Grenzüberschreitende Dienstleistungen und Entsendungen Liechtenstein
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A) Meldeverfahren
Im Meldeverfahren stehen Unternehmen pro Jahr maximal 90 Einsatztage für eine Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Liechtenstein zur Verfügung. Bei einer Entsendung von Arbeitnehmenden gelten die 90 Tage pro entsendende Firma und pro entsandte Person. Dabei ist es unerheblich, wie viele Mitarbeitende an einem bestimmten Tag entsandt werden, es zählen jeweils die Daten der Einsätze. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen über 90 betriebliche Einsatztage sind bewilligungspflichtig.
1. Gewerberechtliche Meldung
1.1 Einfache Gewerbe
Einfache Gewerbe unterliegen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in Liechtenstein keiner gewerberechtlichen Meldepflicht.
1.2 Qualifizierte Gewerbe
Tätigkeiten im Bereich eines qualifizierten Gewerbes müssen zwingend vor Beginn der Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung beim Amt für Volkswirtschaft gemeldet werden.
Im Zuge der Meldung muss u.a. ein Nachweis erbracht werden, dass die dienstleistungserbringende Person die betreffende Tätigkeit in Österreich rechtmäßig ausübt und ihr die Ausübung der Tätigkeit nicht – auch nicht vorübergehend - untersagt ist.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Gewerberegisterauszug (beglaubigt und nicht älter als 3 Monate), ein aktueller Auszug der Berechtigungsdaten (bei der Wirtschaftskammer anzufragen) oder ein GISA-Auszug mit historischem Datenblatt
- Passkopie
- Wohnsitzbestätigung
- Nachweis der fachlichen Eignung (Diplome oder Prüfungszeugnisse und Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse). Ist der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsstaat nicht reglementiert, so ist eine Bescheinigung darüber zu erbringen, dass der betreffende Beruf im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt wurde.
2. Entsende- und ausländerrechtliche Meldung
Für jede Person, welche in Liechtenstein eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen soll, muss eine ausländerrechtliche Genehmigung eingeholt werden. Jeder Auftrag, jeder Einsatzort bzw. jede entsendete Person (unabhängig von deren Nationalität) ist entsenderechtlich ab dem 1. Tag (vor Grenzübertritt) beim Ausländer- und Passamt (APA) zu melden.
Einsätze können selbst im Kundenkonto verwaltet und geändert oder storniert werden. Änderungen und Stornos sind bis 10:00 Uhr eines Einsatztages möglich.
Auf der gewerblichen Meldebestätigung findet sich die RE-Nummer (RE-PEID), welche für die ausländerrechtliche Meldung verwendet werden kann. Die Anmeldung ist auch ohne diese Nummer möglich.
3. Arbeiten länger als 90 Tage je Kalenderjahr
Dienstleistungen, die länger als 90 Tage dauern, sind grundsätzlich bewilligungs- und kostenpflichtig. Bei EWR-Staatsangehörigen, die täglich an ihren ordentlichen Wohnsitz zurückkehren, ist die Dienstleistungserbringung aber weiterhin nur melde- und kostenpflichtig.
Für die Meldung muss ein Formular ausgefüllt und an gesendet werden.
Dienstleistungen, die länger als 90 Tage dauern, sind grundsätzlich bewilligungs- und kostenpflichtig. Bei EWR-Staatsangehörigen, die täglich an ihren ordentlichen Wohnsitz zurückkehren, ist die Dienstleistungserbringung aber weiterhin nur melde- und kostenpflichtig.
4. Dokumentationspflicht
Mitzuführende Dokumente:
- Bestätigung über die vollständige gewerbliche Meldung des Amts für Volkswirtschaft
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Arbeitsvertrag oder Vergleichbares (in deutscher Sprache)
- Sozialversicherungsnachweis mittels Formular A1 (erhältlich bei ÖGK bzw. SVS)
- Vereinbarung zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem über den geschuldeten Lohn bzw. die Entsendezulage und Spesenentschädigung oder die ausgefüllte Berechnungshilfe mit Hinweis auf die Spesenentschädigung vom Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnet
- Arbeitszeitaufzeichnungen – jeweils gesondert:
- Fahrzeit -> auch für die Fahrzeit in Liechtenstein ist die Entsendezulage geschuldet. Der Zeitpunkt des Grenzübertritts muss daher ersichtlich sein.
- Arbeitszeit
- Pausen
Es wird empfohlen, folgende Dokumente mitzuführen:
- Meldebestätigung des Ausländer- und Passamtes sogleich nach deren Vorliegen
- Werkvertrag/eine Auftragsbestätigung
- Einsatzvertrag bei geliehenem Personal
B) Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen bei Entsendungen von Mitarbeitern
1. Minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen
Werden Mitarbeitende nach Liechtenstein entsendet, so ist der Entsendebetrieb für die Dauer der grenzüberschreitenden Tätigkeit verpflichtet, die in Liechtenstein geltenden arbeitsrechtlichen Normen, insbesondere auch die festgesetzten Mindestlöhne, einzuhalten. Liegt der ausländische Grundlohn unter dem für die entsprechende Branche in Liechtenstein vorgesehenen Mindestlohn, so ist der Entsendebetrieb verpflichtet, den Mitarbeitenden für die Dauer des grenzüberschreitenden Einsatzes eine Entsendezulage auszubezahlen. Die Entsendezulage muss auf dem Lohnzettel klar differenzierbar mit „Entsendezulage Liechtenstein“ gekennzeichnet werden und auch der Einsatzort muss angegeben werden.
