, hier einige Beispiele:

  • Nicht betroffene Produkte aus/mit Rind(-fleisch):
    • Rind(-fleisch) von Büffel der Arten Bubalus, Syncerus und Bison
    • Teigwaren (Ravioli, Lasagne, Cannelloni), gefüllt mit Rindfleisch oder Rindfleischnebenerzeugnissen
    • Andere Lebensmittelzubereitungen mit weniger als 20 % Rindfleisch
    • Würstchen der Position 1601
    • Suppen (Zubereitungen) mit beliebigen Mengen an Rindfleisch
  • Nicht betroffene Produkte aus/mit Kakao:
    • Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir und andere fermentierte Milcherzeugnisse mit Kakao
    • Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke mit weniger als 40 % Kakao
    • Lebensmittelzubereitungen aus Milchpulver oder Milch mit weniger als 5 % Kakao
    • Teigwaren, auch gekocht oder mit Kakao gefüllt oder zubereitet
    • Lebensmittel aus Getreide, Getreidekörnern oder Flocken mit weniger als 6 % Kakao ("Schokoladen-Cornflakes")
    • Backwaren wie Brot, Kekse, Kuchen, Waffeln und Waffeln, mit beliebigen Mengen an Kakao
    • Speiseeis, mit beliebigen Mengen an Kakao
    • Getränke mit Kakao
      • Arzneimittel mit Kakao
  • Nicht betroffene Produkte aus/mit Kaffee
    • Getränke, die Kaffee enthalten
      • Lebensmittelzubereitungen, die Kaffee enthalten
  • Nicht betroffene Produkte aus/mit Kautschuk
    • Alle Produkte aus/mit synthetischem Kautschuk gemäß HS-Anmerkung 4 zu Kapitel 40 (ungesättigte synthetische Stoffe, Thioplaste, speziell modifizierter Naturkautschuk, SBR, XSBR, BR, IIR, CIIR, BIIR, CR, NBR, IR, EPDM, XNBR, NIR)
    • Alle Produkte aus/mit Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle, Zelutong
Hinweis
Aktuell laufen noch Diskussionen diesbezüglich auf EU-Ebene, weshalb sich die angeführten Beispiele überholen können.

So bereiten sich Unternehmen der Tourismus- und Freizeit­wirtschaft auf die EU-Entwaldungsverordnung vor

Unternehmen im Tourismus und der Freizeitwirtschaft können erste Schritte unternehmen, ob und in welchem Maße sie von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen sind.

Schritt 1: Überprüfen Sie, ob verwendete Produkte unter die EUDR fallen

Machen Sie den Check, ob und in welcher Form Sie mit Ihren (gehandelten) Produkten verpflichtet sind. Am einfachsten geht dies anhand eines Abgleichs der Zolltarifnummern mit der Liste der EUDR-relevanten Produkte (siehe Anhang I).

Schritt 2: Ermitteln Sie Ihre Position in der Lieferkette und Ihre Unternehmensgröße

Prüfen Sie, ob Sie als vorgelagerter Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler einzustufen sind und ob Ihr Unternehmen als KMU oder Nicht-KMU einzustufen ist.

Schritt 3: Interne Zuständigkeit festlegen

Klären Sie im Unternehmen, wer die Dokumentation, Bewertung, Kommunikation etc übernimmt.

Schritt 4: Kommunikation mit Lieferanten

Setzen Sie sich mit Ihren in der Lieferkette vorgelagerten Geschäftspartnern (z.B. Lieferanten, Herstellern, Importeuren) in Verbindung – möglicherweise treffen diese bereits Schritte, um Sie mit den notwendigen Informationen zu versorgen. 

Schritt 5: Kommunikation mit Kunden

Setzen Sie sich mit Ihren im Rahmen der Lieferkette nachgelagerten Geschäftspartnern (z.B. Handelsunternehmen, B2B-Kunden) in Verbindung. Überprüfen Sie hierbei genau, welche Produkte von Ihnen in dieser Vertragsbeziehung tatsächlich betroffen sind und geben Sie nur jene Informationen weiter, die Sie aufgrund Ihrer Rolle innerhalb der Lieferkette weitergeben müssen.

Schritt 6: Lieferketten unter Umständen anpassen

Sollte es notwendig sein, setzen Sie die erforderlichen Schritte, Ihre Lieferkette anzupassen um die EUDR-Konformität Ihrer Produkte sicherzustellen.


1 Den genauen Geltungsbeginn finden Sie hier.


Wirtschaftskammer Österreich | Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien | Stand Juni 2026

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Die Informationen in diesem Leitfaden dienen nur Informationszwecken und sind nicht als Rechtsberatung anzusehen und können keine rechtliche, wirtschaftliche oder technische Beratung ersetzen.

Dieses Dokument verwendet vorwiegend Fachbegriffe. Diese werden nicht gegendert. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.


→ Weiterführende Informationen zur EU-Entwaldungsverordnung für entwaldungsfreie Lieferketten

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