Änderung der AEV Abfallbehandlung
Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen Abfallbehandlung in nationales Recht
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Einleitungen von Abwasser aus der Abfallbehandlung werden in einer eigenen branchenspezifischen AEV Abfallbehandlung geregelt.
Die BVT Schlussfolgerungen Abfallbehandlung (2018/1147/EU) werden damit für den Abwasserbereich national umgesetzt. Die BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallverbrennung (2019/2010/EU) gelten nur hinsichtlich der Abfallbehandlung von Schlacken und Rostaschen.
Neben allgemeinen und redaktionellen Anpassungen werden die Emissionsbegrenzungen für Abwässer aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung, der biologischen Abfallbehandlung, der physikalisch-chemischen Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen und aus der mechanischen Behandlung von metallischen Abfällen im Shredder neu strukturiert. Die Methodenverordnung Wasser – als eine Sammelverordnung - ergänzt die aktuell geänderte Verordnung hinsichtlich der Untersuchungen einzelner Parameter (Fremd-/Eigenüberwachung).
Weiters sind Einträge in den Kataster der Wasser- und Abwasserströme für IE-Richtlinien-Anlagen als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen. Die Mindesthäufigkeit der Eigenüberwachung ist stoff- und verfahrensbezogen neu gestaltet worden.
Die Verordnung betrifft IPPC-Betriebe und Betriebe aus den betroffenen Bereichen der Abfallwirtschaft.
Die Änderungen wurden am 14. August 2023 kundgemacht und treten am nächsten Tag in Kraft.
Für IE-Richtlinien-Anlagen
Der Umsetzungstermin zur Anpassung an die BVT-Schlussfolgerungen Abfallbehandlung i.V.m. IE-Richtlinie war der 17. August 2022. (Hinweis zu BVT-Schlussfolgerungen: Umsetzung innerhalb einer 4-Jahres-Frist mit einer Meldepflicht innerhalb des ersten Jahres nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen)
Für die Umsetzung der Vorgaben zur Abwasserbehandlung aus der Behandlung von Schlacken und Rostaschen ist der Umsetzungstermin der 13. November 2023.
Für bestehenden Anlagen (nicht unter die IE-Richtlinie fallend) werden durch die aktuellen Änderungen eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG mit einer 5-Jahres-Frist ausgelöst, sofern nicht bereits eine § 33c WRG Anpassungsfrist ausgelöst wurde.
Rechtsgrundlage:
§§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959
Links
- Änderung der AEV Abfallbehandlung − BGBl. II Nr. 241/2023
- AEV Abfallbehandlung (konsolidierte Fassung)
- Emissionsregisterverordnung 2017
- Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie)
- BVT Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147)
- BVT Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010) – (anzuwenden in Bezug auf die Behandlung von Schlacken und Rostaschen)
- Wasserrechtsgesetz 1959
- Methodenverordnung Wasser
- Infoseiten zum Thema Wasser/Abwasser auf WKO.AT
- BML-Infos zum Thema Abwasser/Emissionsbegrenzungen bezüglich Abfallbehandlung (Deponiesickerwässer, Tierkörperverwertung, Abfallbehandlung)
Stand: 22.08.2023