Zuschuss der AUVA bei krankem Mitarbeiter
Ein Mitarbeiter ist krank geworden, sein Entgelt muss ich aber weiterbezahlen als Arbeitgeber. Wie sieht es mit einer finanziellen Unterstützung aus?
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Vor allem für kleine Betriebe mit wenigen Dienstnehmern ist es oft finanziell außerordentlich schwierig, wenn ein Dienstnehmer krank wird. Einerseits muss das Entgelt fortgezahlt werden, andererseits muss das Unternehmen eine Vertretung zusätzlich einstellen und bezahlen.
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden leistet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Betrieben einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Erfasster Personenkreis
Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht für alle Mitarbeitenden (Arbeiter:innen, Angestellte, Lehrlinge), die bei der AUVA unfallversichert sind. Damit sind auch geringfügig beschäftigte Mitarbeitende erfasst.
Größe des Unternehmens
Anspruch auf Zuschuss/Differenzvergütung zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigen. Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen.
Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Mitarbeitende beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Für Betriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmern:
Arbeitgeber, die in ihren Unternehmen durchschnittlich maximal 50 Arbeitnehmer beschäftigen, haben gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) pro Arbeitsjahr Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung in der Dauer von maximal sechs Wochen (= 42 Kalendertage), und zwar
- für Unfälle (Arbeits- und Freizeitunfälle) ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit (sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert) und
- für Krankheiten ab dem elften Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Das prozentuelle Ausmaß des Zuschusses hängt von der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ab:
- Unternehmen, in denen durchschnittlich bis zu 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, gebühren 50 % (plus 8,34 % Sonderzahlungsaufschlag) des fortgezahlten laufenden Krankenentgelts.
- Unternehmen, in denen durchschnittlich bis zu 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, gebühren 75 % (plus 12,51 % Sonderzahlungsaufschlag) des fortgezahlten laufenden Krankenentgelts.
Als Basis für die Ermittlung der Zuschüsse ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Krankenentgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert für 2026: € 231,00 x 1,5 = € 346,50) heranzuziehen. Sachbezüge (z.B. Privatnutzung des Firmenwagens) sind in die Basis für die Zuschüsse nicht einzubeziehen.
Antragstellung
Der Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bzw. auf Differenzvergütung ist grundsätzlich mittels elektronischer Datenfernübertragung (ELDA) an die AUVA zu übermitteln. Sollte die elektronische Übermittlung via ELDA nicht möglich sein, ist das Formular „Antrag auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung (EFZ)“ zu verwenden.
Die Auszahlung der Zuschüsse und der Differenzvergütung erfolgt binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung.