Person in oranger Schutzweste, mit orangem Schutzhelm, Schutzbrillen und Mundnasenschutz hockt vor Abwasserbecken aus Beton vor gelbem Geländer und blickt auf Clipboard, das sie in Händen hält
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Änderung der AEV Abfallbehandlung

Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen Abfallbehandlung in nationales Recht

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Einleitungen von Abwasser aus der Abfallbehandlung werden in einer eigenen branchenspezifischen AEV Abfallbehandlung geregelt.

Die BVT Schlussfolgerungen Abfallbehandlung (2018/1147/EU) werden damit für den Abwasserbereich national umgesetzt. Die BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallverbrennung (2019/2010/EU) gelten nur hinsichtlich der Abfallbehandlung von Schlacken und Rostaschen.

Neben allgemeinen und redaktionellen Anpassungen werden die Emissionsbegrenzungen für Abwässer aus der physikalisch-chemischen Abfall­behandlung, der biologischen Abfall­behandlung, der physikalisch-chemischen Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen und aus der mechanischen Behandlung von metallischen Abfällen im Shredder neu strukturiert. Die Methoden­verordnung Wasser – als eine Sammel­verordnung - ergänzt die aktuell geänderte Verordnung hinsichtlich der Untersuchungen einzelner Parameter (Fremd-/Eigenüberwachung). 

Weiters sind Einträge in den Kataster der Wasser- und Abwasserströme für IE-Richtlinien-Anlagen als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen. Die Mindesthäufigkeit der Eigenüberwachung ist stoff- und verfahrensbezogen neu gestaltet worden. 

Die Verordnung betrifft IPPC-Betriebe und Betriebe aus den betroffenen Bereichen der Abfallwirtschaft. 

Die Änderungen wurden am 14. August 2023 kundgemacht und treten am nächsten Tag in Kraft.  

Für IE-Richtlinien-Anlagen

Der Umsetzungstermin zur Anpassung an die BVT-Schlussfolgerungen Abfallbehandlung i.V.m. IE-Richtlinie war der 17. August 2022. (Hinweis zu BVT-Schlussfolgerungen: Umsetzung innerhalb einer 4-Jahres-Frist mit einer Meldepflicht innerhalb des ersten Jahres nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen)
Für die Umsetzung der Vorgaben zur Abwasserbehandlung aus der Behandlung von Schlacken und Rostaschen ist der Umsetzungstermin der 13. November 2023.

Für bestehenden Anlagen (nicht unter die IE-Richtlinie fallend) werden durch die aktuellen Änderungen eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG mit einer 5-Jahres-Frist ausgelöst, sofern nicht bereits eine § 33c WRG Anpassungsfrist ausgelöst wurde. 

Rechtsgrundlage:

§§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959 

Stand: 22.08.2023

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