Detailansicht eines Dokuments mit dem Schriftzug Kündigung, darauf liegend ein Stift, daneben weiterer Stift, Smartphone und Tasse
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Wirrwarr bei Kündigungen von Arbeitern wegen mangelnder Rechtssicherheit

Lesedauer: 1 Minute

18.09.2024

Seit 1.10.2021 gilt eine Rechtslage, bei der die Kündigungsfristen der Arbeiter sich an jene der Angestellten angeglichen haben.

Das bedeutet, dass für Kündigungen, welche nach diesem Datum ausgesprochen werden, grundsätzlich die längeren Kündigungsfristen der Angestellten auch für Arbeiter gelten.

Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen für Saisonbranchen. Hier gelten die alten kürzeren Kündigungsfristen für Arbeiter laut dem jeweiligen Kollektivvertrag weiter. Wer als Saisonbranche gilt, regelt eigentlich der Kollektivvertrag.

Aber leider gibt es sogar für diese Fälle keine Rechtsicherheit bei Kündigungen, da diese Saisonbranchen teilweise in Zweifel gezogen werden, was sowohl die Kündigungsfristen, als auch die Kündigungstermine anlangt.

Aus diesem Grunde wird empfohlen, beim Abschluss eines Arbeitsvertrages in einer solchen Saisonbranche zuerst den Kollektivvertrag zu überprüfen, wie die Regelungen der Kündigung aussehen.

Jedenfalls wird bei Abschluss eines neuen Dienstvertrages empfohlen, nachstehende Regelung in den Vertrag aufzunehmen:

Aus Gründen rechtlicher Vorsicht wird für den Fall, dass auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis die Kündigungsfristen des § 1159 ABGB zur Anwendung kommen, vereinbart:

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis zum Fünfzehnten oder letzten des Kalendermonats aufgelöst werden.
 

Für die Sparte Gewerbe und Handwerk sind hier beispielhaft jene Branchen aufgezählt, welche als Saisonbranchen gelten:

Kündigungsfristen/-termine im Gewerbe und Handwerk, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2021 - WKO

Ausdrücklich wird aber darauf hingewiesen, dass es weitere Branchen in anderen Sparten gibt, für die ähnliches gilt

Die obige Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht vollständig.

So hat zum Beispiel der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe diese Branche nicht als Saisonbranche deklariert.

Bei jeglicher Unklarheit im Zusammenhang mit einer Kündigung sollte immer vorher Kontakt mit der Wirtschaftskammer aufgenommen werden.