Ferialarbeitnehmer:innen und Pflichtpraktikant:innen
Ferialarbeitnehmer:innen sind keine Pflichtpraktikant:innen und umgekehrt
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Ferialarbeitnehmer:innen
Ferialarbeitnehmer:innen sind Schüler:innen oder Student:innen, die in der Ferienzeit in „normalen“ Beschäftigungsverhältnissen Einkommen erwerben, um damit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Sie tun dies in Ergänzung ihres Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern und eines allfälligen Stipendiums.
Ferialarbeitnehmer:innen sind als „echte“ Arbeitnehmer:innen in den Betrieb eingegliedert, weisungsgebunden und der Kontrolle durch den/die Arbeitgeber:in unterworfen.
Befristung
Es empfiehlt sich, schon bei Eintritt ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit (= befristeter Arbeitsvertrag) zu vereinbaren.
Wenn im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Probezeit festgelegt ist, sollte eine solche unbedingt vereinbart werden.
Arbeitsverträge mit Ferialarbeitnehmern:innen sollten aus Beweisgründen immer schriftlich abgeschlossen werden.
Entlohnung
Ferialarbeitnehmer:innen unterliegen je nach Art der Beschäftigung den im Betrieb anzuwendenden Kollektivverträgen für Arbeiter oder Angestellte. Damit haben sie Anspruch auf die kollektivvertragliche Mindestentlohnung. Einzelne Kollektivverträge sehen für Ferialarbeitnehmer:innen ein geringeres Mindestentgelt vor.
Ferialarbeitnehmer:innen sind grundsätzlich gemäß dem vereinbarten Aufgabenbereich entsprechende Position der allgemeinen Lohn- oder Gehaltstafel des anzuwendenden Kollektivvertrages einzustufen.
Sonderzahlungen
Sieht der Kollektivvertrag Sonderzahlungen vor, sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten.
Überprüfen Sie bei Ferialarbeitnehmer:innen, die Arbeitertätigkeiten verrichten, ob im Kollektivvertrag eine Wartezeit für den Anspruch auf Sonderzahlungen vorgeschrieben ist.
Urlaub
Ferialarbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Urlaub nach dem Urlaubsgesetz. Wird während der Ferialtätigkeit kein Urlaub konsumiert, besteht bei Beendigung der Beschäftigung Anspruch auf Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung.
Pflichtpraktikant:innen
Pflichtpraktikant:innen sind Schüler:innen oder Student:innen, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund.
Pflichtpraktikant:innen sind keine Volontäre. Volontäre absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum - allerdings ohne, dass eine schulische Verpflichtung dazu besteht.
Pflichtpraktikanten:innen sind keine Ferialarbeitnehmer:innen. Ferialarbeitnehmer:innen sind Schüler:innen oder Student:innen, die in der Ferienzeit freiwillig in "normalen“ Beschäftigungsverhältnissen Einkommen erwerben. Siehe oben.
Praktikant:innen sind im Rahmen des jeweiligen Lehrplanes der Schule bzw. des Studienplanes der Universität zu einer praktischen Ergänzung ihrer theoretischen Ausbildung verpflichtet.
Hierbei handelt es sich um eine im Detail durch den Lehrplan vorgeschriebene bzw. in der Praxis übliche Tätigkeit in Betrieben, die es den Praktikant:innen ermöglicht, praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben sowie konkrete Erfahrungen im unternehmerischen Alltag zu machen.
Der Inhalt und die Dauer des Praktikums richten sich nach den Ausbildungsvorschriften der Schule bzw. des Studiums.
Pflichtpraktikum außerhalb eines Dienstverhältnisses
Das Praktikumsverhältnis wird durch den Lern- und Ausbildungszweck und nicht durch die Erwerbsabsicht des Unternehmens charakterisiert. Diese Charakterisierung zeigt sich in der betrieblichen Praxis an:
- der fehlenden Arbeitspflicht,
- fehlender Weisungsunterworfenheit,
- am mehrmaligen Wechsel der verrichteten Tätigkeit
- sowie an der Zuweisung von Tätigkeiten nach dem Wunsch des Auszubildenden, und nicht nach den betrieblichen Notwendigkeiten.
Der Abschluss einer klaren Praktikumsvereinbarung und die Führung einer Ausbildungsdokumentation sind dringend empfohlen.
Der/Die „echte“ Pflichtpraktikant:in ist grundsätzlich kein:e Arbeitnehmer:in im arbeitsrechtlichen Sinn. Es gelten daher auch keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag.
Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt daher nicht. Ob ein Taschengeld bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung. Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich. Der Praktikant ist diesfalls, ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers, im Rahmen der Schüler- und Studentenunfallversicherung teilversichert.
Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Wird ein Pflichtpraktikum jedoch in Form eines Dienstverhältnisses absolviert, so unterliegt der/die Praktikant:in auch den kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen. Dies ist dann der Fall, wenn der/die Pflichtpraktikant:in:
- an die betriebliche Arbeitszeit gebunden ist
- an Weisungen gebunden ist,
- organisatorisch im Unternehmen eingegliedert ist.
In diesem Fall ist ein Praktikanten-Arbeitsvertrag abzuschließen.
Variante 1: Ein Pflichtpraktikum als echtes Dienstverhältnis mit expliziter Ausnahme aus dem Kollektivvertrag bzw. der Lohnordnung. In diesem Fall ist Gehalt oder Lohn im Wesentlichen frei zu vereinbaren.
Variante 2: Ein Pflichtpraktikum als echtes Dienstverhältnis mit Regelung im Kollektivvertrag bzw. der Lohnordnung. Viele Kollektivverträge sehen mittlerweile ausdrücklich spezielle Regelungen für Pflichtpraktikant:innen vor.