2. Gesamtarbeitsverträge GAV
Werden Mitarbeitende entsendet, gelten für die Dauer der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge auch für den ausländischen Entsendebetrieb. Die Gesamtarbeitsverträge regeln die für die jeweilige Branche geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen wie z.B. Mindestlöhne, Spesenregelung, Arbeitszeiten, Ferien etc. und entsprechen im Wesentlichen den österreichischen Kollektivverträgen.
Übersicht der Gesamtarbeitsverträge3. Orts- und branchenübliche Löhne
In Branchen ohne allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag hat sich der Entsendebetrieb an den orts- und branchenüblichen Löhnen zu orientieren.
4. Berechnung des Mindestlohns / der Entsendezulage
Mittels der Berechnungshilfe (Excel) wird die Entsendezulage berechnet, die zum Ausgleich etwaiger Lohnunterschiede dient und die den entsandten ArbeitnehmerInnen mit dem Lohn auszuzahlen ist.
- Auf der IST-Seite können die österreichischen Lohnbestandteile eingegeben werden (idR: gesetzliche Feiertage, Ferientage (= Urlaub), 13. und 14. Monatsgehalt).
- Auf der SOLL-Seite können die schweizerischen Lohnbestandteile laut anzuwendendem GAV eingegeben werden (Lohn, gesetzliche Feiertage des Kantons, Ferientage, 13. Monatsgehalt, etc.)
C) Steuerpflichten
1. Allgemeines
Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in Liechtenstein (und der Schweiz), entsteht bereits ab CHF 1,- Umsatz in Liechtenstein (und der Schweiz) die Mehrwertsteuerpflicht, wenn pro Kalenderjahr weltweit ein Umsatz aus von der Steuer nicht ausgenommenen Leistungen erzielt wird, welcher über CHF 100.000,- liegt. Es ist somit nicht der Inlandsumsatz in Liechtenstein (und der Schweiz) maßgebend, sondern der weltweite (sohin auch der österreichische) Jahresumsatz.
2. Fiskalvertreter
Als Fiskalvertreter werden niedergelassene natürliche und juristische Personen (z.B. Steuerberater, Vertreter, Spediteure, Importeure, Treuhänder, Rechtsanwälte, etc.) anerkannt, die den Steuerbehörden Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Mehrwertsteuerangelegenheit bieten.
Mit Ausnahme der Haftung für Steuerschulden und der Bezahlung der Steuerschuld übernimmt die Fiskalvertretung die Pflichten der steuerpflichtigen Person gegenüber der Steuerverwaltung.
Mit der Bestellung einer Fiskalvertretung wird eine Domiziladresse erteilt. Unternehmen werden dadurch in die Lage versetzt, jede abzugsfähige Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend zu machen und Mehrwertsteuerguthaben refundiert zu bekommen.
Bitte beachten Sie Folgendes:
- Tätigkeit ausschließlich in Liechtenstein und nicht in der Schweiz: Wenn Sie ausschließlich in Liechtenstein tätig sind und dadurch mehrwertsteuerpflichtig werden, benötigen Sie eine Fiskalvertretung mit Sitz in Liechtenstein und müssen sich bei der liechtensteinischen Steuerbehörde über das eMWST-Portal registrieren. In das liechtensteinische Mehrwertsteuer-Register wird nur eingetragen, wer ausschließlich steuerbare Leistungen in Liechtenstein erbringt.
- Vorherige Tätigkeit in der Schweiz / bereits bestehende Fiskalvertretung in der Schweiz: Sollten Sie bereits vor Eintritt der Steuerpflicht in Liechtenstein in der Schweiz tätig gewesen sein, dort mehrwertsteuerpflichtig geworden sein und eine Fiskalvertretung in der Schweiz bestellt haben, ist keine zusätzliche Registrierung in Liechtenstein erforderlich.
- Allgemein: Werden nach einer erfolgten Eintragung in beiden Staaten steuerbare Umsätze erzielt, sind alle Umsätze mit derjenigen Steuerverwaltung abzurechnen, bei welcher die Registrierung als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen erfolgt ist.
D) Zollrecht
- Gebrauchtes Handwerkzeug sowie kleine gebrauchte Maschinen (z.B. Bohrmaschinen, elektrische Sägen, …), die vorübergehend in der Schweiz verwendet werden, können oftmals abgabenfrei und in vereinfachter Form eingeführt werden. Dazu ist eine Warenaufstellung mit Handelswert und Seriennummern o.dgl. anzugeben, welche beim Grenzübertritt zollamtlich (mittels Stempel) bestätigt wird. Die Zulässigkeit dieser Möglichkeit muss immer mit den Zollstellen, an denen der Grenzübertritt stattfinden soll, vorher abgeklärt werden, da ansonsten ein Carnet ATA notwendig werden kann.
- Neues Handwerkzeug und neue Arbeitsgeräte, die vorübergehend in der Schweiz verwenden werden, sind bei der Einfuhr in die Schweiz anzumelden. Dies ist durch das Carnet ATA möglich.
- Bei Verbrauchsgütern (Dübel, Schrauben, Farben, Klebstoffe u.dgl.) ist, wie bei den gebrauchten Handwerkzeugen, eine Auflistung zu erstellen und beim Grenzübertritt bestätigen zu lassen. Bei der Wiedereinfuhr sind die verbrauchten Waren dann mittels Zollanmeldung beim Schweizer Zoll zu veranlagen (Verzollung).
- Mietgegenstände und Ausrüstung die zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen (z.B. baugewerbliche Ausrüstungen für den Hoch- und Tiefbau), müssen mittels ZAVV angemeldet werden. Details sowie Anmeldeformulare: Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV