Freudige Person mit Jacke sitzt auf dem Beifahrersitz eines Personenwagens und hält die Autotür offen
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„Pickerl-Überprüfung“ - Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG

Fristen und Bestimmungen im Überblick

Lesedauer: 4 Minuten

Kfz und Anhänger müssen regelmäßig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden. Für diese wiederkehrende Begutachtung (§ 57a-Begutachtung oder „Pickerl-Überprüfung“) sind je nach Fahrzeugart unterschiedliche Prüfungsintervalle und Nachfristen vorgesehen.[1]

Wann die nächste Überprüfung fällig wird, ist an der Lochung direkt am Aufkleber (Plakette) ersichtlich. Jahr und Monat sind eingestanzt. Das Monat, auf das die Plakette gelocht ist (gelochtes Monat), richtet sich nach dem Monat, in dem das Fahrzeug zum ersten Mal zum Verkehr zugelassen wurde. Dieses Monat kann auf Antrag geändert werden. Zuständig ist die Zulassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat, in Wien das Verkehrsamt).

Begutachtungsintervalle

Grundsätzlich muss die wiederkehrende Begutachtung jährlich durchgeführt werden. Für eine Vielzahl an Fahrzeugen gelten jedoch gesetzliche Ausnahmen von dieser Grundregel. Beispielsweise besagt die sogenannte „3-2-1-Regelung“, dass bestimmte Fahrzeuge erstmals drei Jahre nach der Erstzulassung, dann zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und in weiterer Folge ein Jahr nach jeder weiteren Begutachtung überprüft werden müssen.

Toleranzzeiträume

Überprüfung drei Monate vorher und im gelochten Monat

Bei folgenden Fahrzeugen muss die wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:

  • Lkw (Klassen N1, N2 und N3)
  • Autobusse (Klassen M2 und M3)
  • Anhänger über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG) (Klassen O3 und O4)
  • Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h
  • Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge (Klasse M1)

Die Begutachtung kann

  • im gelochten Kalendermonat selbst und
  • in den drei Kalendermonaten davor absolviert werden.

Der Zeitraum, in dem die Begutachtung absolviert werden muss, beträgt somit vier Monate.

Überprüfung ein Monat vorher, im gelochten Monat oder vier Monate später

Bei allen anderen Fahrzeugen (z.B. Pkw (ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen), Anhängern bis 3,5 t hzG und Motorrädern) kann die Überprüfung einen Monat vor dem gelochten Kalendermonat, im gelochten Kalendermonat oder bis zu vier Monate nach dem gelochten Kalendermonat durchgeführt werden.

Der Zeitraum, in dem die Begutachtung absolviert werden muss, beträgt hier sechs Monate.

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die unterschiedlichen Intervalle und Toleranzregelungen.

Fahrzeugart (Fahrzeugklasse)

[siehe Eintragung im Zulassungsschein]

Begutachtungs-intervall
[Jahre nach der Erstzulassung
– nach der letzten Begutachtung
]
Toleranzzeitraum
[Monate vor/nach dem in der Begutachtungs-plakette gelochten Kalendermonat]
Pkw (Klasse M1), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge 3 – 2 – 1 – 1 … -1 / +4
Zugmaschinen und Motorkarren mit > 25 km/h und ≤ 40 km/h Bauartgeschwindigkeit 3 – 2 – 1 – 1 … -1 / +4
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit > 30 km/h und ≤ 40 km/h Bauartgeschwindigkeit 3 – 2 – 1 – 1 … -1 / +4
Anhänger > 25 km/h und ≤ 3,5 t hzG 3 – 2 – 1 – 1 … -1 / +4
Landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h 3 – 2 – 1 – 1 … -1 / +4
Landwirtschaftliche Anhänger > 25 km/h und ≤ 40 km/h 3 – 2 – 2 – 2 … -1 / +4
Mopeds, Motorräder, Quads,… (Klasse L) 3 – 2 – 1 – 1 … -1 / +4
Historische Fahrzeuge (Oldtimer) (entsprechende Eintragung im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein erforderlich) 2 – 2 – 2 – 2 … -1 / +4
Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
der Klasse M1 (Pkw) (Verwendungsbestimmung 25, 62, 64, 74 im Zulassungsschein erforderlich)
1 – 1 – 1 – 1 … -3 / 0
Lkw (Klassen N1, N2 und N3) 1 – 1 – 1 – 1 … -3 / 0
Autobusse (Omnibusse) (Klassen M2 und M3) 1 – 1 – 1 – 1 … -3 / 0
Anhänger über 3,5 t hzG (Klassen O3 und O4) 1 – 1 – 1 – 1 … -3 / 0
Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren > 40 km/h 1 – 1 – 1 – 1 … -3 / 0

Aussetzung der Zulassung bei schweren Mängeln und Gefahr in Verzug

Wenn bei der § 57a-Begutachtung ein schwerer Mangel festgestellt wird, darf das Fahrzeug nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden (jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend). Innerhalb dieser zwei Monate ist der Mangel zu beheben und das Fahrzeug neuerlich zu begutachten. Besteht beim festgestellten Mangel Gefahr in Verzug, dann ist jede weitere Nutzung untersagt. Die Behörde wird die Zulassung bis zur Behebung des Mangels vorübergehend aussetzen (wobei die Zulassungsaussetzung zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln wieder auszufolgen sind, sobald der Mangel behoben worden ist und ein positives Gutachten vorgelegt wird).

Strafen

Fahren ohne gültiges „Pickerl“ (außerhalb des Toleranzzeitraumes) kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro bestraft werden. In diesem Fall können sowohl der Lenker als auch der Zulassungsbesitzer belangt werden. Gravierende Probleme drohen insbesondere dann, wenn ein Mangel, der bei einer rechtzeitigen Begutachtung bemerkt worden wäre, ursächlich für einen Unfall war.

Pflicht zum Mitführen des Gutachtens der letzten „Pickerl-Überprüfung“

  • Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Autobusse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)
  • Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 (Lkw über 3,5 t hzG)
  • Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 (Anhänger über 3,5 t hzG)
  • hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Fahrzeuge der Klassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

Vorsicht bei Fahrten im Ausland mit abgelaufenem „Pickerl“!

In manchen europäischen Staaten wird die nach österreichischem Recht geltende Nachfrist nicht anerkannt. Probleme diesbezüglich sind z.B. aus Kroatien, Polen, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn bekannt. Es empfiehlt sich daher darauf zu achten, Fahrten ins Ausland nicht nach Ablauf des gelochten Monats zu unternehmen oder sich vor Fahrtantritt über die Rechtslage im jeweiligen Staat zu informieren.

Rechtsgrundlagen

§ 44 Abs. 1 lit. a, § 44a Abs. 1 und § 57a und § 102 Abs. 5 lit. i, § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV)

Weiterführende Informationen

Begutachtung (Pickerl) (oesterreich.gv.at)

Die §57a-Begutachtung (Pickerl) | ÖAMTC (oeamtc.at) (mit Fälligkeitsrechner)


[1] Von der § 57a-Begutachtung ausgenommene Fahrzeuge: Anhänger ≤ 25 km/h; Zugmaschinen und Motorkarren mit ≤ 25 km/h Bauartgeschwindigkeit; selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit ≤ 30 km/h Bauartgeschwindigkeit

Stand: 18.06.2023