Detailansicht gehäufter grauschwarzer Stäbe aus Blei
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Neue EU-Arbeitsplatzgrenzwerte für Blei und Diisocyanate

Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmer:innen vor Gesundheitsrisiken, die mit der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien verbunden sind

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25.03.2024

Die Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gesundheitsrisiken zu verbessern, die mit der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien − Blei und Diisocyanaten − verbunden sind. Im Fall von Blei wird ein deutlich niedrigerer Expositionsgrenzwert dazu beitragen, Gesundheitsproblemen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wie der Beeinträchtigung der Fortpflanzungs­funktionen und der fötalen Entwicklung vorzubeugen. Was die Diisocyanate betrifft, soll ein neuer Expositionsgrenzwert Asthma und andere Atemwegserkrankungen verhindern.

Die Richtlinie gilt für alle Betriebe, die Blei und Diisocyanate einsetzen bzw. wo Emissionen davon auftreten.

  • Grenzwert für die berufsbedingte Exposition gegenüber Blei: Absenkung des Tagesmittelwerts von 0,15 mg/m³ auf 0,03 mg/m³Luft. 
    Bis zum 31. Dezember 2028 gilt ein biologischer Grenzwert von 30 μg Pb/100 ml Blut. Ab dem 1. Jänner 2029 gilt ein biologischer Grenzwert von 15 μg Pb/100 ml Blut.
  • Grenzwert für die berufsbedingte Exposition gegenüber Diisocyanate: Bis zum 31. Dezember 2028 gilt ein Grenzwert von 10 μg NCO/m³ bezogen auf einen Referenzzeitraum von acht Stunden und ein Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 20 μg NCO/m³. Danach tritt eine Absenkung auf 6 µg NCO/m³ (d. h. die Höchstkonzentration in der Luft, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während eines achtstündigen Arbeitstages einatmet) und eines Grenzwerts für die Kurzzeitexposition von 12 µg NCO/m³ (d. h. durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 15 Minuten).

NCO….Isocyanatgruppe

Pb…….Blei

Biologischer Grenzwert……Konzentration eines Stoffs im Blut oder Urin eines Beschäftigten, bei dessen Unterschreitung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind

Die Richtlinie wurde am 19. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (8.4.2024) in Kraft.

Sie muss bis spätestens 9. April 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

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