Fabriksgelände mit Silos und Schornsteinen aus denen Rauch austritt, im Hintergrund hügelige Landschaft
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Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen

Anpassungen bei Vorschriften zur Emissionsüberwachung und ­‑­berichterstattung

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Im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets wurde die ETS-Richtlinie überarbeitet, um sie an das neue EU-Ziel des Europäischen Klimagesetzes anzupassen, die Netto-Treibhausgas­emissionen bis 2030 um 55 % (im Vergleich zum Niveau von 1990) zu reduzieren. Nach dieser Überarbeitung muss die Europäische Kommission mehrere Regulierungsakte zur Umsetzung des ETS aktualisieren. Diese Initiative aktualisiert die Regeln für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen.

Es erfolgen Anpassungen bei Vorschriften für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen, Vorschriften über Biomasse und Biogas und bezüglich Überwachung der Prozessemissionen von Karbonaten und nicht karbonatischen Materialien. Bestimmungen über den Luftverkehr (Berichterstattung) werden adaptiert. Eingeführt wird ein separates, jedoch paralleles Emissionshandelssystem, das auf Brennstoffe angewandt wird, die im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in weiteren, nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Sektoren („Gebäude- und Straßenverkehrs­sektor sowie andere Sektoren“) verwendet werden. Aufgenommen werden auch neue Bestimmungen und Anhänge über die Emissionsüberwachung und­ ‑berichterstattung (z.B. Massenbilanzen).

Die Durchführungsverordnung wurde am 18. Oktober 2023 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt mit 7. November 2023 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Artikel 1 Nummer 24 (Überwachung der Emissionen von beaufsichtigten Unternehmen bzw. Horizontale Bestimmungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Emissionen von beaufsichtigten Unternehmen), Nummer 25 Buchstabe a Ziffer iii (Verfahrens­beschreibung), Nummer 25 Buchstabe d (Mindestinhalt der Monitoringkonzepte für beaufsichtigte Unternehmen), Nummer 27 (neuer Anhang IIa), Nummer 30 Buchstabe a (Änderung einer Überschrift in Anhang V), Nummer 31 (neue Tabelle 2 in Anhang V), Nummer 33 (Anpassungen in Anhang IX), Nummer 34 Buchstabe d (Jahres­emissions­berichte) und Nummer 35 (Anhang Xa – Berichte über Brennstoff­lieferanten und Brennstoff­einsatz bzw. Anhang Xb – Bericht über in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe) gelten ab dem 1. Juli 2024.

Die am 19.1 Oktober 2023 veröffentlichte Berichtigung betrifft das Datum auf Seite 1 im Titel und in der Schlussformel, wo es anstatt „12. Oktober 2023“ richtig heißen muss: „17. Oktober 2023“.

Von der Verordnung betroffen sind alle Unternehmen, die am Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten teilnehmen.  

Stand: 23.10.2023

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