Großer Metallkessel in Halle umgeben von gelben Trittstegen
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Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

BGBl. I Nr. 173/2023

Lesedauer: 2 Minuten

Die Novelle betrifft Betreiber von Anlagen mit Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren bzw. Unternehmen, die solche Anlagen überwachen und dient der Umsetzung von EU-Bestimmungen (MCPD) bzw. der Sanierung eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens betreffend der Nichtumsetzung von Bestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie (IED). Weiters erfolgten Anpassungen zum IG-L und versucht eine möglichst gute Abstimmung zur Feuerungsanlagenverordnung 2019 zu finden.

In Umsetzung der MCPD ist eine einmalige Registrierung der Anlage erforderlich. MCPD-Anlagen von 5 MW bis 50 MW müssen bis Ende 2023 in der Registrierungsdatenbank eingetragen sein. MCPD-Anlagen bis 5 MW sind bis 2028 einzutragen. Die Eintragung erfordert einen höheren Zeitaufwand. Die Anzahl der betroffenen Anlagen wird mit ca. 1.350 geschätzt.

Wesentliche Änderungen betreffen:

  • Aufnahme von zwei neuen Ausnahmetatbeständen (Forschung, Erwärmen)
  • Anpassungen bei Begriffsbestimmungen
  • Klarstellungen bei der Aggregationsregel
  • Die allgemeinen Vorgaben zu Emissionsgrenzwerte wurden an die MCPD bzw. FAV 2019 angepasst.
  • Die Genehmigungsanforderungen wurden an die MCPD bzw. FAV 2019 angeglichen und betreffen den Schwellenwert, Registrierungspflicht (EDM) und Prüfpflichten durch die Behörde (Inhalte aus Anlage 4).
  • Entfall der Bekanntmachung durch Veröffentlichung im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung.
  • Die Vorgaben für Bescheidinhalte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr werden der IED angepasst.
  • Streichung des Versuchsbetriebs in den Verfahrensbestimmungen bei „Ersatz“ durch die Berücksichtigung im § 1 Abs. 2 Z. 3 (Geltungsbereich).
  • Die Bestimmungen zur Überwachung von in Betrieb befindlichen Anlangen wird an die MCPD bzw. IED angepasst und mit der FAV 2019 abgestimmt. Die Aufbewahrungsfristen der Überwachungsergebnisse werden auf 6 Jahre verlängert. Weiters wurden Vorgaben für den Fall, dass die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten, aufgenommen.
  • Die Regelungen zu Emissionsmessungen werden an die EU-Vorgaben angeglichen und erforderlichenfalls auf eine kontinuierliche Messung umgestellt. Übergangsfristen für bestehende Anlagen sind zu beachten. Ergänzt wird weiters um eine Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Abscheidevorrichtung. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr besteht nun eine Verordnungsermächtigung bzw. der Verweis auf die neue Anlage 5.
  • Die Pflichten der Betreiber werden durch Vorgaben aus der IED bzw. der MCPD ergänzt und betreffen insbesondere Umweltauswirkungen, Meldepflichten bei Überschreitung des Emissionsgrenzwertes, Kontrolle der Abscheidefunktion, kontinuierliche Messung und Datenaufzeichnung.
  • Emissionserklärungen sind anlagenspezifisch alle 3 Jahre bzw. jährlich auf elektronischem Weg den Behörden vorzulegen.
  • Anpassungen erfolgen in Anlage 1 und 3. Neu hinzugefügt werden die Anlagen 4 und 5.

Die Änderungen zum EG-K 2013 wurden am 30. Dezember 2023 kundgemacht und sind mit 31. Dezember 2023 in Kraft getreten. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 außer Kraft. Weiters tritt die Verordnung über die Messung der von Dampfkesselanlagen und Gasturbinen ausgehenden Emissionen in die Luft (Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L − BGBl. II Nr. 153/2011) außer Kraft.

Für bestehende mittelgroße Anlagen sind § 6 Abs. 11 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023

  1. mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW ab 1. Jänner 2025,
  2. mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW ab 1. Jänner 2030 anzuwenden. 

Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 weiter anzuwenden.

Stand: 03.01.2024

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